ThürAbwVO - Abfallverbrennung
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen (ThürAbwVO - Abfallverbrennung)

Thüringer Verordnung zur Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen (ThürAbwVO - Abfallverbrennung)
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Vom 22. Dezember 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122)
Fußnoten
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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91; 2001 Nr. L 145 S. 52).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen (ThürAbwVO - Abfallverbrennung) vom 22. Dezember 200315.01.2004
Eingangsformel15.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich15.01.2004
§ 2 - Berechnung der Frachten bei Vermischung08.06.2019
§ 3 - Zusätzliche Parameter15.01.2004
§ 4 - Mess- und Überwachungsanforderungen15.01.2004
§ 5 - Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit15.01.2004
§ 6 - Vorhandene Einleitungen15.01.2004
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten08.06.2019
§ 8 - In-Kraft-Treten15.01.2004
Aufgrund des § 134 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (Thür-WG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2003 (GVBl. S. 495), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) in der jeweils geltenden Fassung in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.

§ 2 Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 1 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen mit dem Zweck der gemeinsamen Behandlung hat dAnhang 33 Teil D Abs. 1 und 2er jeweilige Unternehmer der Abwasseranlage die Frachten für die in der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen an die gemeinsame Behandlung zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 und 28 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 3 Zusätzliche Parameter

In der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser im Sinne des § 1 in ein Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Hat im Falle einer Indirekteinleitung der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage die Anforderungen für die Einleitung in die Abwasseranlage nicht verbindlich festgelegt, sind diese in der Indirekteinleitergenehmigung festzusetzen.

§ 4 Mess- und Überwachungsanforderungen

(1) In die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in die Indirekteinleitergenehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen.
(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage der Vorschläge des Unternehmers festgelegt.
(3) Der Unternehmer hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und geeignete Analysen- und Messverfahren nach der Anlage zur Abwasserverordnung anzuwenden. In der wasserrechtlichen Erlaubnis oder in der Indirekteinleitergenehmigung können andere, gleichwertige Verfahren zur Überwachung festgesetzt werden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser müssen kontrolliert und es muss jedes Jahr ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
(4) Vor der Vermischung des Abwassers mit anderen am Standort anfallenden Abwässern sowie am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer oder der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:
1.
kontinuierliche Messung der in § 3 genannten Parameter,
2.
tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden,
3.
mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden,
4.
mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane, während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens alle drei Monate; die zuständige Wasserbehörde kann darüber hinaus zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festlegen und zu deren Überwachung Messperioden festsetzen.
(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Anlage zur Abwasserverordnung oder in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder in der Indirekteinleitergenehmigung festgelegten Probenahme-, Analysen- und Messverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Wasserbehörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Indirekteinleitergenehmigung zu ermöglichen.
(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 3 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Wasserbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit

Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 1, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit durch den Unternehmer der Verbrennungsanlage ungeachtet des Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht ist neben Pflichten aus anderen Rechtsbereichen zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Unternehmer hat den Bericht außerdem spätestens zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

§ 6 Vorhandene Einleitungen

Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 1, das aus Anlagen stammt, die unter die in Artikel 3 Nr. 6 und Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2000/76/EG getroffenen Begriffsbestimmungen fallen, gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 28. Dezember 2005.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach den §§ 2, 4 Abs. 3 bis 6 und § 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 22. Dezember 2003
Sklenar
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