Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (ThürNatEVO) Vom 17. März 1999
Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung
(ThürNatEVO)
Vom 17. März 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 343) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (ThürNatEVO) vom 17. März 1999 | 24.04.1999 |
Eingangsformel | 24.04.1999 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 20.08.2019 |
§ 2 - Grundsätze | 20.08.2019 |
§ 3 - Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung | 20.08.2019 |
§ 4 - Verfahren | 20.08.2019 |
§ 5 - Fälligkeit | 20.08.2019 |
§ 6 - In-Kraft-Treten | 24.04.1999 |
Anlage 1 - Kostenübersicht für die Herstellung von Zielbiotopen | 01.01.2002 |
Anlage 2 - Rahmensätze für die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung für verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes | 20.08.2019 |
Aufgrund
des
§ 7 Abs. 7 des
Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG)
vom 28.
Januar 1993 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die Höhe der Ersatzzahlung nach
§ 6 Abs. 9 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG)
und das Verfahren ihrer Erhebung bei der Gestattung eines Eingriffs.
(2) Die Bestimmungen der
Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe
vom 6. April 1995 (GVBl. S. 191) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Soweit nach diesen Bestimmungen eine Walderhaltungsabgabe festgesetzt ist, wird daneben keine Ersatzzahlung
erhoben.
§ 2 Grundsätze
Als Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung sind der nach
§ 17 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende landschaftspflegerische Begleitplan oder die entsprechenden Darstellungen im Fachplan zu verwenden. Bei Vorhaben, für die nach öffentlichem Recht kein landschaftspflegerischer Begleitplan oder Fachplan vorgesehen ist, ist als Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung die Dokumentation nach
§ 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG
heranzuziehen. Die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung richtet sich nach
§ 3
dieser Verordnung.
§ 3 Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung
(1) Soweit zu einem Fachplan, einem landschaftspflegerischen Begleitplan oder zu einer Dokumentation nach
§ 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG
Kostenberechnungen für Ersatzmaßnahmen vorgelegt werden, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, ist auf diese Kostenberechnungen zurückzugreifen.
(2) Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus der Zusammenrechnung der wie folgt zu ermittelnden Kosten:
1.
Die durchschnittlichen Herstellungskosten ergeben sich aus der als
Anlage 1
beigefügten Kostenübersicht.
2.
Die Höhe der Kosten für die Bereitstellung von Grundstücken zur Herstellung gleichwertiger Maßnahmen ist anhand der vom Landesvermessungsamt ermittelten Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Flächen in der jeweils aktuellen Fassung festzustellen.
3.
Als Kosten für die Ausführungsplanung, Ausschreibung, Bauüberwachung und für Erfolgskontrollen sind pauschal 10 v. H. der nach Nummer 1 ermittelten Herstellungskosten anzusetzen, falls die Maßnahmen nicht ohne Planungsleistung oder Projektsteuerung umgesetzt werden können.
(3) Kann die Höhe der Ersatzzahlung für verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 ermittelt werden, ist die Ersatzzahlung nach den Vorgaben in
Anlage 2
zu ermitteln.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Ersatzzahlung darf zusammen mit den Kosten für die vom Vorhabenträger durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einen Betrag in Höhe von 10 v. H. der Gesamtbaukosten des Vorhabens nicht überschreiten.
(5) Für zeitlich begrenzte Vorhaben, die nachweislich auf einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens 30 Jahren angelegt sind und die, ohne nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu hinterlassen, zurückgebaut werden können, beträgt die Höhe der Ersatzzahlung pro Standjahr ein Dreißigstel der nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 oder dem Absatz 3 zu ermittelnden Ersatzzahlung. Für zeitlich begrenzte Vorhaben, die nachweislich auf einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren angelegt sind und die, ohne nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu hinterlassen, zurückgebautwerden können, ist keine Ersatzzahlung zu entrichten. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 4 Verfahren
(1) Die für eine Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung nach
§ 17 Abs. 1 BNatSchG
zuständige Behörde setzt die Höhe der Ersatzzahlung im Falle des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde fest.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 ThürNatG
gilt entsprechend. Im Falle des
§ 7 Abs. 2 oder 3 ThürNatG
entscheidet die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht gegeben, so wird die Höhe der Ersatzzahlung von der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt.
(2) Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Absatz 1 die Höhe der Ersatzzahlung nicht oder nur zum Teil bestimmen, ist die Ersatzzahlung insoweit dem Grunde nach, vorbehaltlich der Entscheidung über die Höhe, festzusetzen.
(3) Die Ersatzzahlung wird von demjenigen geschuldet, der eine Entscheidung nach Absatz 1 veranlasst hat. Für die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Ersatzzahlung haftet auch der Rechtsnachfolger.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde erhält eine Kopie der Zulassungsentscheidung von der jeweiligen Zulassungsbehörde.
§ 5 Fälligkeit
(1) Bei der Genehmigung eines Eingriffes in Abschnitten wird die Ersatzzahlung mit Beginn des genehmigten Abschnittes fällig.
(2) Bei Eingriffen, die bis zu ihrem Abschluss einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erfordern, ist die Ausgleichszahlung in jährlichen, jeweils mit Beginn des Kalenderjahres zu entrichtenden Teilbeträgen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens fällig.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 17. März 1999
Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
Anlage 1
(zu
§ 3 Abs. 2 Nr. 1
)
Kostenübersicht für die Herstellung von Zielbiotopen
Zielbiotope | Kosten der Herstellung * |
Quellen/Gewässer | |
Herstellung von Quellen, Quellfluren aus gefassten Quellen | 20,50 Euro/m² |
Herstellung/Verbesserung von Quellen, Quellfluren innerhalb von Weiden/Wiesen | 12,80 Euro/m² |
Renaturierung von schnell fließenden Bächen/kleinen Flüssen, langsam fließenden Bächen einschließlich Pflanzung von Ufergehölzen | 204,50 Euro/m |
Renaturierung von langsam fließenden großen Flüssen einschließlich Pflanzung von Ufergehölzen | 337,50 Euro/m |
Entwicklung mesotropher Stillgewässer durch Entschlammung | 17,50 Euro/m² |
Anlage oligotropher/mesotropher Stillgewässer auf Abgrabungsflächen/Anlage von temporären Stillgewässern | 12,30 Euro/m² |
Anlage oligotropher/mesotropher Stillgewässer auf Kulturland | 28,70 Euro/m² |
Anlage von Altwassern (10 m breit) | 409,00 Euro/m |
Feuchte/nasse Offenlandbiotope | |
Schaffung vernässter Flächen | 9,20 Euro/m² |
Entwicklung von extensiv genutzten Niedermooren, Sümpfen auf vernässten Flächen | 2,60 Euro/m² |
Entwicklung von Großseggenriedern auf vernässten Flächen | 5,70 Euro/m² |
Entwicklung von Röhrichten auf vernässten Flächen | 3,60 Euro/m² |
Entwicklung von nassen bis feuchten, extensiv genutzten Grünländern auf feuchten/vernässten Flächen | 1,60 Euro/m² |
Entwicklung von feuchten Hochstaudenfluren auf feuchten/vernässten Flächen | 0,50 Euro/m² |
Entwicklung von krautigen Ufersäumen (2 x 5 m) an Gräben, Bächen und Flüssen auf frischen bis vernässten Flächen | 5,20 Euro/m |
Entwicklung von Salzwiesen und Binnensalzstellen auf vernässten Flächen | 0,15 Euro/m² |
Gehölzbiotope | |
Anlage von Weidengebüschen nasser Standorte auf vernässten Flächen | 6,70 Euro/m² |
Anlage von Ufergehölzstreifen (2 x 5 m) mit Pufferzonen (Saum/extensiv genutztes Grünland, 2 x 25 m) | 133,00 Euro/m |
Anlage von Laubgebüschen auf frischen Standorten | 6,20 Euro/m² |
Anlage von Laubgebüschen auf trockenwarmen Standorten mit Dornensträuchern | 6,20 Euro/m² |
Umwandlung von standortfremden Gehölzen in bodenständige Laubgehölze | 6,70 Euro/m² |
Anlage von Feldgehölzen, Waldmänteln, Gebüschen (Baum-)Hecken (je 10 m breit) und bach-/straßenbegleitenden Gehölzsäumen (2 x 5 m) | 84,90 Euro/m |
Pflanzung von Straßenbegleitbäumen | 255,70 Euro/Stück |
Pflanzung und Entwicklung von markanten Einzelbäumen in Parks, Wäldern und Alleen | 971,50 Euro/Stück |
Entwicklung von Kopfbäumen | 299,10 Euro/Stück |
Anlage von Laubwäldern/Laubmischwäldern | Bemessung nach der Walderhaltungsabgabe ( § 1 Abs. 3 ) |
Entwicklung von Niederwäldern/Mittelwäldern aus durchgewachsenen Niederwäldern oder Mittelwäldern | 0,30 Euro/m² |
Trockene/nährstoffarme Offenlandbiotope | |
Felsfluren | 3,60 Euro/m² |
Entwicklung von Zwergstrauchheiden (trocken bis feucht) | 12,80 Euro/m² |
Entwicklung von Trockenrasen auf Fels | 10,30 Euro/m² |
Entwicklung von Sandtrockenrasen | 9,20 Euro/m² |
Entwicklung von Halbtrockenrasen | 10,30 Euro/m² |
Entwicklung von Borstgrasrasen | 10,30 Euro/m² |
Anlage von Steinriegeln, Trockenmauern aus Naturstein | 173,90 Euro/[1 m x 1 m x 0,5 m] |
Anlage von Steinhaufen und -wällen | 127,90 Euro/[1 m x 2 m x 1,0 m] |
Herstellung von Felsbildungen, Gesteinsaufschlüssen und Steinbruchwänden | 12,80 Euro/m² |
Herstellung von Sand-, Kies-, Schotterflächen | 9,20 Euro/m² |
Brachen/extensiv genutzte landw. Flächen/Ruderalflur | |
Entwicklung von Ackerbrachen, Grünlandbrachen | 0,30 Euro/m² |
Entwicklung von extensiv genutzten Äckern | 0,25 Euro/m² |
Entwicklung von Kalk-, Sandäckern | 0,25 Euro/m² |
Entwicklung von frischen, extensiv genutzten Grünländern | 1,00 Euro/m² |
Entwicklung von Staudenfluren, Säumen | 0,35 Euro/m² |
Entwicklung von Ruderalfluren auf vorhandenen verschiedenen Ausgangssubstraten (Kies, Sand, bindiges Substrat) | 0,30 Euro/m² |
Anlage einer Streuobstwiese | 2,10 Euro/m² |
Fußnoten
*)
Die Kosten der Herstellung umfassen:
Durchschnittskosten für Maßnahmen zur Herstellung des Zielbiotops
sowie für die zur Herstellung der Funktionen auf einen Zeitraum von maximal
30 Jahren berechnete Entwicklungspflege
Anlage 2
(zu
§ 3 Abs. 3
)
Rahmensätze für die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung für verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
Die Höhe der Ersatzzahlung für verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist wie folgt zu ermitteln:
1.
10 Cent bis 30 Cent
pro Kubikmeter umbauter oberirdischer Raum oder vorgenommener Aufschüttung, Abgrabung, Ausschachtung und Ablagerung in Abhängigkeit von der verbleibenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; der Betrag ist in den Schutzgebieten nach
§ 20 Abs. 2 BNatSchG
, bei gesetzlich geschützten Biotopen nach
§ 30 BNatSchG
und
§ 15 ThürNatG
und in den in Landschaftsplänen festgelegten Gebieten mit einem hochwertigen oder besonders empfindlichen Landschaftsbild zu verdoppeln.
2.
50 Euro bis 100 Euro
pro Meter Masthöhe bei einzelnen Windkraftanlagen, Hochspannungsleitungsmasten, Sendemasten, Nieder- und Mittelspannungsleitungsmasten sowie bei anderen mastenartigen Eingriffen in Abhängigkeit von der verbleibenden erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; der Betrag ist in den Schutzgebieten nach
§ 20 Abs. 2 BNatSchG
, bei gesetzlich geschützten Biotopen nach
§ 30 BNatSchG
und
§ 15 ThürNatG
, in den in Landschaftsplänen festgelegten Gebieten mit einem hochwertigen oder besonders empfindlichen Landschaftsbild und in den in Landschaftsplänen festgelegten Gebieten mit einer besonderen Bedeutung für die Vogelwelt zu verdoppeln. Bei Windparks ist der Betrag entsprechend zu ermitteln, aber auf den zweifachen Höchstbetrag für Einzelanlagen zu begrenzen.
3.
26 Euro
pro Mast einer oberirdischen Fernmeldeleitung; in den Schutzgebieten nach
§ 20 Abs. 2 BNatSchG
, bei gesetzlich geschützten Biotopen nach
§ 30 BNatSchG
und
§ 15 ThürNatG
und in den in Landschaftsplänen festgelegten Gebieten mit einem hochwertigen oder besonders empfindlichen Landschaftsbild ist der Differenzbetrag zwischen den Kosten der Errichtung oberirdischer Fernmeldeleitungen und den durchschnittlichen Kosten einer Erdverkabelung für den die erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigung hervorrufenden Leitungsabschnitt als Ersatzzahlung zu ermitteln.
Feedback