Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - Vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm -
Vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 | 02.10.1998 |
§§ 1 bis 6 | 02.10.1998 |
§ 7 | 02.10.1998 |
§ 8 | 02.10.1998 |
§ 9 | 02.10.1998 |
§§ 10 bis 16 | 02.10.1998 |
§ 17 | 02.10.1998 |
§§ 1 bis 6
(aufgehoben)
§ 7
(1) Lärmerzeugung ist insbesondere in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr zu vermeiden. Das gilt nicht für unvermeidbaren Lärm
a)
bei Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes dienen
b)
durch Betriebe, deren Arbeiten im gesellschaftlichen Interesse zur Nachtzeit erforderlich sind.
(2) Die Räte der Städte und Gemeinden können im Einvernehmen mit dem Kreisarzt bzw. dem Leiter der Kreis-Hygieneinspektion befristete Ausnahmen von der im Abs. 1 Satz 1 ausgesprochenen Festlegung zulassen, wenn ein gesellschaftliches Interesse vorliegt.
§ 8
*
(1) Bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen innerhalb geschlossener Ortschaften sowie in Erholungsgebieten und der Umgebung von Kurorten hat jeder vermeidbare Lärm, insbesondere die nicht erforderliche Abgabe von akustischen Signalen und das unnötige Laufenlassen von Motoren, zu unterbleiben.
(2) Die Räte der Städte und Gemeinden können durch Beschluß den Betrieb von Wasserfahrzeugen, die durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, im Bereich von Binnengewässern auf bestimmte Gebiete, Tageszeiten und Fahrzeugarten beschränken. Erstreckt sich ein Gewässer über das Territorium mehrerer Städte oder Gemeinden, so entscheidet der Rat des Kreises in Abstimmung mit den Räten der betroffenen Städte oder Gemeinden. Die Berufsschiffahrt wird hiervon nicht berührt.
Fußnoten
*)
§ 8: gilt nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Ordnung und nicht für Bundeswasserstraßen
§ 9
(1) Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, daß unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(2) In öffentlichen Gebäuden, gesellschaftlich genutzten Einrichtungen und Verkehrsmitteln ist der Betrieb oder das Spielen der im Abs. 1 genannten Geräte nur dann zulässig, wenn dies der gesellschaftlichen Funktion der Einrichtung entspricht. Der Betrieb oder das Spielen der im Abs. 1 genannten Geräte kann in den Haus- oder Betriebsordnungen bzw. Beförderungsbestimmungen untersagt werden.
(3) Die Räte der Städte und Gemeinden können das Spielen der im Abs. 1 genannten Geräte in Erholungsgebieten, z.B. in öffentlichen Anlagen, öffentlichen Schwimm- und Strandbädern, auf öffentlichen Sport- und Spielplätzen sowie Zeltplätzen, ständig oder zeitweilig untersagen, sofern eine solche Maßnahme zur Vermeidung von Belästigungen und von Ruhestörungen im gesellschaftlichen Interesse gerechtfertigt ist.
(4) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für den Gebrauch von Beschallungsanlagen zur Durchgabe verkehrs- und betriebsregelnder Anordnungen und von Warnungen. Diese Durchgaben sind in Umfang und Lautstärke auf das notwendige Maß zu beschränken.
(5) Der Betrieb von ortsfesten oder beweglichen Beschallungsanlagen zu Informations- und Unterhaltszwecken bedarf der Zustimmung der Räte der Städte und Gemeinden, in deren Territorium der Betrieb erfolgen soll.
§§ 10 bis 16
(aufgehoben)
§ 17
(Inkrafttreten)
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