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DE - Landesrecht Thüringen

Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Nordhausen Vom 16. Juli 1991

Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Nordhausen Vom 16. Juli 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Nordhausen vom 16. Juli 199131.07.1991
Eingangsformel31.07.1991
§ 131.07.1991
§ 231.07.1991
§ 331.07.1991
§ 431.07.1991
§ 531.07.1991
§ 631.07.1991
§ 731.07.1991
Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. I Nr. 42 Seite 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
vom 23 September 1990 (BGBl. II Seite 885 - 1226) in Verbindung mit Anlage
II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird verordnet:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1 : 10 000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde
- Richard-Breslau-Str. 11 a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Nordhausen,
Am Markt 15, 5500 Nordhausen. Die Karten können während der Dienststunden
von jedermann eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Rügisdorfer Schweiz", Gemarkungen Rügisdorf, Petersdorf und Krimderode, ca. 65 ha, zwischen Rügisdorf,
Petersdorf und Nordhausen-Krimderode gelegen,
2.
"Himmelberg", Gemarkungen Appenrode, Woffleben und Niedersachswerfen, ca 35 ha, nördlich angrenzend an die
Gemeinde Woffleben,
3.
"Sattelköpfe", Gemarkungen Hörningen und Woffleben, ca. 30 ha, ca. 0,5 km nördlich von Hörningen.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient dem vorläufigen
Schutz der Gipskarstlandschaft zur Erhaltung der die Südharzlandschaft
prägenden Gipsmassive und Karsterscheinungen des Zechsteines mit ihren
geologisch bedingten Oberflächenformen und den edaphischen Eigenschaften,
die im Verein mit den klimatischen Bedingungen und ihrer nacheiszeitlichen
Entwicklung Grundlage für eine artenreiche Flora und Fauna mit vom Aussterben
bedrohten Arten ist.

§ 3

Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen oder Modellflugzeuge starten oder landen
zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
4.
die Handlungen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten im Rahmen der Wasseraufsicht sowie
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im jeweiligen Einvernehmen
mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;
5.
die Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Instandsetzung und Erneuerung vorhandener Trinkwassergewinnungsanlagen
und Wasserversorgungsleitungen im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen
Naturschutzbehörde und die Entnahme von Grundwasser im Rahmen wasserrechtlich
zugelassener Entnahmemengen;
6.
Maßnahmen zur Unterhaltung oder Instandsetzung vorhandener Ent- und Versorgungsanlagen (kein Neubau)
im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;
7.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des geltenden Naturschutzrechts handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert;
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt;
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt;
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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