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DE - Landesrecht Thüringen

Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Artern Vom 16. Juli 1991

Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Artern Vom 16. Juli 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Artern vom 16. Juli 199110.08.1991
Eingangsformel10.08.1991
§ 110.08.1991
§ 210.08.1991
§ 310.08.1991
§ 410.08.1991
§ 510.08.1991
§ 610.08.1991
§ 710.08.1991
Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885-1226) in Verbindung mit Anlage II
Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird verordnet:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:2500 (Arterner Solgraben), 1:10 000 (Bottendorfer
Hügel, Kahler Berg, Badraer Lehde) und 1:25 000 (Wipperdurchbruch, Rothenburg,
Süd-West-Kyffhäuser) festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch
eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste
Naturschutzbehörde-, Richard-Breslau-Str. 11a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine
Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Artern, Bergstraße
4, 4730 Artern.
Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Arterner Solgraben", Gemarkung Artern, Verlängerung des bestehenden
Naturschutzgebietes um 110 m bis zur Solgrabenbrücke Ankerallee in einer
Breite von 8 m, ca. 0,01 ha;
2.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Bottendorfer Hügel", das Gebiet wird im Osten durch die bisherige Naturschutzgebietsgrenze,
im Süden durch die landwirtschaftliche Nutzfläche, im Südwesten
durch den Ortsverbindungsweg Bottendorf-Schönwerda, im Westen durch den
Steinbruch und im Norden durch die landwirtschaftliche Nutzfläche begrenzt,
49,70 ha;
3.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Wipperdurchbruch" bei Seega in südöstlicher Richtung; das Gebiet
wird im Norden durch den Rabentalweg begrenzt und umfaßt den Wald im
Bereich des Feuergrundes, im Osten begrenzt durch die Ackergrenze, im Westen
durch das Wipperufer, im Süden durch die Waldspitze;
4.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Rothenburg" im einstweilig sichergestellten Naturpark Kyffhäuser; das
Gebiet wird im Norden durch die Landesgrenze Thüringen / Sachsen-Anhalt,
im Westen durch die bisherige Ostgrenze des Naturschutzgebietes, im Süden
durch die Verbindungsstrecke Obelisk-Kyffhäuserdenkmal, das Lange Tal
und das Wolwedatal bis zum Goldborn und zur Ländergrenze; ausgeschlossen
bleiben der Denkmalbereich der Burg Kyffhäuser und das zu Sachsen-Anhalt
gehörende Tal der Heiligen Eichen sowie der Steinbruch.
5.
"Süd-West-Kyffhäuser" im einstweilig sichergestellten Naturpark Kyffhäuser, das Gebiet wird
im Osten durch die F 85, im Norden durch die Grenze des vorhandenen Naturschutzgebietes
"Ochsenburg/Ziegelhüttental", verlängert bis zur Straßenkreuzung
"Zum Rathsfeld", im Westen durch die Steinthalebener Straße, im Süden
durch den Wanderweg entlang der Hangkante (Barbarossahöhle, Richtung
Bad Frankenhausen) begrenzt; ausgenommen sind die bereits bestehenden Naturschutzgebiete
("Ochsenburg/Ziegelhüttental", "Pfanne", "Kattenburg", "Kalktal"); 493
ha;
6.
"Kahler Berg"; das Gebiet wird im Norden durch die Feldkante, im Osten durch den Wanderweg zum angrenzenden
Kuhberg, im Süden durch die Landkreisgrenze Artern/ Sondershausen begrenzt,
im Westen umschließt das Gebiet den Spitalsberg und führt in das
Grenzdreieck Artern/Sondershausen; 193,75 ha;
7.
"Badraer Lehde"; ca. 1 km östlich von Badra; die Grenze verläuft im Westen entlang der Landkreisgrenze
Artern/Sondershausen, im Norden entlang der Grenze zum extensiven Grünland,
bis zum Höhepunkt 209,0, dann westwärts entlang der Ackergrenze
bis zur Einmündung Bärental, südwestlich bis zum Höhepunkt
195,5, im Süden entlang des Badraer Bachs bis zur Landkreisgrenze; 30,52
ha;
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient:
1.
im Bereich des Arterner Solgrabens dem Schutz der aufgrund des natürlichen Auftriebs von salzhaltigem Grundwasser
gebildeten Salzflora mit salztoleranten und salzzeigenden Pflanzen sowie der
dort typischen Fauna;
2.
im Bereich des Bottendorfer Hügels dem Schutz der silikatischen Trockenrasen zur Erhaltung der dort vorhandenen
besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Pflanzen sowie des
geologischen Dokumentationsobjektes des Prä-Zechsteins mit der typischen
schwermetallzeigenden Fauna;
3.
im Bereich des Wipperdurchbruchs dem Schutz der dort vorhandenen komplexen Ausstattung der Landschaft mit Trockenwäldern,
Streuobstwiesen, Kalkmagerrasen zur Erhaltung der dort vorhandenen vom Aussterben
bedrohten Pflanzen (u.a. Orchideen);
4.
im Bereich der Rothenburg dem Schutz der dortigen Waldgesellschaften (naturnahe Buchenwälder, Eichentrockenwälder)
sowie der Wiesensteppenelemente;
5.
im Bereich des Süd-West-Kyffhäusers dem Schutz der bestehenden Naturschutzgebiete sowie der Steppenheidehänge
des südlichen Kyffhäuserabfalls auf Sulfatgestein;
6.
im Bereich des Kahlen Berges dem Schutz der Mittel- und Niederwaldstrukturen, der Felsheiden und der Kalktrockenrasen
zur Erhaltung der dafür typischen Flora und Fauna;
7.
im Bereich der Badraer Lehde dem Schutz der dortigen Felsheiden und Wiesensteppen und des Heidewaldes zur Erhaltung
der typischen Flora und Fauna;

§ 3

Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen oder Modellflugzeuge starten oder landen
zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des geltenden Naturschutzrechts handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert;
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt;
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt;
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt;
Die Ordungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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