Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts (ThürChemWRZVO) Vom 11. November 2004
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts (ThürChemWRZVO) Vom 11. November 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 755) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts (ThürChemWRZVO) vom 11. November 2004 | 03.12.2004 |
Eingangsformel | 03.12.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2019 |
§ 2 - Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde | 29.08.2014 |
§ 3 - Obere Chemikaliensicherheitsbehörde | 01.01.2019 |
§ 4 - Untere Chemikaliensicherheitsbehörden | 01.01.2019 |
§ 5 - Andere Behörden | 01.01.2019 |
§ 6 - Zuständigkeit für behördliche Anordnungen | 01.05.2008 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.10.2011 |
§ 8 - Ermächtigungsübertragung | 01.10.2011 |
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.05.2008 |
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug
1.
des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 16e ChemG,
2.
des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) in der Fassung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
der aufgrund des Chemikaliengesetzes und des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
4.
der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts.
(2) Soweit die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 -2179-; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen Anwendung finden, sind zuständige Behörden nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ProdSG diejenigen Behörden, die nach dieser Verordnung für den Vollzug des Chemikaliengesetzes zuständig sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 regelt diese Verordnung die Zuständigkeit von Behörden für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung nur, soweit die Aufgaben nach den §§ 4, 5 und 16 in Verbindung mit Anhang II sowie § 17, jeweils mit Ausnahme von Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im betrieblichen Bereich, betroffen sind. § 5 Abs. 2 dieser Verordnung bleibt unberührt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 4, die Regelungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter oder Herstellungs- und Verwendungsverbote treffen.
(5) Für diejenigen gefährlichen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die der Überwachung nach § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, unterliegen, finden die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung im Hinblick auf Beschränkungen bei Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung keine Anwendung.
§ 2 Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde
Das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (oberste Chemikaliensicherheitsbehörde) ist oberste Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts.
§ 3 Obere Chemikaliensicherheitsbehörde
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (obere Chemikaliensicherheitsbehörde) ist zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anordnungen aufgrund des § 23 Abs. 2 ChemG ergehen im Einvernehmen mit der für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde sowie der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Es übt die Fachaufsicht über die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden aus.
§ 4 Untere Chemikaliensicherheitsbehörden
Die Landkreise und kreisfreie Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (untere Chemikaliensicherheitsbehörden) sind zuständige Behörden für
1.
die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG sowie nach § 13 WRMG,
2.
die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG im Benehmen mit der oberen Chemikaliensicherheitsbehörde,
3.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und
4.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 Abs. 3 oder § 7 ChemVerbotsV. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt, von Vollzugsmaßnahmen nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Die nach Satz 1 oder 2 zuständigen Behörden haben gegenüber der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erfüllt werden können.
§ 5 Andere Behörden
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für
1.
die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG,
2.
die Aufgaben nach § 12f ChemG mit Ausnahme des § 12f Abs. 1 Buchst. h sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2 ChemG und
3.
die Entgegennahme der Unterrichtungen und Auswertungen zur Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln durch das Umweltbundesamt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WRMG.
Es führt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Chemikaliensicherheit nach Weisung der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde aus und nimmt fachtechnische Beurteilungen vor, die für die nach den §§ 9, 12f und, soweit fachlich zuständig, § 22 ChemG eingegangenen Mitteilungen erforderlich sind. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und
Naturschutz übermittelt der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde jährlich jeweils zum 15. Februar einen Bericht mit den in § 19c Abs. 1 Satz 2 ChemG genannten Inhalten.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständige Behörde für die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG und für die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG.
(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 3 und 4 zuständig bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, für
1.
die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG und § 13 WRMG,
2.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 ChemVerbotsV,
3.
den Informationsaustausch mit der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2 ChemG.
§ 6 Zuständigkeit für behördliche Anordnungen
Die nach den §§ 2 bis 5 zuständigen Behörden sind zuständig, sofern Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1a ChemG sowie § 14 Abs. 1 WRMG in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich notwendig werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 26 und 27b Abs. 5 Satz 1 ChemG sowie § 15 WRMG sind die nach den §§ 2 bis 6 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.
§ 8 Ermächtigungsübertragung
(1) Die Befugnis zur Bestimmung der für den Vollzug der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörden wird auf das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium übertragen. Die Beschränkungen des § 1 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium.
(2) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, die sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 26 und 27b Abs. 5 Satz 1 ChemG sowie § 15 WRMG zu bestimmen, wird auf das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium übertragen.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), außer Kraft.
Erfurt, den 11. November 2004
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Minister für Landwirtschaft, |
Naturschutz und Umwelt | |
Dieter Althaus | Dr. Volker Sklenar |
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