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Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Weimar und im Gebiet der Stadt Weimar Vom 17. Januar 1992

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Weimar und im Gebiet der Stadt Weimar Vom 17. Januar 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Weimar und im Gebiet der Stadt Weimar vom 17. Januar 199208.02.1992
Eingangsformel08.02.1992
§ 108.02.1992
§ 208.02.1992
§ 308.02.1992
§ 408.02.1992
§ 508.02.1992
§ 608.02.1992
§ 708.02.1992
Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II
Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird verordnet:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:10.000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde-,
Richard-Breslau-Str. 11a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine
Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Weimar, Schwanseestr.
17, O-5300 Weimar und bei der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt Weimar,
Markt 15, O-5300 Weimar. Die Karten können während der Dienststunden
von jedermann eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Südhang des Ettersberg", Gemarkungen Gaberndorf, Daasdorf am Berge, Stadt Weimar, ca. 300 ha; das Gebiet
wird wie folgt begrenzt:
a)
Teilbereich Weimar Stadt:
Ausgangspunkt Lützendorf unter Ausklammerung des bebauten Geländes;
westliche Verlängerung des Weges "Am Herrenrödchen" entlang der
Stadtgrenze bis zum Katzgraben (Weimar Flur 13, Flurstück 1/1); von hier
nordwestlich entlang der Stadtgrenze bis an den Waldrand (Flurstücke
"Am Katzgraben", "Am Hottelstedter Weg"); diesem folgend ost-südost,
später nordost über den Katzgrund (Flurstücke "In den Salzmannslehden"
und "Untern drei Linden") bis zum Bernhardtsberg; hier nach nordwest ("Kastanienallee");
weiter ost-nordost den Waldrand entlang bis zum "Herrenrödchen" (Flurstücke
"An der Allee", "Am Holze"); von da süd-südost (Flurstücke
"Hinterm Rödchen", "Am Ettersburger Marktwege") und das Herrenrödchen
ausklammernd im Halbkreis bis zum Weg, diesem folgend bis an das Kasernengelände;
dieses nördlich und westlich umgehend bis zum Weg "Am Herrenrödchen";
die Gebäude des Gutes umgehend zum Ausgangspunkt.
b)
Teilbereich Weimar Landkreis:
Ausgangspunkt Gedenkstätte Buchenwald, Nordwestecke; vom Ausgangspunkt
der Waldgrenze folgend nach west zum Höhenpunkt 461,5 (HP); der Waldgrenze
zur "Teufelskrippe" folgend nach süd, dann das Waldstück "Daasdorfer
Lehden" nördlich und östlich umgehend bis zum Hangweg unterhalb
HP 354,6; das Fuchstal querend und der hangseitigen Ackergrenze folgend bis
zu HP 350,8; den Hangweg entlang, unterhalb des markanten Erdfalls den Weg
nach Gaberndorf entlang; den Unterlauf des Rödelgrabens queren, das Rödelholz
dabei einschließend, nicht jedoch den östlich davon gelegenen Wald;
weiter der "Ackergrenze" folgend (auf vorhandenen Wegen) zum "Dürrebaumsgraben";
diesem westlich bachabwärts folgend zurück zum Hangweg; auf diesem
nach ost über HP 286,7 und zur Kreisgrenze am Katzgraben; der Kreisgrenze
folgend nach nord-nordwest bis zur Grenze des geschlossenen Waldes; entlang
der Waldkante nach west bis zum einzeln stehenden Haus (Gärtnerei), von
dort in gerader Linie zum Eckturm "südost" der Gedenkstätte, die
Gedenkstätte ausschließend entlang der äußeren Mauer
bis zur Nordwestecke zurück.
2.
"Seeteich Blankenhain", Gemarkungen Blankenhain, Rottdorf, ca. 20 ha; das Gebiet liegt östlich der Straße
Egendorf-Blankenhain, nördlich des Schwarzabaches bis in den Bereich
der sauren Wiesen, südlich des Verlandungsbereiches zum Acker.
3.
"Goethetal", Gemarkungen Thangelstedt, Rettwitz, ca. 60 ha; das Gebiet liegt ca. 1,5 km südlich Thangelstedt,
es wird im Westen begrenzt durch den Übergang vom Tal zum Acker, im Norden
und Osten durch die Hangoberkante des Tales (Nutzungsgrenze zum Acker).
4.
"Ossau-Jägersberg-Schafholzberg", Gemarkungen Hochdorf, Altdörnfeld, Neudörnfeld, Rottdorf, ca. 20
ha; das Gebiet liegt ca. 1,5 km südlich von Blankenhain; es wird im Norden
begrenzt durch die Grenze des geschlossenen Waldbestandes des Höhenzuges
Ossau, im Süden durch einen markanten Feldweg zwischen der B 85 und der
Ortsverbindungsstraße Dörnfeld/Rottdorf, der Grenzverlauf im Osten
und im Westen ergibt sich aus der Karte.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.
(5) Bereits einstweilig gesichert ist das Naturschutzgebiet "Großschwabhäuser
Hain", Gemarkungen Döbritschen, Großschwabhausen, ca. 14,9 ha;
das Gebiet liegt ca. 0,5 km südwestlich von Großschwabhausen, es
wird im Nordwesten und Westen begrenzt durch die Verbindungsstraße Döbritschen-Großschwabhausen,
im Süden durch die Waldkante, im Osten durch einen markanten Waldweg
am Planetarium vorbei in Süd-Nord-Richtung.

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient
1.
im Bereich des Südhanges des Ettersberg
der vorläufigen Sicherung der ausgedehnten Trocken- und Magerrasen,
der bewaldeten Erosionstäler mit Niederwaldresten und der thermophilen
Gebüsche sowie Saumgesellschaften als Lebensraum von zahlreichen bestandsbedrohten
Pflanzen- und Tierarten;
2.
im Bereich des Seeteiches Blankenhain
der vorläufigen Sicherung der Wasser- und Röhrichtflächen,
der Weidengehölze, der Hochstaudenflur, der Verlandungsbereiche und des
angrenzenden Extensivgrünlandes zum Schutz vor allem der dort lebenden
Vogelwelt;
3.
im Bereich des Goethetals
der vorläufigen Sicherung des lückigen Kiefernwaldes auf
südexponierten Kalkhängen mit Trockenrasen und Wacholderbeständen,
der Reste früherer Weinberge und des extensiven Grünlandes;
4.
im Bereich von Ossau, Jägersberg und Schafholzberg
der vorläufigen Sicherung der Halbtrockenrasenflächen mit
eingestreuten schmalen Feldgehölzen sowie der vorhandenen kleinen offenen
Block- und Geröllhalden, der Streuobstflächen und der an Hohlwegen
zu Tage tretenden Kalksteinfelsflur.

§ 3

Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert;
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt;
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt;
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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