Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) Vom 10. Oktober 1997
Thüringer Verordnung zur Umsetzung der
Richtlinie 91/271/EWG
über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO)
Vom 10. Oktober 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) vom 10. Oktober 1997 | 07.11.1997 |
Eingangsformel | 07.11.1997 |
§ 1 - Zweck und Geltungsbereich | 07.11.1997 |
§ 2 - Begriffe | 07.11.1997 |
§ 3 - Kanalisation | 08.06.2019 |
§ 4 - Kommunale Einleitungen | 07.11.1997 |
§ 5 - Industrieabwassereinleitungen in Gewässer | 07.11.1997 |
§ 6 - Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen | 08.06.2019 |
§ 7 - Ausnahmeregelungen | 07.11.1997 |
§ 8 - Berichte und Programme | 07.11.1997 |
§ 9 - Weitergehende Anforderungen | 07.11.1997 |
§ 10 - Klärschlamm | 07.11.1997 |
§ 11 - Inkrafttreten | 07.11.1997 |
Anlage 1 - Anforderungen an Kanalisationen | 07.11.1997 |
Anlage 2 - Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen | 07.11.1997 |
Anlage 3 - Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW | 07.11.1997 |
Anlage 4 - Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse | 07.11.1997 |
Anlage 5 - Industriebranchen | 07.11.1997 |
Anlage 6 - Industrielles Abwasser | 07.11.1997 |
Aufgrund des
§ 134 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG)
vom
10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 91/271/EWG
des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von
kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser.
§ 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
Kommunales Abwasser: häusliches
Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder
Niederschlagswasser;
2.
Häusliches Abwasser: Abwasser
aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen
Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;
3.
Industrielles Abwasser: Abwasser
aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich
nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
4.
Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in
welchem Besiedlung und/ oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend
konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer
Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle;
5.
Kanalisation: Leitungssystem, in
dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
6.
Ein Einwohnerwert (EW): organischbiologisch
abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf
Tagen (BSB 5 ) von 60 g Sauerstoff pro Tag entspricht;
7.
Klärschlamm: behandelter oder
unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
§ 3 Kanalisation
(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach
§ 47 Abs. 1 ThürWG
zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
1.
bis zum 31. Dezember 1998 in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 EW,
2.
bis zum 31. Dezember 2005 in gemeindlichen Gebieten von 2000 bis 10000 EW.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen der
Anlage 1
entsprechen.
§ 4 Kommunale Einleitungen
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser
in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit:
1.
ab 31. Dezember 1998 für gemeindliche
Gebiete mit mehr als 10000 EW,
2.
ab 1. Januar 2006 für gemeindliche
Gebiete von 2000 bis 10000 EW, mindestens die in der
Anlage
2
genannten Anforderungen eingehalten werden. Eine Erlaubnis
für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer aus einem
Gebiet nach Satz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn die in der
Anlage 3
genannten zusätzlichen
Anforderungen eingehalten werden.
(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser
aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf nur erteilt werden,
wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem
sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen
Qualitätszielen sowie den Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie
der Gemeinschaft entsprechen.
(3) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet
werden. Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein
Minimum zu begrenzen.
(4) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen
so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie
unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten.
Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu
berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so angelegt oder
umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative
Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen
werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird,
ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende
Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen in Gewässer nicht
den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist durch nachträgliche
Anordnungen, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder der wasserrechtlichen
Nutzungsgenehmigung sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen
durchgeführt werden.
(6) Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 5 entfallen, wenn
die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich
dieser Verordnung sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt
um jeweils mindestens 75 v. H. ab dem 1. Januar 1999 verringert wird.
(7) Die zuständige Wasserbehörde prüft in Abständen
von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse. Die Überwachung der Einleitungen
und die Auswertung der Ergebnisse erfolgt nach den in
Anlage 4
genannten Referenzmethoden.
Die zuständige Wasserbehörde kann andere Methoden der Überwachung
und Auswertung anwenden, wenn damit nachweislich gleichwertige Ergebnisse
erzielt werden. Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
macht Methoden der Überwachung und Auswertung bekannt, mit denen eine
Gleichwertigkeit von Ergebnissen erzielt wird.
§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem
Industrieabwasser aus Betrieben der in
Anlage
5
aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen
Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000
EW eingeleitet wird, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in
der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils
geltenden Fassung oder die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift
über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
in der Fassung vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 10 173) in der jeweils geltenden
Fassung enthaltenen Anforderungen eingehalten werden.
(2)
§ 4 Abs. 3 bis 5 und 7
gilt
entsprechend.
§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen
Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation durch den Träger der Kanalisation zugelassen, nach
§ 58 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt ist und die in
Anlage 6
genannten Anforderungen an die Einleitung erfüllt sind. Die zuständige Wasserbehörde prüft in Abständen von 4 Jahren nach
§ 58 Abs. 1 WHG
erteilte Genehmigungen.
§ 7 Ausnahmeregelungen
In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen
kann die zuständige Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des
Artikels 8 der
Richtlinie 91/271/EWG
eine Verlängerung der Frist des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1
zulassen.
§ 8 Berichte und Programme
Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung
von Abwasser und Klärschlamm und stellt für den Vollzug der
Richtlinie 91/271/EWG
ein fortzuschreibendes Programm auf.
§ 9 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an
Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz
oder dem Thüringer Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze
gestellt werden, bleiben unberührt.
§ 10 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in
Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Bestimmungen
der
Klärschlammverordnung
vom
15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung möglichst
wiederzuverwenden oder nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 10. Oktober 1997
Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
Anlage 1
(zu
§ 3 Abs. 3
)
Anforderungen an Kanalisationen
Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
1.
Menge und Zusammensetzung
der kommunalen Abwässer,
2.
Verhinderung von Leckagen,
3.
Begrenzung einer Verschmutzung
der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
Anlage 2
(zu
§ 4 Abs. 1 Satz 1
)
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Tabelle 1
(1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
(2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB 5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
(3) Diese Anforderung ist fakultativ.
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Anlage 3
(zu
§ 4 Abs. 1 Satz 2)
Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen
Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden.
Tabelle 2
Referenzverfahren: Molekulare Absorbtions-Spektrophotometrie
(1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs
(2) Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH 3 ), Nitrat (NO 3 )-Stickstoff und Nitrit (NO 2 )-Stickstoff
(3) Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12 øC beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
Anlage 4
(zu
§ 4 Abs. 7
)
Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung
der Ergebnisse
1.
Es ist eine Überwachungsmethode
anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau
entspricht. Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und
4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige
Ergebnisse erzielt werden.
2.
Am Ablauf und erforderlichenfalls
am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten
Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben
zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den
Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Dabei sind international anerkannte
Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der
Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich
gehalten wird.
3.
Die Mindestzahl
jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage
festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen
Abständen zu entnehmen sind:
a)
2000-9999 EW: zwölf
Proben im ersten Jahr; vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen
werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Bestimmungen der Verordnung
entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind
im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen.
b)
10000-49999 EW:
zwölf Proben;
c)
50000 EW oder mehr:
24 Proben.
4.
Für das behandelte
Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für
jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert
wie folgt entsprechen:
a)
Für die in
Anlage 2
genannten Parameter ist in nachfolgender
Tabelle die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen
die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten
Anforderungen nach
Anlage 2
nicht
erfüllt sein müssen.
b)
Für die in
Anlage 2
genannten und in Konzentrationswerten
ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei
normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 v. H. betragen. Für die
Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen
bis zu 150 v. H. zulässig.
c)
Für die in
Anlage 3
aufgeführten Parameter
darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen
Wert nicht überschreiten.
5.
Extremwerte der
Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen
wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.
Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a
Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind | Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind |
4 - 7 | 1 | 156 - 171 | 13 |
8 - 16 | 2 | 172 - 187 | 14 |
17 - 28 | 3 | 188 - 203 | 15 |
29 - 40 | 4 | 204 - 219 | 16 |
41 - 53 | 5 | 220 - 235 | 17 |
54 - 67 | 6 | 236 - 251 | 18 |
68 - 81 | 7 | 252 - 268 | 19 |
82 - 95 | 8 | 269 - 284 | 20 |
96 - 110 | 9 | 285 - 300 | 21 |
111 - 125 | 10 | 301 - 317 | 22 |
126 - 140 | 11 | 318 - 334 | 23 |
141 - 155 | 12 | 335 - 350 | 24 |
351 - 365 | 25 |
Anlage 5
(zu
§ 5 Abs. 1
)
Industriebranchen
1.
Milchverarbeitung
2.
Herstellung von Obst- und
Gemüseprodukten
3.
Herstellung von Erfrischungsgetränken
und Getränkeabfüllung
4.
Kartoffelverarbeitung
5.
Fleischwarenindustrie
6.
Brauereien
7.
Herstellung von Alkohol
und alkoholischen Getränken
8.
Herstellung von Tierfutter
aus Pflanzenerzeugnissen
9.
Herstellung von Hautleim,
Gelatine und Knochenleim
10.
Mälzereien
11.
Fischverarbeitungsindustrie
Anlage 6
(zu
§ 6
)
Industrielles Abwasser
Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
1.
Die Gesundheit des Personals,
das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet
werden.
2.
Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen
und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt
werden.
3.
Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage
und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt
werden.
4.
Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen
dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß
die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien
entsprechen.
5.
Es muß sichergestellt
sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher
beseitigt werden kann.
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