ThürPRTRZVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ThürPRTRZVO) Vom 6. April 2008

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur
Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom
21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
(ThürPRTRZVO) Vom 6. April 2008
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 750)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78, 82)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ThürPRTRZVO) vom 6. April 200801.05.2008
§ 1 - Grundsatz01.01.2019
§ 2 - Abweichende Zuständigkeit01.01.2019
§ 3 - Übermittlung der Informationen01.01.2019
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2019

§ 1 Grundsatz

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ,
§ 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Abweichende Zuständigkeit

(1) Abweichend von § 1
ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ,
§ 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
für Betriebseinrichtungen und Standorte, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des
Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(2) Ist der Betreiber gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung
a)
ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt,
b)
ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt ist, oder
c)
eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
ist abweichend von § 1 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz stehen dabei die Befugnisse zu, die der eigentlich zuständigen Behörde zustehen würden.

§ 3 Übermittlung der Informationen

(1) Die nach § 1
zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in der von diesem Gesetz angeordneten Art und Weise der elektronischen Kommunikation innerhalb der dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde nach
§ 2 Abs. 2 , § 3 Abs. 1 Satz 2
und § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
sind die nach den §§ 1 und
2 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.
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