ThürHKVO
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -) Vom 6. Oktober 1999

    Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -) Vom 6. Oktober 1999
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 344)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -) vom 6. Oktober 199903.11.1999
    Eingangsformel03.11.1999
    § 1 - Bildung des Kuratoriums03.11.1999
    § 2 - Mitgliedschaft03.11.1999
    § 3 - Geschäftsgang, Beschlussfassung20.08.2019
    § 4 - Aufgaben und Rechte03.11.1999
    § 5 - Aufwandsentschädigung20.08.2019
    § 6 - Gleichstellungsbestimmung03.11.1999
    § 7 - Übergangsbestimmung03.11.1999
    § 8 - In-Kraft-Treten03.11.1999
    Aufgrund des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom
    19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
    Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1 - 14 -), verordnet das Ministerium
    für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

    § 1 Bildung des Kuratoriums

    (1) Nach Aufforderung durch die Nationalparkverwaltung werden
    die Mitglieder des Kuratoriums von den in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 9 ThürNPHG genannten
    Vereinen, Verbänden und Körperschaften benannt und von diesen berufen.
    Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
    die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten nach Mitteilung
    durch die Nationalparkverwaltung Gelegenheit, je ein Mitglied in das Kuratorium
    zu entsenden und als solches zu berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
    zu berufen.
    (2) Die Benennung weiterer Mitglieder durch das Kuratorium nach § 19 Abs. 1 Satz 6 ThürNPHG setzt
    voraus, dass diese die nötige Sachkunde besitzen, um die Nationalparkverwaltung
    im Hinblick auf die Belange nach § 3 ThürNPHG beraten
    zu können. Als sachkundig gilt insbesondere, wer neben praktischen Erfahrungen
    auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere im
    Bereich der Nationalparkverwaltung, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
    auf einem oder mehreren der Fachgebiete Ökologie, Zoologie, Botanik,
    Artenschutz, Jagd, Fischerei, Forstwissenschaft, Hydrologie, Fremdenverkehrsgeographie
    oder Landesplanung verfügt. Über die Benennung weiterer Mitglieder
    entscheidet das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
    Mitglieder.
    (3) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
    aus den Mitgliedern nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürNPHG auf
    die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
    Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Der Vorsitzende vertritt
    das Kuratorium im Außenverhältnis und ist allein zur Stellungnahme
    gegenüber der Öffentlichkeit ermächtigt.

    § 2 Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium beginnt für Mitglieder
    nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 9 und Absatz 1 Satz 3 ThürNPHG mit
    dem Datum ihrer Berufung. Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürNPHG wird
    mit dem Datum des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wirksam.
    (2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, wenn das Mitglied
    aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Dienstherrn oder Arbeitgeber
    oder sonst aus einem Verein, Verband oder einer Körperschaft ausscheidet,
    für den das Mitglied in das Kuratorium entsandt wurde. Es ist ein Nachfolger
    zu berufen. Darüber hinaus endet für Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürNPHG die
    Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. An die Stelle des ausscheidenden
    Mitgliedes tritt der gewählte Amtsnachfolger.
    (3) Die Mitglieder des Kuratoriums haben über alle ihnen
    im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit
    zu bewahren. Ausgenommen hiervon sind Mitteilungen im dienstlichen Verkehr
    oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
    Geheimhaltung bedürfen.

    § 3 Geschäftsgang, Beschlussfassung

    (1) Der Vorsitzende lädt das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung ein. Die Einberufung einer Sitzung hat auch zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
    (2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder der Ladung gefolgt, ist das Kuratorium innerhalb von vier Wochen erneut zu einer Sitzung einzuberufen. Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ist das Kuratorium in dieser erneut einberufenen Sitzung beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
    (4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

    § 4 Aufgaben und Rechte

    (1) Das Kuratorium berät die Nationalparkverwaltung in sämtlichen
    Belangen, die den Nationalpark betreffen, insbesondere im Hinblick auf die
    Belange nach § 3 ThürNPHG. Die Beteiligung des Kuratoriums erfolgt im Rahmen des Anhörungsrechtes
    nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürNPHG und des Mitwirkungsrechtes nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürNPHG.
    (2) Das Kuratorium kann jederzeit Konzepte, Planungen und Strategien
    vorschlagen oder Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks nach § 3 ThürNPHG gegenüber
    der Nationalparkverwaltung anregen.
    (3) Die Nationalparkverwaltung hat dem Kuratorium alle Auskünfte
    zu erteilen sowie schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
    zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

    § 5 Aufwandsentschädigung

    Die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 und Satz 6 ThürNPHG benannten Mitglieder erhalten die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen auf ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag gegenüber der Nationalparkverwaltung ersetzt. Bei der Bemessung des Auslagenersatzes sind die für Thüringer Beamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Sitzungsgelder und sonstige Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.

    § 6 Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten
    jeweils in männlicher und weiblicher Form.

    § 7 Übergangsbestimmung

    Abweichend von § 3 Abs. 1 wird die konstituierende Sitzung des Kuratoriums durch
    die Nationalparkverwaltung einberufen und durch deren Leiter geleitet:

    § 8 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.
    Erfurt, den 6. Oktober 1999
    Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
    Dr. Volker Sklenar
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren