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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur Übertragung der Fachaufsicht auf dem Gebiet der Trink-, Schwimm- und Badewasserüberwachung auf das Landesamt für Verbraucherschutz Vom 22. April 2002

    Thüringer Verordnung zur Übertragung der Fachaufsicht auf dem Gebiet der Trink-, Schwimm- und Badewasserüberwachung auf das Landesamt für Verbraucherschutz Vom 22. April 2002
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 241)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur Übertragung der Fachaufsicht auf dem Gebiet der Trink-, Schwimm- und Badewasserüberwachung auf das Landesamt für Verbraucherschutz vom 22. April 200217.05.2002
    Eingangsformel17.05.2002
    § 101.09.2013
    § 217.05.2002
    Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

    § 1

    Fachaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der hygienischen Überwachung
    1.
    des Trinkwassers nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung,
    2.
    der Badestellen nach § 6 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1068) in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 - 337 -) und der Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544; 2010 S. 259) in der jeweils geltenden Fassung sowie
    3.
    der Bäder nach § 6 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Schwimm- und Badebecken nach § 37 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung
    ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 22. April 2002
    Die Landesregierung
    Der Ministerpräsident
    Bernhard Vogel
    Der Minister für Soziales,
    Familie und Gesundheit
    F.-M. Pietzsch
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