ThürkoAbwVO
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) Vom 10. Oktober 1997

    Thüringer Verordnung zur Umsetzung der
    Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO)
    Vom 10. Oktober 1997
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) vom 10. Oktober 199707.11.1997
    Eingangsformel07.11.1997
    § 1 - Zweck und Geltungsbereich07.11.1997
    § 2 - Begriffe07.11.1997
    § 3 - Kanalisation08.06.2019
    § 4 - Kommunale Einleitungen07.11.1997
    § 5 - Industrieabwassereinleitungen in Gewässer07.11.1997
    § 6 - Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen08.06.2019
    § 7 - Ausnahmeregelungen07.11.1997
    § 8 - Berichte und Programme07.11.1997
    § 9 - Weitergehende Anforderungen07.11.1997
    § 10 - Klärschlamm07.11.1997
    § 11 - Inkrafttreten07.11.1997
    Anlage 1 - Anforderungen an Kanalisationen07.11.1997
    Anlage 2 - Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen07.11.1997
    Anlage 3 - Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW07.11.1997
    Anlage 4 - Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse07.11.1997
    Anlage 5 - Industriebranchen07.11.1997
    Anlage 6 - Industrielles Abwasser07.11.1997
    Aufgrund des § 134 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG)
    vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
    vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft,
    Naturschutz und Umwelt:

    § 1 Zweck und Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
    Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
    (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
    (2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von
    kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser.

    § 2 Begriffe

    Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1.
    Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder
    Niederschlagswasser;
    2.
    Häusliches Abwasser: Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen
    Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;
    3.
    Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich
    nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
    4.
    Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem Besiedlung und/ oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend
    konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer
    Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle;
    5.
    Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
    6.
    Ein Einwohnerwert (EW): organischbiologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf
    Tagen (BSB 5 ) von 60 g Sauerstoff pro Tag entspricht;
    7.
    Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

    § 3 Kanalisation

    (1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach
    § 47 Abs. 1 ThürWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
    1.
    bis zum 31. Dezember 1998 in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 EW,
    2.
    bis zum 31. Dezember 2005 in gemeindlichen Gebieten von 2000 bis 10000 EW.
    (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
    (3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen der
    Anlage 1 entsprechen.

    § 4 Kommunale Einleitungen

    (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser
    in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit:
    1.
    ab 31. Dezember 1998 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10000 EW,
    2.
    ab 1. Januar 2006 für gemeindliche
    Gebiete von 2000 bis 10000 EW, mindestens die in der
    Anlage 2 genannten Anforderungen eingehalten werden. Eine Erlaubnis
    für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer aus einem
    Gebiet nach Satz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn die in der
    Anlage 3 genannten zusätzlichen
    Anforderungen eingehalten werden.
    (2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser
    aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf nur erteilt werden,
    wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem
    sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen
    Qualitätszielen sowie den Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie
    der Gemeinschaft entsprechen.
    (3) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet
    werden. Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein
    Minimum zu begrenzen.
    (4) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen
    so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie
    unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten.
    Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu
    berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so angelegt oder
    umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative
    Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen
    werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird,
    ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende
    Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
    (5) Entsprechen vorhandene Einleitungen in Gewässer nicht
    den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist durch nachträgliche
    Anordnungen, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder der wasserrechtlichen
    Nutzungsgenehmigung sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen
    durchgeführt werden.
    (6) Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 5 entfallen, wenn
    die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich
    dieser Verordnung sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt
    um jeweils mindestens 75 v. H. ab dem 1. Januar 1999 verringert wird.
    (7) Die zuständige Wasserbehörde prüft in Abständen
    von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse. Die Überwachung der Einleitungen
    und die Auswertung der Ergebnisse erfolgt nach den in
    Anlage 4 genannten Referenzmethoden.
    Die zuständige Wasserbehörde kann andere Methoden der Überwachung
    und Auswertung anwenden, wenn damit nachweislich gleichwertige Ergebnisse
    erzielt werden. Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
    macht Methoden der Überwachung und Auswertung bekannt, mit denen eine
    Gleichwertigkeit von Ergebnissen erzielt wird.

    § 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

    (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem
    Industrieabwasser aus Betrieben der in Anlage
    5 aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen
    Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000
    EW eingeleitet wird, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in
    der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils
    geltenden Fassung oder die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift
    über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
    in der Fassung vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 10 173) in der jeweils geltenden
    Fassung enthaltenen Anforderungen eingehalten werden.
    (2) § 4 Abs. 3 bis 5 und 7
    gilt entsprechend.

    § 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen

    Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation durch den Träger der Kanalisation zugelassen, nach
    § 58 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
    vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt ist und die in
    Anlage 6 genannten Anforderungen an die Einleitung erfüllt sind. Die zuständige Wasserbehörde prüft in Abständen von 4 Jahren nach
    § 58 Abs. 1 WHG erteilte Genehmigungen.

    § 7 Ausnahmeregelungen

    In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen
    kann die zuständige Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des
    Artikels 8 der Richtlinie 91/271/EWG eine Verlängerung der Frist des
    § 4 Abs. 1 Nr. 1 zulassen.

    § 8 Berichte und Programme

    Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
    veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung
    von Abwasser und Klärschlamm und stellt für den Vollzug der
    Richtlinie 91/271/EWG ein fortzuschreibendes Programm auf.

    § 9 Weitergehende Anforderungen

    Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an
    Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz
    oder dem Thüringer Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze
    gestellt werden, bleiben unberührt.

    § 10 Klärschlamm

    Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in
    Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Bestimmungen
    der Klärschlammverordnung vom
    15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung möglichst
    wiederzuverwenden oder nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.

    § 11 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.
    Erfurt, den 10. Oktober 1997
    Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
    Dr. Volker Sklenar

    Anlage 1

    (zu § 3 Abs. 3 )
    Anforderungen an Kanalisationen
    Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
    Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
    1.
    Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
    2.
    Verhinderung von Leckagen,
    3.
    Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

    Anlage 2

    (zu § 4 Abs. 1 Satz 1 )
    Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
    Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
    Tabelle 1
    (1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
    (2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB 5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
    (3) Diese Anforderung ist fakultativ.
    Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

    Anlage 3

    (zu § 4 Abs. 1 Satz 2)
    Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen
    Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW
    Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden.
    Tabelle 2
    Referenzverfahren: Molekulare Absorbtions-Spektrophotometrie
    (1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs
    (2) Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH 3 ), Nitrat (NO 3 )-Stickstoff und Nitrit (NO 2 )-Stickstoff
    (3) Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12 øC beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

    Anlage 4

    (zu § 4 Abs. 7 )
    Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung
    der Ergebnisse
    1.
    Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau
    entspricht. Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und
    4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige
    Ergebnisse erzielt werden.
    2.
    Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten
    Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben
    zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den
    Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Dabei sind international anerkannte
    Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der
    Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich
    gehalten wird.
    3.
    Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage
    festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen
    Abständen zu entnehmen sind:
    a)
    2000-9999 EW: zwölf Proben im ersten Jahr; vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen
    werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Bestimmungen der Verordnung
    entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind
    im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen.
    b)
    10000-49999 EW: zwölf Proben;
    c)
    50000 EW oder mehr: 24 Proben.
    4.
    Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für
    jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert
    wie folgt entsprechen:
    a)
    Für die in Anlage 2
    genannten Parameter ist in nachfolgender
    Tabelle die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen
    die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten
    Anforderungen nach Anlage 2 nicht
    erfüllt sein müssen.
    b)
    Für die in Anlage 2
    genannten und in Konzentrationswerten
    ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei
    normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 v. H. betragen. Für die
    Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen
    bis zu 150 v. H. zulässig.
    c)
    Für die in Anlage 3
    aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen
    Wert nicht überschreiten.
    5.
    Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen
    wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.
    Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a
    Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind
    4 - 7 1 156 - 171 13
    8 - 16 2 172 - 187 14
    17 - 28 3 188 - 203 15
    29 - 40 4 204 - 219 16
    41 - 53 5 220 - 235 17
    54 - 67 6 236 - 251 18
    68 - 81 7 252 - 268 19
    82 - 95 8 269 - 284 20
    96 - 110 9 285 - 300 21
    111 - 125 10 301 - 317 22
    126 - 140 11 318 - 334 23
    141 - 155 12 335 - 350 24
    351 - 365 25

    Anlage 5

    (zu § 5 Abs. 1 )
    Industriebranchen
    1.
    Milchverarbeitung
    2.
    Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
    3.
    Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
    4.
    Kartoffelverarbeitung
    5.
    Fleischwarenindustrie
    6.
    Brauereien
    7.
    Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
    8.
    Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen
    9.
    Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
    10.
    Mälzereien
    11.
    Fischverarbeitungsindustrie

    Anlage 6

    (zu § 6 )
    Industrielles Abwasser
    Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
    1.
    Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet
    werden.
    2.
    Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt
    werden.
    3.
    Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt
    werden.
    4.
    Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß
    die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien
    entsprechen.
    5.
    Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher
    beseitigt werden kann.
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