Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Gotha Vom 11. März 1992
Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Gotha Vom 11. März 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Gotha vom 11. März 1992 | 27.03.1992 |
Eingangsformel | 27.03.1992 |
§ 1 | 27.03.1992 |
§ 2 | 27.03.1992 |
§ 3 | 27.03.1992 |
§ 4 | 27.03.1992 |
§ 5 | 27.03.1992 |
§ 6 | 27.03.1992 |
§ 7 | 27.03.1992 |
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II
Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer
Minister für Umwelt und Landesplanung:
§ 1
(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:25.000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
- Oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11 a, O-5082 Erfurt
archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
bei der Kreisverwaltung Gotha, 18. März-Str. 50, O-5800 Gotha. Die Karten
können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
Erlebach", Gemarkung Wölfis,
ca. 40 ha; das Gebiet gliedert sich in drei Abschnitte, es wird von der Bundesstraße
B 88 zwischen Ohrdruf und Crawinkel, der Reichsbahn-Nebenstrecke zwischen
den Bahnhöfen Luisenthal und Crawinkel und einer befestigten Forststraße
(sogenannter Sandweg) durchquert; es umfaßt das Grünland samt inselförmigen
Gehölzgruppen beiderseits des Erlebaches, einschließlich der Stauweiher
des Baches. Die Grenze des Schutzgebietes ist mit der Nutzungsgrenze Forst/Offenland
identisch.
2.
"Schloßleite", Gemarkung
Mühlberg, ca. 130 ha; das Gebiet umfaßt den bewaldeten Höhenrücken,
der sich östlich Mühlbergs parallel zu der Landstraße Mühlberg
- Röhrensee erstreckt; es schließt die Burgruine der Mühlburg,
die Trockengebüsche südlich des Gustav-Freytag-Weges und das ausgetorfte
Gelände im nördlich dem Rücken vorgelagerten Gleichental ein;
die Grenze des Schutzgebietes ist identisch mit der Nutzungsgrenze Wald/Grünland
oder Acker, im Bereich der Torf-Restlöcher bilden Feldwege um die Gewässer
die Grenze.
3.
"Röhnberg", Gemarkung Wandersleben,
ca. 140 ha; das Gebiet umfaßt die bewaldeten Rücken des Röhn-,
Kallen- und Kaffberges nordwestlich der Landstraße Wandersleben-Mühlberg;
es schließt Teile der offenen Schafhutungsflächen (Grasland) westlich
vom "Freudental" und Streuobstflächen an der Südseite des Kaffberges
ein sowie die östlichen Teile der auflässigen Sandsteinbrüche
auf dem Top des Röhnberges; das Gebiet wird im Südosten begrenzt
durch die Landstraße, ansonsten bildet die Nutzungsgrenze Wald/Offenland
oder Obstwiese/Acker die Schutzgebietsgrenze.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.
§ 2
Die einstweilige Sicherstellung dient
1.
im Bereich des Erlebachs der Erhaltung
ausgedehnter Naß- und Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren und Gebüschsäume
längs des Baches und seiner Nebenrinnsale, darin eingeschlossen zahlreiche
bestandsgeschützte und mehrere vom Aussterben bedrohte Pflanzenarten;
2.
im Bereich der Schloßleite
der Bewahrung artenreicher Trockenrasen, Trockengebüsche, Nieder- und
Mittelwaldreste, Felsheiden sowie wassergefüllter Restlöcher in
einem Kalk-Niedermoor-Torflager als Lebensraum für seltene und gefährdete
Amphibien, Reptilien, Insekten und Orchideen und
3.
im Bereich des Röhn-, Kallen-
und Kaffberges der Erhaltung von Mittelwaldresten, Felsheiden, Steppenrasen
mit zahlreichen Sonderstandorten gefährdeter Pflanzen und Tiere und geologischen
Aufschlüssen.
§ 3
Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
1.
bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
§ 4
Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschafliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder Ersatz
von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 5
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert;
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt;
4.
Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt;
5.
die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt;
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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