Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (ThürBgwVO) Vom 30. Juni 2009
Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (ThürBgwVO)
Vom 30. Juni 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (ThürBgwVO) vom 30. Juni 2009 | 15.07.2009 |
Eingangsformel | 15.07.2009 |
§ 1 - Zweck | 15.07.2009 |
§ 2 - Anwendungsbereich | 15.07.2009 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 08.06.2019 |
§ 4 - Überwachung | 01.09.2013 |
§ 5 - Bewertung der Badegewässerqualität | 01.09.2013 |
§ 6 - Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer | 01.09.2013 |
§ 7 - Badegewässerprofile | 01.09.2013 |
§ 8 - Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten | 15.07.2009 |
§ 9 - Gefährdung durch Cyanobakterien | 15.07.2009 |
§ 10 - Andere Parameter | 15.07.2009 |
§ 11 - Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern | 15.07.2009 |
§ 12 - Beteiligung der Öffentlichkeit | 15.07.2009 |
§ 13 - Information der Öffentlichkeit | 01.09.2013 |
§ 14 - Berichterstattung | 01.09.2013 |
§ 15 - Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässeraufsicht | 08.06.2019 |
§ 16 - Zuständigkeiten | 15.07.2009 |
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 21.11.2014 |
Anlage 1 - Parameter für Binnengewässer | 15.07.2009 |
Anlage 2 - Bewertung und Einstufung von Badegewässern | 15.07.2009 |
Anlage 3 - Badegewässerprofile | 15.07.2009 |
Anlage 4 - Überwachung der Badegewässer | 15.07.2009 |
Anlage 5 - Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | 15.07.2009 |
Aufgrund des
§ 134 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG)
in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2006/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der
Richtlinie 76/160/EWG
(ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und die Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(2) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.
(3) Die zuständige Behörde kann die
§§ 4
und
8 Abs. 2
, die
§§ 9
,
10
und
13 Abs. 1 Nr. 5 und 6
sowie
§ 14 Abs. 1 bis 3
auch auf Abschnitte eines oberirdischen Gewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Schwimm- und Kurbecken,
2.
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden und
3.
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für
1.
"oberirdische Gewässer" nach
§ 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
"Grundwasser" nach
§ 3 Nr. 3 WHG
,
3.
"Einzugsgebiet" nach
§ 3 Nr. 13 WHG
und
4.
"betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e der
Richtlinie 2011/92/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
"dauerhaft" oder "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
2.
"große Zahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;
3.
"Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der
§§ 9
und
10
sowie der
Anlage 1 Spalte A
eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
4.
"Badesaison": der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann; dies ist in der Regel vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;
5.
"Bewirtschaftungsmaßnahmen": folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a)
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
b)
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
c)
Überwachung der Badegewässer,
d)
Bewertung der Badegewässerqualität,
e)
Einstufung der Badegewässer,
f)
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
g)
Information der Öffentlichkeit,
h)
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
i)
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
6.
"kurzzeitige Verschmutzung": eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der
Anlage 1 Spalte A
, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in
Anlage 2
dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
7.
"Ausnahmesituation": ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;
8.
"Datensatz über die Badegewässerqualität": die Daten, die nach
§ 4
erhoben werden;
9.
"Bewertung der Badegewässerqualität": der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität nach der in
Anlage 2
beschriebenen Bewertungsmethode;
10.
"Massenvermehrung von Cyanobakterien": ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
§ 4 Überwachung
(1) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der
Anlage 1 Spalte A
aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend
Anlage 4
zu überwachen. Die Überwachung obliegt der zuständigen Behörde. Sie erfolgt durch Besichtigungen und Probenahmen. Die Analysen werden vom Landesamt für Verbraucherschutz vorgenommen.
(2) Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(3) Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(4) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch nach
Anlage 4
entnommene Proben ersetzt.
(5) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 3 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(6) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist das Landesamt für Verbraucherschutz in dem jährlichen Bericht nach
§ 14 Abs. 2
zu informieren.
(7) Die Analysen der Proben werden vom Landesamt für Verbraucherschutz vorgenommen. Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in
Anlage 1 Spalte E
aufgeführten Referenzanalysemethoden und nach den in
Anlage 5
aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in
Anlage 1 Spalte E
genannten Referenzanalysemethoden und der in
Anlage 5
aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(8) Die zuständige Behörde teilt ihre Überwachungsergebnisse der zuständigen unteren Wasserbehörde mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
§ 5 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach
§ 4 Abs. 1
ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in
Anlage 2
genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt dem Landesamt für Verbraucherschutz.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in
Anlage 4 Nr. 2
genannten besonderen Umständen, zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
1.
die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder
2.
der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer acht Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens acht Proben umfasst, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach
§ 6
berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Sie können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 6 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz stuft auf der Grundlage der nach
§ 5
durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der
Anlage 2
als "mangelhaft", "ausreichend", "gut" oder "ausgezeichnet" ein.
(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 die Badewasserqualität für alle Badegewässer zumindest "ausreichend" ist. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
2.
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der zumindest "ausreichenden" Qualität,
3.
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
4.
in Übereinstimmung mit
§ 13
ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die zuständige Behörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 7 Badegewässerprofile
(1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Badegewässerprofile nach
Anlage 3
erstellt und dem Landesamt für Verbraucherschutz mitgeteilt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden nach
Anlage 3
überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen nach den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der
Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
§ 8 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für denParameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1 800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt und liegen bei der unverzüglich veranlassten Nachkontrolle die Messergebnisse wieder über den genannten Werten, so erlässt die zuständige Behörde ein zeitweiliges Badeverbot. Das Verbot ist aufzuheben, wenn Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Werte von nicht mehr als 1 800 KBE/100 ml bei Escherichia coli beziehungsweise nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Die Sätze 1 und 2 finden auf kurzzeitige Verschmutzungen keine Anwendung.
§ 9 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf die Möglichkeit für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung dieser Gesundheitsgefahr und informiert die Öffentlichkeit.
§ 10 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Liegt eine Gesundheitsgefahr vor, ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen und informiert die Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach
§ 4
einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen und informiert, wenn notwendig, die Öffentlichkeit.
§ 11 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen überschreiten, so arbeitet die zuständige Behörde erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zusammen. Dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 12 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat,
1.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann und
2.
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten nach
§ 14 Abs. 1
.
(2) Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.
§ 13 Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
1.
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach Maßgabe entsprechender Festlegungen nach Artikel 15 Abs. 2 der
Richtlinie 2006/7/EG
,
2.
eine allgemeine, für jedermann verständliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des nach
Anlage 3
erstellten Badegewässerprofils,
3.
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind,
a)
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b)
eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde und
c)
eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
4.
die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen nach § 8,
5.
falls das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,
6.
falls auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer und
7.
eine Angabe der Quellen weitergehender Informationen nach Absatz 2.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
1.
eine Liste der Badegewässer,
2.
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
3.
bei Badegewässern, die als "mangelhaft" eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und um gegen die Ursachen der Verschmutzung nach
§ 6 Abs. 4
anzugehen und
4.
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über,
a)
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b)
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c)
die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.
Die in Satz 1 Nr. 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nr. 2 werden nach Abschluss der Untersuchung im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die zuständige Behörden teilt dem Landesamt für Verbraucherschutz laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Das Landesamt für Verbraucherschutz kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 14 Berichterstattung
(1) Die zuständige Behörde bestimmt und meldet dem Landesamt für Verbraucherschutz jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer und nennt die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr. Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz gibt dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministerium und der zuständigen oberen Wasserbehörde jährlich bis zum 15. April eine zusammengefasste Übersicht der Meldungen zur Kenntnis.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Landesamt für Verbraucherschutz bis zum 15. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans nach
§ 4 Abs. 6
mit ein.
(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz kann bestimmen, dass die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Das Landesamt für Verbraucherschutz erstellt anhand der Daten nach Absatz 2 für das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium zum 30. November eines jeden Jahres einen Gesamtbericht. Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium liefert die Daten an das für die Badegewässer zuständige Bundesministerium oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 15 Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässeraufsicht
(1) Badeverbote und Warnungen vor dem Baden spricht die zuständige Behörde aus.
(2) Die Gewässeraufsicht nach
§ 100 WHG
bleibt hiervon unberührt.
§ 16 Zuständigkeiten
Zuständige Behörden nach dieser Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 23. März 1999 (GVBl. S. 242), geändert durch Artikel 2 § 14 der Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. S.17) und die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Badegewässerverordnung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 31. Mai 2001 (StAnz. Nr. 28 S. 1580) außer Kraft.
Erfurt, den 30. Juni 2009
Die Ministerin für Soziales, Familie
und Gesundheit
Ch. Lieberknecht
Anlage 1
(zu
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 6
sowie
§ 4 Abs. 1 und 7
)
Parameter für Binnengewässer
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200 * | 400 * | (660)*1 | ISO 7899-1 oder |
330** | ISO 7899-2 | ||||
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500 * | 1000 * | (1800)*1 | ISO 9308-3 |
900** | |||||
* | Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. | ||||
** | Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. | ||||
*** | Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor. | ||||
*1 | Angabe des 95-Perzentils zum Vergleich |
Anlage 2
(zu
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 und 9
,
§ 5 Abs. 1
sowie
§ 6 Abs. 1
)
Bewertung und Einstufung von Badegewässern
1.
Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum
1)
die Perzentil-Werte
2)
bei den mikrobiologischen Werten schlechter
3)
sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
2.
Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser
4)
als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums nach
§ 4 Abs. 4
außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3.
Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die "gute Qualität" festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums nach
§ 4 Abs. 4
außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4.
Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die "ausgezeichnete Qualität" festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums nach
§ 4 Abs. 4
außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
Fußnoten
1)
"Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in
§ 5 Abs. 2
angegebenen Zeitraum.
2)
Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log
10
-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
1. Ausgangswert ist der log
10
-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log
10
-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
2. Es wird das arithmetische Mittel der log
10
-Werte (μ) berechnet.
3. Es wird die Standardabweichung der log
10
-Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleite: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).
3)
"Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
4)
"Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Anlage 3
(zu
§ 7 Abs. 1 und 2
sowie
§ 13 Abs. 1 Nr. 2
)
Badegewässerprofile
1.
Das Badegewässerprofil nach § 7 umfasst
a)
eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer oberirdischer Gewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
b)
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
c)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
d)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;
e)
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
aa)
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;
bb)
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;
cc)
während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;
f)
die Lage der Überwachungsstelle.
2.
Bei Badegewässern, die als "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3.
Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4.
Die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5.
Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.
Anlage 4
(zu
§ 4 Abs. 1 und 4
sowie
§ 5 Abs. 2
)
Überwachung der Badegewässer
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
a)
die Badesaison nicht länger als acht Wochen dauert oder
b)
sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
3.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Anlage 5
(zu
§ 4 Abs. 7
)
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen
1.
Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2.
Sterilisierung der Probenbehälter Die Probenbehältnisse
a)
sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder
b)
sind für mindestens 1 Stunde bei 160 °C bis 170 °C trocken zu sterilisieren oder
c)
müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
3.
Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (beispielsweise sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen). Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4.
Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von etwa 4 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb von höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
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