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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg, Suhl, Bad Salzungen und Schmalkalden Vom 24.Juli 1992

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg, Suhl, Bad Salzungen und Schmalkalden Vom 24.Juli 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12. Januar 1993 (GVBl. S. 96)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg, Suhl, Bad Salzungen und Schmalkalden vom 24.Juli 199209.02.1993
Eingangsformel09.02.1993
§ 109.02.1993
§ 209.02.1993
§ 309.02.1993
§ 409.02.1993
§ 509.02.1993
§ 609.02.1993
§ 709.02.1993
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage
II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer
Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:25 000 und Maßstab 1:10 000 festgelegt,
in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer
Ministerium für Umwelt und Landesplanung - Oberste Naturschutzbehörde
-, Richard-Breslau-Str. 11a , O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Meiningen,
August-Bebel-Str. 1, O-6100 Meiningen, der Kreisverwaltung Hildburghausen,
Marx-Engels-Platz 2, O-6110 Hildburghausen, der Kreisverwaltung Sonneberg,
Karl-Marx-Str. 64, O-6400 Sonneberg, der Kreisverwaltung Suhl, Rathenaustr.
4, O-6060 Zella-Mehlis, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Straße der
Befreiung 11, O-6200 Bad Salzungen und der Kreisverwaltung Schmalkalden, Sandgasse
2, O-6080 Schmalkalden. Die Karten können während der Dienststunden
von jedermann eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Hohe Geba - Südhang",
Gemarkungen Helmershausen, Bettenhausen und Herpf (Ortsteil Seeba),
Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet
erstreckt sich nördlich der Straße zwischen Bettenhausen und Helmershausen;
die Grenze verläuft von ca. 500 m südwestlich Geba am Waldrand entlang,
jedoch unter Einschluß eines Laubmischwaldes auf Basaltblockhalden südöstlich
des Neidhartskopfes in östliche Richtung erst nach Südosten, dann
nach Osten und schließlich nach Nordosten zum Weinberg, von hier ca.
500 m nach Südsüdost, dann Richtung Helmershausen in westliche Richtung
entlang der Abbruchkante, von ca. 700 m nordöstlich Helmershausen nach
Norden bzw. Nordosten Richtung Geba; 155 ha.
2.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Talgrund Unterharles",
Gemarkungen Henneberg, Einödhausen (Ortsteil Unterharles) und
Schwickershausen, Kreis Meiningen; das Gebiet umfaßt den ehemaligen
Grenzstreifen zwischen Henneberg und Schwickershausen bis zur Straße
Mühlfeld-Schwickershausen unter Einschluß des einstweilig sichergestellten
Naturschutzgebietes Talgrund Unterharles und der westlichen Hälfte der
Mutzenleite; 90,3 ha. Nicht zum Schutzgebiet gehört die Trasse der B
19 (Korridor beidseitig der Straße von jeweils 50 m Breite ab Fahrbahnkante).
3.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Milzgrund",
Gemarkung Milz, Kreis Meiningen; sie umfaßt zwei Teilflächen
nordöstlich des Beigrabens, die das bereits einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet
Milzgrund in seinem nordwestlichen Teil bis an die Landesgrenze zu Bayern
verbreitern; im Norden wird diese Erweiterung durch die nach Ostnordost verlängerte
Nordgrenze des Naturschutzgebietes Galgenberg abgeschlossen; 19,8 ha.
4.
"Schwarzbachaue",
Gemarkungen Hümpfershausen, Schwarzbach, Wasungen, Kreis Meiningen,
und Gemarkung Schwallungen, Kreis Schmalkalden; das Gebiet umfaßt den
Schwarzbach und die Schwarzbachaue, beginnend 500 m oberhalb der Lück-Mühle
bis zur Mündung in die Werra, jedoch unter Ausschluß des bebauten
Bereiches der Ortslage Schwarzbach und unter Einschluß mehrerer, bis
zu 300 m tiefer, auenaher Bereiche von Schwarzbach-Seitentälern; das
Gebiet schließt neben dem Schwarzbach und der angrenzenden Grünlandaue
auch angrenzende, strukturreiche Randbereiche wie Waldränder und -lichtungen
ein; 92 ha.
5.
"Gleichberge",
Gemarkungen Haina, Römhild und Milz, Kreis Meiningen, und Gemarkungen
Gleichamberg, Roth, Zeilfeld und Dingsleben, Kreis Hildburghausen; das Gebiet
umfaßt, unter Einschluß des bestehenden Naturschutzgebietes Kleiner
Gleichberg und unter Ausschluß bereits bebauter Gebiete, das gesamte
Waldgebiet des Großen und des Kleinen Gleichbergs sowie - lokal - hieran
direkt angrenzende Grünlandbereiche und Streuobstbestände; die Grenze
des Schutzgebietes verläuft in der Regel entlang der Waldgrenze, im Nordwesten
wird sie durch den Dörflesgrund gebildet. Kleinflächig sind nördlich
Hindfeld, westlich Zeilfeld und westlich, nördlich und nordöstlich
Gleichamberg am Rand des Schutzgebietes Nicht-Waldflächen mit einbezogen;
unter Einschluß des NSG Kleiner Gleichberg (243 ha): 1934 ha.
6.
"Leite bei Harras",
Gemarkungen Veilsdorf, Harras, Bockstadt und Eisfeld, Kreis Hildburghausen;
das Gebiet umfaßt einen in Nord-Süd-Ausdehnung unterschiedlich
breiten, von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen unterbrochenen
Streifen nördlich der Thüringer Landesgrenze zwischen Hetschbach,
Veilsdorf und Schackendorf im Westen und der Bundesstraße 4 (Eisfeld
- Coburg) im Osten; das Gebiet reicht im westlichen Teil von der Landesgrenze
bis zu den Abhängen des Werratals und schließt - unter Ausschluß
mehrerer größerer Flächen mit Intensivgrünland oder Ackerflächen
- die Kuppe des Seelein, den Mittelberg, die Schackendorfer Leite (bereits
einstweilig sichergestelltes Naturschutzgebiet), die Buchleite, die Eichelleite,
den Staudig sowie Teile des Harraser Berges und der Walleskuppe mit ein und
setzt sich südöstlich der Walleskuppe und östlich des Weges
Bockstadt - Ahlstadt in einem größtenteils waldbestockten, bis
zu 800 m tiefen, nördlich an die Landesgrenze angrenzenden Streifen bis
zur Bundesstraße 4 südöstlich Herbartswind fort; 637,1 ha.
7.
"Röthengrund",
Gemarkungen Steinach, Sonneberg und Mengersgereuth-Hämmern, Kreis
Sonneberg; das Gebiet umfaßt den Röthengrund, einschließlich
der Wiesen am Rottenkämmlein, bis zur Einmündung des Wöhnbaches
unter Einbeziehung der Mündungsbereiche von Gunnersbach, Spindlersgrund
und Langenbach sowie des Wiefelburger Grundes und ausgewählter waldbestockter
angrenzender Hanglagen; 100 ha.
8.
"Westhang des Dolmar",
Gemarkungen Christes und Kühndorf, Kreis Suhl, und Gemarkung Utendorf,
Kreis Meiningen; das Gebiet umfaßt umfangreiche Abschnitte des West-
und Nordwesthanges des Dolmar unter Einschluß des Oberen Diemerautales,
der Drosselleite, des Kellers- und Erdmanns-Grundes sowie der Hänge südlich
des Ringelgrabens; 423 ha.
9.
"Muschelkalksteilhänge am Emberg",
Gemarkung Oberalba, Kreis Bad Salzungen; das im Biosphärenreservat
Rhön gelegene Gebiet umfaßt südwestlich, westlich und nordwestlich
von Oberalba gelegene einzelne Steilhänge unterhalb des Embergs beiderseits
der Straße Dermbach-Geisa; das Gebiet besteht aus drei Teilflächen
in der Gemarkung Oberalba, von denen die eine das gesamte Flurstück Nr. 118 "Über der Trift", die andere die Flur "Im Kritzel", beide südlich
der Straße Dermbach-Geisa gelegen, umfaßt; die dritte Teilfläche
umfaßt die Fluren "Am Embergsgraben", "Am Schrödersrain" sowie
Teile der Flur "An der Landwehr" und wird im Osten durch den Baiersweg, im
Süden und Südwesten durch die Verbindungsstraße Dermbach -
Geisa und im Westen und im Norden durch Wege, im Norden auch teilweise durch
die Waldgrenze, begrenzt; 14,4 ha.
10.
"Horn",
das Gebiet im Biosphärenreservat Rhön umfaßt den Bergstock
des Horn und schließt die Höhenzüge des Kurzen und des Langen
Rain zwischen Wiesenthal, Urnshausen, Bernshausen (Kreis Bad Salzungen) und
Roßdorf (Kreis Schmalkalden) ein, jedoch unter Ausschluß des zwischen
Horn und Langem Rain gelegenen Tales; die Gebietsgrenze verläuft im Norden,
Westen und Süden des Horn im Bereich der 430m- und der 440m-Höhenlinien,
beim Langen und Kurzen Rain entlang des jeweiligen Hangfußes, und wird
in der Regel durch Wege gebildet; 172,3 ha.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.
Fassung: 12. Januar 1993
geändert: VO Sicherst. NSG Meiningen, Hildburghs. GVBl. 4 1993 S. 96, 12. Januar 1993
Urfassung: NSG Landkreise Meiningen. Hildburghs. GVBl.21 1992 S.426, 24.Juli
1992

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient:
1.
im Bereich des Südhanges der Hohen Geba dem Schutz von Kalkmagerrasen und Basaltblockhalden sowie ihrer
charakteristischen Flora und Fauna, darunter zahlreicher vom Aussterben bedrohter
Arten; das Gebiet dient vergleichenden Untersuchungen zu Sukzessionsabfolgen
und speziellen Artenschutzprogrammen;
2.
im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Talgrund Unterharles dem Schutz eines ökologisch
wertvollen Abschnittes am ehemaligen Grenzstreifen mit verschiedenen Trockenbiotopen
und einzelnen Kalkschotter- und Rohbodenfluren sowie wertvollen Heckenbereichen
und damit dem Schutz von Lebensräumen teilweise hochgradig gefährdeter
Pflanzen- und Tierarten sowie der Eingliederung des Gebietes in ein großräumiges
Biotopverbundsystem;
3.
im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Milzgrund dem Schutz hochgradig gefährdeter Tierarten
sowie der Vervollständigung eines thüringischen und thüringisch-bayerischen
Biotopverbundsystems entlang der Landesgrenzen;
4.
im Bereich der Schwarzbachaue dem Schutz des Schwarzbaches als naturnahem, collinen Werrazufluß mit charakteristischer
Artenausstattung, insbesondere mit zahlreichen, zum Teil vom Aussterben bedrohten
Fischen, Insekten, Krebs- und Weichtierarten, sowie dem Erhalt angrenzender
Wiesen und Waldränder als Lebensraum geschützter Arten;
5.
im Bereich der Gleichberge dem Schutz und der Entwicklung der dort in reicher standörtlicher Differenzierung
vorkommenden Waldtypen (Buchenwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, verschiedene
Edellaubwälder), der Erhaltung der vielfältigen und wertvollen Standort-
und Nutzungsmosaike in den waldfreien Bereichen (Basaltblockhalden, Trockenrasen,
Feuchtwiesen, Saumgesellschaften, Streuobstwiesen, aufgelassene Abbaustellen
im Basalt, Sandstein und Ton) und dem Schutz zahlreicher dort vorkommender
vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten;
6.
im Bereich der Leite bei Harras dem Schutz des dort auf Muschelkalk ausgebildeten komplexen Landschaftsgefüges
aus ausgedehnten Halbtrockenrasen, Heckenbeständen, Feldern, Brachen,
Baumreihen und lichten Kiefernwäldern und Eichen-Hainbuchen-Wäldern
als Lebensraum für zahlreiche vom Aussterben bedrohte oder seltene Tier-
und Pflanzenarten und der Erhaltung eines Gebietes von hohem ökologischem
Wert mit überregionaler Bedeutung;
7.
im Bereich des Röthengrunds dem Schutz zahlreicher geschützter, teilweise vom Aussterben bedrohter
Pflanzen- und Tierarten sowie der Pflege und Entwicklung charakteristischer
Biotopstrukturen sowohl in den Waldbeständen, im Bergwiesenkomplex wie
auch im Bachbereich der Röthen und weiterer, in den Röthengrund
einfließender Bergbäche;
8.
im Bereich des Westhangs des Dolmar dem Schutz, der Pflege und Entwicklung verschiedener Waldkomplexe, Trockenrasen-
und Halbtrockenrasen sowie Feucht- und Naßwiesen wie auch Kleingewässern,
die zahlreichen geschützten und zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzen-
und Tierarten Lebensraum bieten;
9.
im Bereich der Muschelkalksteilhänge am Emberg dem Schutz der dortigen für die Vorderrhön typischen,
von Gebüschen durchsetzten Halbtrockenrasen (vor allem Gentiano-Koelerietum)
mit charakteristischer, an seltenen und bedrohten Arten reicher Flora und
10.
im Bereich des Horn einschließlich des Kurzen und Langen Rains dem Schutz der dort in gebietstypischer Abfolge
und in reicher Differenzierung vorhandenen Wald-, Offenwald- und Trockenrasenvegetation
zur Erhaltung der charakteristischen, an besonders geschützten und vom
Aussterben bedrohten Arten reichen Flora und Fauna.

§ 3

Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert,
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt,
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt,
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt,
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft.
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