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Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Sondershausen Vom 16. Juli 1991

Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Sondershausen Vom 16. Juli 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Sondershausen vom 16. Juli 199131.07.1991
Eingangsformel31.07.1991
§ 131.07.1991
§ 231.07.1991
§ 331.07.1991
§ 431.07.1991
§ 531.07.1991
§ 631.07.1991
§ 731.07.1991
Auf Grund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990
(GBl. I Nr. 42 Seite 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
Seite 885 - 1226) in Verbindung mit Anlage 11 Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird
verordnet:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:10000 bzw. 1:2000 festgelegt, in denen die Gebiete
jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil
dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste
Naturschutzbehörde- Richard-Breslau-Str. 11 a, 5082 Erfurt archivmäßig
verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung
Sondershausen, Platz der DSF 8,5400 Sondershausen. Die Karten können
während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Badraer Lehde - Großer Eller", Gemarkung Badra, ca. 1 km östlich von Badra, 42,35 ha
2.
"Gatterberge", Gemarkung Hachelbich, ca. 0,7 km nördlich von Hachelbich, 5,13 ha
3.
"Filsberg - Großes Loh", Gemarkungen Berka und Hachelbich, ca. 0,75 km südöstlich von Berka,
132,45 ha
4.
"Kahler Berg - Kuhberg", Gemarkung Oberbösa, ca. 3,5 km südöstlich von Hachelbich, 74,60 ha
5.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Schloßberg - Solwiesen", Gemarkung Badra, ca. 1,5 km nördlich
von Badra, 111 ha
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient dem vorläufigen
Schutz der Steppenheide, des Heidewaldes, eines Orchideen-Buchenwaldes und
der Gipskarstlandschaft zur Erhaltung der für Gipstrocken- und -halbtrockenrasen
sowie für Eichennieder- und -mittelwald typischen Pflanzenarten, unter
denen sich zahlreiche besonders geschützte befinden.

§ 3

Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen
oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf
des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete
zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen, Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen;
9.
die Ackerfläche im Nordosten des einstweilig sichergestellten Gebietes "Gatterberge" zu düngen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 und
9 genannten Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
die ordnungsgemäße Teichwirtschaft im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens "Stausee Kelbra";
4.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
5.
die Handlungen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten im Rahmen der Wasseraufsicht sowie
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im jeweiligen Einvernehmen
mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;
6.
Maßnahmen zur Unterhaltung oder Instandsetzung vorhandener Ent- und Versorgungsanlagen (kein Neubau)
im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;
7.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des geltenden Naturschutzrechts handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert;
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt;
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt;
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt;
9.
entgegen § 3 Nr. 9 die Ackerfläche im Nordosten des einstweilig
sichergestellten Gebietes "Gatterberg" düngt. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 16. Juli 1991
Der Thüringer Umweltminister
Sieckmann
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