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DE - Landesrecht Thüringen

Erste Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Mühlhausen, Arnstadt, Erfurt-Land und in der Stadt Erfurt Vom 27. Januar 1993

Erste Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Mühlhausen, Arnstadt, Erfurt-Land und in der Stadt Erfurt Vom 27. Januar 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Mühlhausen, Arnstadt, Erfurt-Land und in der Stadt Erfurt vom 27. Januar 199309.02.1993
Eingangsformel09.02.1993
§ 109.02.1993
§ 209.02.1993
§ 309.02.1993
§ 409.02.1993
§ 509.02.1993
§ 609.02.1993
§ 709.02.1993
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet
der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen .der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
- oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11a , 0-5082 Erfurt
archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
bei der Kreisverwaltung Mühlhausen, August-Bebel-Str. 31, 0-5700 Mühlhausen,
der Kreisverwaltung Arnstadt, Ritterstraße 14, 0-5210 Arnstadt, der
Kreisverwaltung Erfurt-Land, Juri-Gagarin-Ring 110, 0-5020 Erfurt und beim
Magistrat der Stadt Erfurt, Stauffenbergallee 18, 0-5020 Erfurt. Die Karten
können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Hainich"
Gemarkungen Kammerforst und Flarchheim, Kreis Mühlhausen; die
Grenze beginnt im Thamsbrücker Grund, folgt der Kreisgrenze und führt
darüber hinaus in nordöstlicher Richtung südlich der Gemeinde
Kammerforst, umschließt das Gotternsche Holz und folgt der Kreisgrenze
in südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt; 550 ha.
2.
"TÜP Ohrdruf
Gemarkungen Gossel, Bittstädt und Holzhausen, Kreis Arnstadt;
die nördliche Gebietsgrenze verläuft circa 1.000 m südlich
der Ortschaft Röhrensee, folgt im Westen der Kreisgrenze bis zur Straße
Crawinkel - Arnstadt und führt schließlich 3.000 m nach Norden
bis zum Punkt 400,8; 920 ha.
3.
"Volkenrodaer Teiche"
Gemarkungen Saalfeld, Grabe und Körner, Kreis Mühlhausen;
das Gebiet umfaßt das westlich von Volkenroda gelegene Teichgebiet,
die nördliche Grenze liegt circa 250 m südlich von Saalfeld, im
Westen verläuft die Gebietsgrenze parallel zum Mühlhäuser Forst
und erstreckt sich 1.200 m gegen Süden, dann 2.000 m in östlicher
Richtung bis an die Ortschaft Volkenroda, bevor das Gebiet sich 1.000 m nach
Norden durch den Tiergarten fortsetzt, um sich dann in westlicher Richtung
auszudehnen; 200 ha.
4.
"Flachstal"
Gemarkungen Reiser, Kaisershagen, Windeberg, Kreis Mühlhausen;
die südliche Grenze bildet die Straße Schröterode - Reiser,
die Grenze setzt sich dann parallel der Verbindungsstraße Ammern - Kaisershagen
2.500 m in nordöstlicher Richtung fort, folgt der östlichen Begrenzung
des Flachstales und tangiert am Punkt 324,8 und bei Schröterode die Straße
Schröterode - Windeberg; 170 ha.
5.
"Drosselberg/Willroder Forst"
Gemarkungen Egstedt und Windischholzhausen, Kreis Erfurt - Land, Gemarkung
Stadt Erfurt, die Grenze beginnt 750 m östlich von Egstedt, tangiert
800 m dabei die Straße Egstedt - Schellroda und verläuft circa
1.000 m durch den Willroder Forst, dann in Richtung Nord - Nordost bis zur
Erhebung 350,6 nordöstlich der Suhlequelle, nach Nordwesten folgt sie
nahezu der Grenze des Willroder Forstes bis nach Schöntal, weiter in
westlicher Richtung verläuft die Grenze bis in das Nonnenholz, dann weiter
im Abstand von circa 900 m entlang der Straße Erfurt - Egstedt nach
Südosten; 607 ha.
6.
"Werningslebener Wald/Bechstedter Holz"
Gemarkung Werningsleben, Kreis Arnstadt, Gemarkung Egstedt, Kreis Erfurt
- Land; das Gebiet erstreckt sich im Bereich des Werningslebener Waldes und
des Bechstedter Holzes, circa 600 m östlich von Bechstedt - Wagd - Werningsleben
nach Süden, von dort nach Nordosten bis westlich des Wolfsberges (478,4
m ), nach Norden 2 km unter Ausschluß der Bebauung bis 250 m südlich
des angrenzenden Naturschutzgebietes "Aspenbusch", das nach 1.000 m in westlicher
Richtung direkt an das Gebiet anschließt; 403 ha.
7.
"Dörnaer Platz"
Gemarkungen Mühlhausen, Eigenrieden, Hollenbach und Dörna,
Kreis Mühlhausen; die Grenze beginnt 1.000 m südlich von Dörna,
tangiert östlich die Verbindungsstraße Dörna - Eigenrieden
circa 1.200 m in süd-südwestlicher Richtung, verläuft zunächst
circa 300 m nach Süden, dann etwa 1.800 m in östlicher Richtung,
erstreckt sich weiter circa 1.200 m nach Norden, überquert dabei das
Tiefental, und verläuft anschließend 1.000 m in westlicher Richtung
nahezu der Waldkante folgend; 175 ha.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient:
1.
im Bereich des Hainich der Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnittes des Hainichhöhenzuges
mit einem abwechslungsreichen Muschelkalkrelief aus Trokkentälern und
Bergrücken als Standorte von großflächigen, zusammenhängenden
Kalk-Buchenwaldgesellschaften (entsprechend der Standortvielfalt Melico-Fageten,
DryopteriFageten und Lathyro-Fageten), die günstige Lebensräume
für sensible und gefährdete Waldarten mit großem Aktionsradius
bieten; weiterhin der großräumigen Erforschung von Waldökosystemen
in diesem Naturraum unter störungsarmen Bedingungen;
2.
im Bereich des Truppenübungsplatzes Ohrdruf der Erhaltung und Entwicklung eines großräumigen Biotopkomplexes
(Trias-Landschaft) aus naturnahen Kalk-Eichen-Buchenmischwäldern, ausgedehnten
Kalk-Halbtrockenrasen mit unterschiedlichem Verbuschungsgrad, einem dichten
Netz naturnaher alter Heckenstrukturen, lückigen Kiefernforsten an Kalksteilhängen
(in Verbindung mit Trockenrasen) und Feuchtgebieten mit mesotrophen Naß-
und Niedermoorwiesen oder deren Brachestadien als äußerst artenreiche
Lebensräume mit einem hohen Anteil floristischer und fauvistischer Besonderheiten
(Rote-Liste-Arten);
3.
im Bereich der Volkenrodaer Teiche der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Teiche mit Verlandungsbiotopen als
Lebensräume und Rückzugsgebiete für seltene und bedrohte Wasservögel,
Libellen und Amphibien, weiterhin artenreicher Kalk-Halbtrockenrasen mit ihrem
Potential an seltenen und gefährdeten Arten;
4.
im Bereich des Flachstales der Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Kerbtales im Muschelkalk, von großflächigen
Halbtrockenrasen in unterschiedlichen Verbuschungsstadien, alten Streuobstwiesen,
kleinen Feuchtgebieten und Quellfluren sowie kleinflächigen naturnahen
Laubmischwäldchen als Lebensräume eines mannigfaltigen floristischen
und fauvistischen Artenbestandes;
5.
im Bereich des Drosselberges und Willroder Forstes der Erhaltung und Entwicklung eines reich gegliederten Landschaftsausschnittes
im Naturraum "Ilm-Saale-Ohrdrufer Platte" mit naturnahen Buchenwäldern
(edellaubholzreich und hoher Alt- und Totholzanteil), Feuchtbiotop-Komplexen
(wechselfeuchtes Grünland, Binsenwiesen, Großseggenbestände,
Tümpel), Kalk-Halbtrockenrasen (unterschiedlich stark verbuscht), Kalk-Schuttfluren,
Streuobstwiesen und vielfältigen Gebüschstrukturen als Lebensräume
von zahlreichen seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten;
6.
im Bereich des Werningslebener Waldes und Bechstedter Holzes der Erhaltung und Entwicklung ausgedehnter geophytenreicher
Eichen-Hainbuchenwälder (mit Buche und Winterlinde), mesotropher Feuchtwiesen
(Waldwiesen) und Kalk-Halbtrockenrasen in den Randbereichen als Lebensräume
zahlreicher seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere einer
reichhaltigen Insektenfauna und mehrerer geschützter Greifvogel- und
Eulenarten und
7.
im Bereich des Dörnaer Platzes der Erhaltung und Entwicklung von Kalk-Halbtrockenrasen (mit Wacholder), Kalkschuttfluren,
Quellfluren, basiphilen extensiv genutzten Grünlandgesellschaften, kleinflächigen
basenholden Eichenmischwäldern und ephemeren Tümpelkomplexen mit
besonderer Bedeutung für den zoologischen Artenschutz.

§ 3

Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen,
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;
5.
die bisherige Nutzung zu Zwecken der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert,
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt,
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt,
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modell schiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt,
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 27. Januar 1993
Der Minister für Umwelt und Landesplanung
Sieckmann
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