Thüringer Verordnung zur Änderung der Größe und Gliederung der Schutzzonen im Nationalpark Hainich Vom 26. Juni 2009
Thüringer Verordnung zur Änderung der Größe und Gliederung der Schutzzonen im Nationalpark Hainich
Vom 26. Juni 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung zur Änderung der Größe und Gliederung der Schutzzonen im Nationalpark Hainich vom 26. Juni 2009 | 31.07.2009 |
Eingangsformel | 31.07.2009 |
§ 1 - Grenzen der Schutzzonen | 31.07.2009 |
§ 2 - Inkrafttreten | 31.07.2009 |
Aufgrund des
§ 4 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG)
vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393), verordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Naturschutz und Umwelt des Landtags:
§ 1 Grenzen der Schutzzonen
(1) Die in
§ 4 Abs. 1 ThürNPHG
bestimmten Schutzzonen werden geändert. Die Schutzzone 1 umfasst eine Fläche von 5 650 Hektar innerhalb des Nationalparks. Die übrige Fläche bildet die Schutzzone 2.
(2) Die örtliche Lage der Schutzzonen nach Absatz 1 ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung angefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:50 000. Das Gebiet der Schutzzone 1 ist in dieser Übersichtskarte mit einer schwarzen Linie umrandet und eng schraffiert.
(3) Die Umgrenzung der Schutzzone 1 ergibt sich aus der Detailkarte, die aus zwei Kartenblättern mit den Nummern 1 und 2 im Maßstab 1:10 000 besteht. Das Gebiet der Schutzzone 1 ist in dieser Detailkarte mit einer blauen Linie umrandet und blau schraffiert. Die Detailkarte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei der Landtagsverwaltung hinterlegt und dort archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen dieser Detailkarte werden bei den Landratsämtern des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises, bei der Nationalparkverwaltung Hainich sowie bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt; die Ausfertigungen können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 26. Juni 2009
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt |
Dieter Althaus | Dr. Volker Sklenar |
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