Zweite Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Eisenberg, Stadtroda, Gera-Land, Lobenstein, Jena-Land und in der Stadt Jena Vom 27. Januar 1993
Zweite Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Eisenberg, Stadtroda, Gera-Land, Lobenstein, Jena-Land und in der Stadt Jena Vom 27. Januar 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Zweite Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Eisenberg, Stadtroda, Gera-Land, Lobenstein, Jena-Land und in der Stadt Jena vom 27. Januar 1993 | 09.02.1993 |
Eingangsformel | 09.02.1993 |
§ 1 | 09.02.1993 |
§ 2 | 09.02.1993 |
§ 3 | 09.02.1993 |
§ 4 | 09.02.1993 |
§ 5 | 09.02.1993 |
§ 6 | 09.02.1993 |
§ 7 | 09.02.1993 |
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 11
S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet
der Minister für Umwelt und Landesplanung:
§ 1
(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
- oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11a, 0-5082 Erfurt
archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
bei der Kreisverwaltung Eisenberg, Burgstraße, 0-6520 Eisenberg, der
Kreisverwaltung Stadtroda, Schloßstraße 2, 0-6540 Stadtroda, der
Kreisverwaltung Gera, Puschkinplatz 3, 0-6500 Gera, der Kreisverwaltung Lobenstein,
Heinrich-Behr-Straße, 0-6850 Lobenstein, der Kreisverwaltung Jena, Unterm
Markt 4, 0-6900 Jena und bei der Stadtverwaltung Jena, Tatzendpromenade 2,
0-6900 Jena. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann
eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Am Schwertstein - Himmelsgrund"
Gemarkungen Tautenhain und Weißenborn, Kreis Eisenberg, Gemarkung
Bad Klosterlausnitz, Kreis Stadtroda, und Gemarkungen Rüdersdorf und
Reichardtsdorf, Kreis Gera - Land; die Verbindungsstraße zwischen Bad
Klosterlausnitz über Tautenhain nach Bad Köstritz stellt im Norden
die Grenze des Gebietes dar und im Osten die Waldgrenze des Tautenhainer Forstes,
im Süden verläuft die Grenze zunächst 250 m nördlich der
Bahnlinie Hermsdorf - Gera, schließt dann das einstweilig sichergestellte
Naturschutzgebiet "Am Schwertstein" ein und setzt sich in nordöstlicher
Richtung entlang der Waldgrenze unter Einschluß des Mühlberges
und Weihrauchhügels fort, das einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet
"Himmelsgrund" wird mit eingeschlossen; 934 ha.
2.
Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Mittelgrund"
Gemarkungen Thimmendorf, Ruppersdorf, Eliasbrunn, Frisau und Remptendorf,
Kreis Lobenstein; die Grenze beginnt cirka 750 m westlich des Frisauer Hügels,
verläuft zunächst 1.750 m in südwestlicher Richtung, dann im
Abstand von cirka 1.000 m nördlich der Straße Ruppersdorf - Eliasbrunn
4,5 km nach Nordwest bis zum Espig (630,9), weiter cirka 800 m in nordöstlicher
Richtung und erstreckt sich 4,5 km nach Südosten in Richtung Frisauer
Höhe; 520 ha..
3.
"Schießplatz Rothenstein"
Gemarkungen Altenberga, Maua und Rothenstein, Kreis Jena - Land; das
Gebiet umfaßt den Bereich des ehemaligen Schießplatzes Rothenstein,
die Grenze beginnt westlich von Rothenstein und verläuft westlich der
Straße Rothenstein - Kahla cirka 800 m nach Südwesten, dann in
nordwestlicher Richtung bis zum Kamelberg (376,8), die westliche Grenze zieht
sich 2,5 km in nordöstlicher Richtung bis zur Erhebung 201,3, anschließend
2 km nach Süden; 344 ha.
4.
"Windknollen"
Gemarkung Stadt Jena, Gemarkungen Cospeda und Closewitz, Kreis Jena
- Land; das Gebiet erstreckt sich südlich von Closewitz, die Grenze tangiert
südlich die Straße Closewitz - Jena cirka 1.750 m nach Osten, folgt
dann südwestlich nahezu der Waldkante bis etwa 250 m nördlich der
Sonnenberge, erstreckt sich 1.000 m nach Nordwesten, hat dabei ihren westlichen
Punkt an der Straßengabelung Cospeda - Lützeroda und folgt dann
östlich der Verbindungsstraße Cospeda - Closewitz circa 1.000 m
nach Nordost; 212 ha.
5.
Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Isserstedter Holz"
Gemarkung Isserstedt, Kreis Jena - Land; das Gebiet liegt nahezu in
der Straßengabelung Isserstedt - Vierzehnheiligen - Lützeroda,
die Grenze beginnt cirka 300 m östlich von Isserstedt, tangiert südlich
die Straße bis zur Gabelung, verläuft dann 1.000 m in südöstlicher
Richtung, dabei auch cirka 500 m an der Straße angrenzend, und erstreckt
sich 1.250 m in nordwestlicher Richtung bis zur Verbindungsstraße Isserstedt
- Vierzehnheiligen; 55 ha.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.
§ 2
Die einstweilige Sicherstellung dient:
1.
im Bereich "Am Schwertstein-Himmelsgrund"
dem Schutz von ausgedehnten Calluna-Heidefluren, Vorwäldern, Niedermoorrelikten,
ephemeren Tümpelkomplexen, Kerbtälern, Quellfluren, naturnahen Teichen,
Buchen-Altholzbeständen und lichten Fichten- und Kiefernforsten (Ericaceenreiche
Krautschicht) mit ihrer typischen Artenausstattung und zahlreichen seltenen
und bedrohten Tier- und Pflanzenarten;
2.
im Bereich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes "Mittelgrund" der Erhaltung und Entwicklung wertvoller
Biotope wie Quellmoore, Kleinseggenriede, oligo-mesotrophe Feucht- und Naßwiesen,
Hochstaudenfluren, Borstgrasrasen und Arnika-Calluna-Heiden sowie naturnahe
Still- und Fließgewässer und Fichtenforsten als Lebensraum einer
hohen Anzahl seltener und gefährdeter, zum Teil vom Aussterben bedrohter
Tier- und Pflanzenarten;
3.
im Bereich des ehemaligen Schießplatzes
Rothenstein der Erhaltung und Entwicklung ausgedehnter Kalk-Magerrasen (in
unterschiedlichem Verbuschungsgrad), wärmeliebender Schlehengebüsche
und Waldmäntel, Quellfluren, mesotropher Feuchtwiesen und ephemerer Tümpelkomplexe
mit Vorkommen von zahlreichen seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten;
4.
im Bereich des Windknollens der
Erhaltung und Entwicklung von ausgedehnten subkontinentalen Kalk-Halbtrockenrasen,
wärmeliebenden Waldmänteln und Gebüschen sowie kleinflächigen
Naßwiesen und Tümpelkomplexen mit Vorkommen von zahlreichen seltenen
und bedrohten Tier- und Pflanzenarten und
5.
im Bereich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes "Isserstedter Holz" der Erhaltung und Entwicklung von
naturnahen basiphilen Eichen-Buchen-Mischwäldern, artenreichen Waldmantelgesellschaften
mit regionaltypischen und schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten; weiterhin
der Ermöglichung von Sukzessionsforschungen in Waldökosystemen,
die sich aus dem Mosaik von Schlagfluren, Pionierwald und Hochwald anbieten.
§ 3
Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
1.
bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern,
4.
Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
§ 4
Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;
5.
die bisherige Nutzung zu Zwecken
der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 5
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert,
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt,
4.
Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt,
5.
die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt,
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 27. Januar 1993
Der Minister für Umwelt
und Landesplanung
Sieckmann
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