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DE - Landesrecht Thüringen

Vierte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Artern, Sömmerda, Sondershausen und Nordhausen Vom 27. Januar 1993

Vierte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Artern, Sömmerda, Sondershausen und Nordhausen Vom 27. Januar 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Vierte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Artern, Sömmerda, Sondershausen und Nordhausen vom 27. Januar 199309.02.1993
Eingangsformel09.02.1993
§ 109.02.1993
§ 209.02.1993
§ 309.02.1993
§ 409.02.1993
§ 509.02.1993
§ 609.02.1993
§ 709.02.1993
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet
der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
sichergestellt.
(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
- oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. lla , O-5082 Erfurt
archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
bei der Kreisverwaltung Artern, Bergstraße 4, O-4730 Artern, der Kreisverwaltung
Sömmerda, Bahnhofstraße 9, O-5230 Sömmerda, der Kreisverwaltung
Sondershausen, Markt 8, O-5400 Sondershausen und der Kreisverwaltung Nordhausen,
Am Markt 15, O-5500 Nordhausen. Die Karten können während der Dienststunden
von jedermann eingesehen werden.
(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
einstweilig sichergestellt:
1.
"Hohe Schrecke - Finne"
Gemarkungen Heldrungen, Oberheldrungen, Hauteroda, Gehofen, Donndorf,
Langenroda, Reinsdorf, Nausitz und Wiche, Kreis Artern, Gemarkungen Großmonra,
Ostramondra, Bachra, Kreis Sömmerda; die Grenze erstreckt sich im Norden
südlich Garnbachs, verläuft dann nordwestlich in Richtung Schlachtberg
unter Einschluß des Wiegentals und Kukucksberges bis zum Punkt 240,3,
weiter circa 2.000 m südwestlich entlang der Waldgrenze, dann zunächst
5 km in östlicher Richtung etwa 750 m nördlich der Straße
Hauteroda - Oberheldrungen und schließlich, nahezu der Waldkante folgend,
in Richtung Kreuzberg, schließt den Marienberg mit ein, verläuft
weiter in nördlicher Richtung über den Seligenbornsberg und schließlich
am nördlichen Waldrand der Finne entlang nach Garnbach; 4.100 ha.
2.
"Kranichholz"
Gemarkungen Bad Frankenhausen, Seehausen, Oldisleben, Bilzingsleben
und Göllingen, Kreis Artern; die Grenze verläuft im Norden südlich
von Bad Frankenhausen, setzt sich 3,5 km nach Westen bis zum Punkt 240,0 fort,
dann in südwestlicher Richtung (189,7), gegen Osten zunächst nördlich
der Straße Seega - Seehausen, dann südlich, wo das Naturschutzgebiet
"Wipperdurchbruch" einschließlich der einstweilig gesicherten Erweiterung
an das Gebiet angrenzt, und schließlich in östlicher Richtung der
Waldkante folgend (216,0), dann nordöstlich circa 900 m durch das Waldgebiet
bis etwa 500 m südlich der B 85, hier schließt das Gebiet das Naturschutzgebiet
"Wartenberg" ein, die Grenze verläuft weiter in Richtung Bad Frankenhausen
(141,3); 2.313 ha.
3.
"Dickkopf-Bendeleber Forst"
Gemarkungen Sondershausen, Hachelbich, Badra, Berka und Bendeleben,
Kreis Sondershausen; das Gebiet umfaßt das Waldgebiet der Windleite
östlich der Verbindungsstraße Badra - Sondershausen im Bereich
des Dickkopfes und Bendeleber Forstes, im Norden verläuft die Grenze
entlang der Waldkante und im Westen stellt die Verbindungsstraße Badra
- Sondershausen die Grenze dar, im Süden circa 1.500 m nördlich
der Wipper erstreckt sich das Gebiet entlang der Waldgrenze und des Großen
Roßtales, in nordöstlicher Richtung entlang des Waldrandes unter
Einschluß des Bendeleber Waldes und des Eichenbiels; 1.550 ha.
4.
"Westliche Hainleite"
Gemarkungen Großlohra und Hainrode, Kreis Nordhausen; das im
Bereich der westlichen Hainleite liegende Waldgebiet erstreckt sich im Norden
südlich der Ortschaften Kleinwenden, Großwenden und Friedrichslohra,
grenzt im Westen an die Straße Friedrichslohra - Friedrichsrode und
folgt gegen Osten immer der Kreisgrenze bis zur Verbindungsstraße Kleinberndten
- Hainrode, diese stellt 2.500 m in nördlicher Richtung die östliche
Grenze dar, ergänzt wird das Gebiet durch die südlich der Straße
Kleinberndten - Friedrichslohra gelegene Waldfläche; 850 ha.
(4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
Schilder gekennzeichnet.

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung dient:
1.
im Bereich der Hohen Schrecke und Finne der Erhaltung und Sicherung eines charakteristischen, insbesondere vom
Buntsandstein geprägten Landschaftsausschnittes am Nordost-Rand des Thüringer
Beckens mit einer vielgestaltigen biotischen Ausstattung aus naturnahen buchenreichen
Laubmischwäldern, ausgedehnten Pionierwäldern, gut ausgebildeten
Schluchtwäldern, naturnahen Bachläufen, großflächigen
Streuobstwiesen und mesotraphenten Wiesengesellschaften sowie Silikatmagerrasen
als Lebensräume für zahlreiche seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
2.
im Bereich des Kranichholzes der Erhaltung und Entwicklung eines charakteristischen, morphologisch markanten
Landschaftsausschnittes am Nordrand des Thüringer Beckens auf Buntsandstein
im nördlichen und auf Muschelkalk im südlichen Teil (östliche
Hainleite) mit einer repräsentativen und reichhaltigen Naturraumausstattung
aus großflächigen Nieder- und Mittelwäldern, alten Eichenbeständen,
Trocken- und Halbtrockenrasen in unterschiedlichen Verbuschungsstadien, wärmeliebenden
Schlehengebüschen und gut ausgebildeten Streuobstwiesen, weiterhin aus
Hohlwegen, Quelltrichtern und Schotterfluren, als Lebensräume von zahlreichen
seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (Avifauna, bedeutende
Orchideenvorkommen);
3.
im Bereich des Dickkopfes und Bendeleber Forstes der Erhaltung und Entwicklung eines für das Nordthüringer
Buntsandsteinland charakteristischen Höhenrückens, der Windleite,
und seinem für den Naturraum typischen Biotop- und Artenspektrum mit
einer vielgestaltigen Vegetationsdecke aus naturnahen Laubmischwäldern,
Eichentrockenwäldern, ausgedehnten Sandmagerrasen und Heidefluren, oligo-
bis mesotrophen Feuchtgebieten und Quellbereichen sowie aufgelassenen Steinbrüchen
als Lebensräume für zahlreiche seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten
und
4.
im Bereich der westlichen Hainleite der Erhaltung und Entwicklung eines weiteren repräsentativen Landschaftsausschnittes
aus dem für Nordthüringen charakteristischen Höhenzug der Hainleite
(Naturraum "Hainich-Dün-Hainleite") mit ausgedehnten, weitgehend naturnahen
Kalk-Buchenwäldern (Muschelkalk) auf zonalen und extrazonalen Standorten;
in besonderer Weise der wissenschaftlichen Forschung von Waldökosystemen
auf Kalk einschließlich ihrer Ökotone und Sukzessionsstadien sowie
dem Schutz ausgedehnter Orchideenbestände in den trockenen Orchideen-Buchenwäldern
an den Hängen.

§ 3

Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
1.
bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
2.
mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
4.
Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
oder dort zu reiten;
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
7.
mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
8.
Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
Einschränkungen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
3.
der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
4.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;
5.
die bisherige Nutzung zu Zwecken der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 5

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
2.
entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
verändert,
3.
Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
Weise beeinflußt,
4.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
beschädigt oder entfernt,
5.
die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
6.
entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
starten oder landen läßt,
7.
entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
Wege fährt. oder Kraftfahrzeuge parkt,
8.
entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 27. Januar 1993
Der Minister für Umwelt und Landesplanung
Sieckmann
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