ThürHKVO
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Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -) Vom 6. Oktober 1999

Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -) Vom 6. Oktober 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 344)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -) vom 6. Oktober 199903.11.1999
Eingangsformel03.11.1999
§ 1 - Bildung des Kuratoriums03.11.1999
§ 2 - Mitgliedschaft03.11.1999
§ 3 - Geschäftsgang, Beschlussfassung20.08.2019
§ 4 - Aufgaben und Rechte03.11.1999
§ 5 - Aufwandsentschädigung20.08.2019
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung03.11.1999
§ 7 - Übergangsbestimmung03.11.1999
§ 8 - In-Kraft-Treten03.11.1999
Aufgrund des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom
19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1 - 14 -), verordnet das Ministerium
für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Bildung des Kuratoriums

(1) Nach Aufforderung durch die Nationalparkverwaltung werden
die Mitglieder des Kuratoriums von den in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 9 ThürNPHG genannten
Vereinen, Verbänden und Körperschaften benannt und von diesen berufen.
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten nach Mitteilung
durch die Nationalparkverwaltung Gelegenheit, je ein Mitglied in das Kuratorium
zu entsenden und als solches zu berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
zu berufen.
(2) Die Benennung weiterer Mitglieder durch das Kuratorium nach § 19 Abs. 1 Satz 6 ThürNPHG setzt
voraus, dass diese die nötige Sachkunde besitzen, um die Nationalparkverwaltung
im Hinblick auf die Belange nach § 3 ThürNPHG beraten
zu können. Als sachkundig gilt insbesondere, wer neben praktischen Erfahrungen
auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere im
Bereich der Nationalparkverwaltung, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
auf einem oder mehreren der Fachgebiete Ökologie, Zoologie, Botanik,
Artenschutz, Jagd, Fischerei, Forstwissenschaft, Hydrologie, Fremdenverkehrsgeographie
oder Landesplanung verfügt. Über die Benennung weiterer Mitglieder
entscheidet das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
(3) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
aus den Mitgliedern nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürNPHG auf
die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Der Vorsitzende vertritt
das Kuratorium im Außenverhältnis und ist allein zur Stellungnahme
gegenüber der Öffentlichkeit ermächtigt.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium beginnt für Mitglieder
nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 9 und Absatz 1 Satz 3 ThürNPHG mit
dem Datum ihrer Berufung. Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürNPHG wird
mit dem Datum des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wirksam.
(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, wenn das Mitglied
aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Dienstherrn oder Arbeitgeber
oder sonst aus einem Verein, Verband oder einer Körperschaft ausscheidet,
für den das Mitglied in das Kuratorium entsandt wurde. Es ist ein Nachfolger
zu berufen. Darüber hinaus endet für Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürNPHG die
Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. An die Stelle des ausscheidenden
Mitgliedes tritt der gewählte Amtsnachfolger.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums haben über alle ihnen
im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit
zu bewahren. Ausgenommen hiervon sind Mitteilungen im dienstlichen Verkehr
oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.

§ 3 Geschäftsgang, Beschlussfassung

(1) Der Vorsitzende lädt das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung ein. Die Einberufung einer Sitzung hat auch zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder der Ladung gefolgt, ist das Kuratorium innerhalb von vier Wochen erneut zu einer Sitzung einzuberufen. Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ist das Kuratorium in dieser erneut einberufenen Sitzung beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4 Aufgaben und Rechte

(1) Das Kuratorium berät die Nationalparkverwaltung in sämtlichen
Belangen, die den Nationalpark betreffen, insbesondere im Hinblick auf die
Belange nach § 3 ThürNPHG. Die Beteiligung des Kuratoriums erfolgt im Rahmen des Anhörungsrechtes
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürNPHG und des Mitwirkungsrechtes nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürNPHG.
(2) Das Kuratorium kann jederzeit Konzepte, Planungen und Strategien
vorschlagen oder Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks nach § 3 ThürNPHG gegenüber
der Nationalparkverwaltung anregen.
(3) Die Nationalparkverwaltung hat dem Kuratorium alle Auskünfte
zu erteilen sowie schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

§ 5 Aufwandsentschädigung

Die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 und Satz 6 ThürNPHG benannten Mitglieder erhalten die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen auf ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag gegenüber der Nationalparkverwaltung ersetzt. Bei der Bemessung des Auslagenersatzes sind die für Thüringer Beamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Sitzungsgelder und sonstige Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 Übergangsbestimmung

Abweichend von § 3 Abs. 1 wird die konstituierende Sitzung des Kuratoriums durch
die Nationalparkverwaltung einberufen und durch deren Leiter geleitet:

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 6. Oktober 1999
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
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