ThürNPHG
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Thüringer Gesetz über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) Vom 19. Dezember 1997

Thüringer Gesetz über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) Vom 19. Dezember 1997
*
[1]
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340)
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich und zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 1997
[1])
Änderung der Schutzzonen - § 4 dieser Verordnung - zum 31.07.2009; siehe § 1 der Verordnung zur Änderung der Größe und Gliederung der Schutzzonen im Nationalpark Hainich vom 26.06.2009 (GVBl. S. 631)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom 19. Dezember 199731.12.1997
§ 1 - Errichtung des Nationalparks31.12.1997
§ 2 - Gebiet des Nationalparks20.08.2019
§ 3 - Schutzzweck30.07.2003
§ 4 - Schutzzonen20.08.2019
§ 5 - Gebote31.12.1997
§ 6 - Informations- und Bildungsarbeit, wissenschaftliche Beobachtung und Forschung31.12.1997
§ 7 - Pflege- und Entwicklungsplan, Raumordnung01.01.2012
§ 8 - Verbote20.08.2019
§ 9 - Betretungsrecht31.12.1997
§ 10 - Zulässige Handlungen20.08.2019
§ 11 - Befreiung20.08.2019
§ 12 - Sammeln von Beeren und Pilzen31.12.1997
§ 13 - Weidewirtschaft31.12.1997
§ 14 - Bewirtschaftung des Waldes20.08.2019
§ 15 - Jagd20.08.2019
§ 16 - Entschädigung20.08.2019
§ 17 - Flächenerwerb20.08.2019
§ 18 - Nationalparkverwaltung01.01.2012
§ 18 a - Widerspruchsverfahren15.01.1999
§ 19 - Kuratorium und Forschungsbeirat20.08.2019
§ 20 - Duldungspflichten20.08.2019
§ 21 - Einschränkung von Grundrechten31.12.1997
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten20.08.2019
§ 23 - Gleichstellungsklausel31.12.1997

§ 1 Errichtung des Nationalparks

Im Hainich zwischen Kammerforst im Norden, Behringen im Süden, Bad Langensalza im Osten und Mihla im Westen wird ein Nationalpark errichtet. Der Nationalpark trägt den Namen "Nationalpark Hainich".

§ 2 Gebiet des Nationalparks

Der Nationalpark hat eine Größe von etwa 7.500 Hektar. Die Grenze und die flächenmäßige Ausdehnung des Nationalparks sind in der Schutzgebietskarte, die aus den Kartenblättern mit den Nummern 1 und 2 im Maßstab 1 : 10 000 besteht, durch eine ununterbrochene rote Linie umrandet dargestellt. Als Grenze gilt jeweils der den Nationalpark nach innen abgrenzende Rand der Linie. Die Karte nach Satz 2 ist Bestandteil des Gesetzes und wird beim Präsidenten des Landtags hinterlegt und archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte werden bei den Landratsämtern des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises sowie bei der Nationalparkverwaltung aufbewahrt; die Karte kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Zur flurstücksgenauen Dokumentation der Außengrenze des Nationalparks ist die Liste der noch zum Nationalpark gehörenden Grenzflurstücke (einschließlich Beschreibungen bei Grenzverläufen durch Flurstücke hindurch) der Karte nach Satz 2 als Anlage beigefügt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung im Einzelfall, so gilt die fragliche Fläche als nicht betroffen.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Nationalparks ist es, den Südteil des Hainich von menschlichen Einflüssen weitgehend freizuhalten, um die Vielfalt, besondere Eigenart und hervorragende Schönheit der in Mitteleuropa einzigartigen großflächigen zusammenhängenden und naturnahen Laubmischwälder des Hainich, die Lebensstätten seines artenreichen Tier- und Pflanzenbestands und der aus diesen Arten bestehenden Lebensgemeinschaften in ihrer Dynamik zu erhalten, einer natürlichen Entwicklung zuzuführen und Beeinträchtigungen fernzuhalten. Die Errichtung des Nationalparks dient insbesondere der Sicherung und Herstellung eines weitgehend ungestörten Ablaufs der Naturprozesse sowie der Erhaltung und Regeneration naturnaher Waldbestände. Der Nationalpark dient auch einer umweltschonenden naturnahen Erholung, der Entwicklung des Fremdenverkehrs, soweit dies mit dem Schutzzweck im übrigen vereinbar ist, der Umweltbildung sowie der Forschung.
(1a) Wesentliche Bestandteile des Nationalparks sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Der Nationalpark hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
1.
folgende Lebensräume:
Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien sowie
2.
folgende Arten:
Gelbbauchunke, Kammmolch, Skabiosen-Scheckenfalter, Beschsteinfledermaus, Großes Mausohr.
Die Festsetzung als Nationalpark dient auch dazu, für die in Satz 2 genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern.
(2) Der Nationalpark soll insbesondere der Entwicklung und der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der im Umfeld lebenden Menschen sowie der örtlichen gewerblichen Wirtschaft und des Fremdenverkehrs dienen und dazu beitragen, die Bewirtschaftung der Plenterwälder in den Naturwaldreservaten, für die zwischen den privaten und kommunalen Waldeigentümern der Hainichregion und dem Freistaat Thüringen Vereinbarungen geschlossen werden, in der bisherigen Form zu erhalten.

§ 4 Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Nationalparks wird in zwei Schutzzonen gegliedert. Ihre Grenzen ergeben sich aus der Karte nach § 2. § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die zur Schutzzone 1 gehärenden Flächen sind dort eng blau schraffiert dargestellt. Zur Schutzzone 2 gehören alle anderen Flächen des Nationalparks. Die Entwicklungsmöglichkeiten werden im Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.
(2) In der Schutzzone 1 bleiben Natur und Landschaft der natürlichen Entwicklung überlassen, es sei denn, daß sich aus dem Pflege- und Entwicklungsplan nach § 7 etwas anderes ergibt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ausschuss des Landtags zur Verwirklichung des Schutzzwecks nach § 3 die bestehende Größe und Gliederung der Schutzzonen zu verändern. § 10 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

Die Nationalparkverwaltung sowie alle staatlichen und kommunalen Behörden und öffentlichen Stellen, die für das Gebiet des Nationalparks planen, entscheiden oder Grundstücke verwalten, bewirtschaften oder betreuen, haben insbesondere zu gewährleisten, daß
1.
in der Schutzzone 1 die ungestörte natürliche Entwicklung sichergestellt, alle unmittelbaren menschlichen Einwirkungen vermieden sowie mittelbare menschliche Beeinflussungen so weit als möglich vermindert werden,
2.
in der Schutzzone 2 die biotoptypische Vielfalt von Flora und Fauna auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplans nach § 7 erhalten oder wiederhergestellt wird und sich die Art der Nutzung an den Ansprüchen der im Gebiet zu fördernden Tier- und Pflanzenarten ausrichtet,
3.
die naturnahen Wälder im Nationalpark, soweit sie nicht der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, durch entsprechende Bewirtschaftung erhalten bleiben und die anderen forstwirtschaftlichen Flächen durch flankierende Waldbaumaßnahmen zu naturnahen Waldflächen entwickelt werden,
4.
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung zur ungestörten Entwicklung von Fauna und Flora jeder Verkehr außerhalb der dafür bestimmten Flächen unterbleibt; dies gilt auch für den Einsatz von Luftfahrzeugen am Boden oder in Bodennähe.

§ 6 Informations- und Bildungsarbeit, wissenschaftliche Beobachtung und Forschung

(1) Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, deren Ziel es insbesondere ist, den Schutzzweck des Nationalparks zu unterstützen, bei der Bevölkerung Verständnis für ungestörte Abläufe im Naturhaushalt und für den Nationalpark zu wecken und einen Beitrag zur allgemeinen Umweltbildung zu leisten.
(2) Die Nationalparkverwaltung entwickelt nach Anhörung des Kuratoriums eine Konzeption für eigene sowie für fremde Forschungsvorhaben. Die fremde wissenschaftliche Beobachtung und Forschung im Nationalpark bedarf der Genehmigung der Nationalparkverwaltung.
(3) Die Ergebnisse wissenschaftlicher Beobachtung und Forschung nach Absatz 2 Satz 2 sind der Nationalparkverwaltung nach Maßgabe näherer Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht veröffentlicht werden.
(4) Mit dem Nationalparkmarketing soll ein gesondertes wirtschaftliches Unternehmen betraut werden. Dieses kann öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich organisiert sein.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsplan, Raumordnung

(1) Die Nationalparkverwaltung soll zur Ausführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung der Gebote nach § 5 und des Schutzzwecks nach § 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmals einen Pflege- und Entwicklungsplan erstellen. Der Pflege- und Entwicklungsplan stellt unter Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung die Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung der Schutzzonen und des Nationalparks insgesamt dar. Er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 3 bestimmten Schutzzwecks notwendig sind, einschließlich der Besucherlenkung, und ist in allen Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Gebiet des Nationalparks auswirken können, zu berücksichtigen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit dem Kuratorium und den in ihrer Planungshoheit betroffenen Kommunen abzustimmen und bei Bedarf, in der Regel jedoch nach zehn Jahren, fortzuschreiben. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie seine Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des für Forsten und Naturschutz zuständigen Ministeriums.
(2) Die Nationalparkverwaltung legt in einem Arbeitsprogramm aufgrund des Pflege- und Entwicklungsplans die Maßnahmen im einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks sowie zur Betreuung und Kontrolle durchgeführt werden sollen.
(3) Planungen und Zielsetzungen des Nationalparks sollen, soweit sie geeignet sind, als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in das Landesentwicklungsprogramm, die Regionalen Raumordnungspläne sowie andere Fachplanungen integriert und dort dargestellt werden.

§ 8 Verbote

(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1.
Bergbau zu betreiben, auszukiesen oder sonstige Bodenbestandteile abzubauen oder sonst zu entnehmen, Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
2.
oberirdische Gewässer auszubauen,
3.
chemische Holzschutzmittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien, Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel, Gülle oder Klärschlämme auszubringen,
4.
bestehende Entwässerungsgräben zu erweitern oder neue Entwässerungsgräben anzulegen,
5.
Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder Grünland aufzuforsten,
6.
die Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,
7.
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder ihre Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen, zu vernichten oder mitzunehmen,
8.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu täten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, sie zu füttern oder zum Fangen der wildlebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, soweit sich nicht aus § 15 etwas anderes ergibt,
9.
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln,
10.
Kräuter, Beeren und Pilze zu sammeln, soweit sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt,
11.
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern, Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln, Gedenkkreuze oder Wegemarkierungen aller Art aufzustellen oder anzubringen sowie fahrbare oder feste Verkaufsstände aufzustellen,
12.
Schienenwege oder Straßen zu bauen oder zu verbreitern, Wege anzulegen, zu verbreitern oder ihren Belag zu ändern,
13.
oberirdische Strom-, Rohr- oder sonstige Leitungen einschließlich etwa erforderlicher Stützmasten zu errichten,
14.
außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außerhalb von Park- und Rastplätzen abzustellen,
15.
Fahrzeuge zu warten, zu waschen oder zu pflegen,
16.
sportliche Wettbewerbe oder Versammlungen oder Aufzüge unter freiem Himmel zu veranstalten, zu lagern, zu zelten oder zu nächtigen, unbefugt Feuer zu machen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
17.
in Wohnwagen oder Wohnmobilen außerhalb von Campingplätzen zu nächtigen,
18.
Abfälle zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,
19.
Hunde frei laufen zu lassen sowie abzurichten oder
20.
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben, Einrichtungen dafür zu errichten oder bereitzuhalten oder außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen Sport zu treiben.
(3) In der Schutzzone 1 ist darüber hinaus jede Nutzung oder andere menschliche Einflußnahme, insbesondere durch Eingriffe in Natur und Landschaft, Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen untersagt, sofern und soweit sich aus dem Pflege- und Entwicklungsplan nach § 7 nicht etwas anderes ergibt. Ferner ist es in der Schutzzone 1 verboten, den Gemeingebrauch nach § 25 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder Benutzungen nach § 46 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung ohne Erlaubnis oder Bewilligung auszuüben. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 12 bis 14 finden keine Anwendung.

§ 9 Betretungsrecht

(1) Das Recht zum Betreten von Flur und Wald im Nationalpark bleibt unberührt, soweit nicht die in § 8 enthaltenen Verbotstatbestände vorliegen oder andere Rechtsvorschriften weitergehende Beschränkungen enthalten.
(2) Die Nationalparkverwaltung kann zur Entmischung des Fußgänger-, Reit- und Fahrverkehrs durch geeignete Maßnahmen Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder einzelnen Benutzungsarten vorbehalten.

§ 10 Zulässige Handlungen

(1) Von den Verboten des § 8 werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und vorbehaltlich der §§ 12 bis 15 ausgenommen:
1.
notwendige Maßnahmen des Katastrophenschutzes zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leib oder Leben von Menschen sowie für Sachen von bedeutendem Wert,
2.
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung oder im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung getroffene Maßnahmen anderer Behörden oder öffentlicher Stellen oder deren Beauftragten, die der Erfüllung des Schutzzwecks nach § 3 oder der Gebote nach § 5 dienen,
3.
Maßnahmen von Wissenschaftlern oder von Forschungseinrichtungen im Rahmen einer Tätigkeit nach § 6,
4.
die notwendigen Arbeiten zur Unterhaltung, Instandhaltung sowie zum Rückbau bestehender
a)
Straßen und Wege,
b)
Anlagen der Ver- und Entsorgung,
c)
Gewässer sowie
d)
Anlagen zur Betreibung von Telekommunikationsnetzen im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist; diese Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung am Schutzzweck nach § 3 auszurichten; bei Gefahr im Verzuge sind diese Arbeiten der Nationalparkverwaltung nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
5.
notwendige Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung der touristischen Infrastruktur im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung,
6.
der Verkauf von Lebensmitteln, Getränken, Souvenirs oder anderen Gegenständen des touristischen Bedarfs aus fahrbaren und festen Verkaufsständen an durch die Nationalparkverwaltung genehmigten Standplätzen,
7.
Gewässerbenutzungen im Rahmen bestehender wasserrechtlicher Zulassungen, insbesondere Erlaubnisse, Bewilligungen, wasserrechtlicher Nutzungsgenehmigungen sowie alter Rechte oder
8.
Düngemaßnahmen im Rahmen der Weidewirtschaft mit Genehmigung durch die Nationalparkverwaltung.
(2) Die Nationalparkverwaltung kann weitere Ausnahmen für den Nationalpark oder Teilgebiete allgemein zulassen, wenn dies aus dringenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu erwarten sind.

§ 11 Befreiung

Von den Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann unter den Voraussetzungen des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde erteilt werden. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Verbote nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 12 Sammeln von Beeren und Pilzen

In der Schutzzone 2 ist das Sammeln von Beeren und Pilzen in geringer Menge für den eigenen Bedarf in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. November eines jeden Jahres zulässig. Die Nationalparkverwaltung kann bei einer Gefährdung der Bestände oder wegen einer Beeinträchtigung des Schutzzwecks nach § 3 die Frist nach Satz 1 ändern, das Sammeln auf bestimmte Gebiete beschränken oder bis zur Erholung der Bestände untersagen. Weitergehende artenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 13 Weidewirtschaft

(1) Außerhalb des Waldes ist in der Schutzzone 2 die ordnungsgemäße Weidewirtschaft im Rahmen der Nutzungs- oder Pachtverträge, die am 1. Mai 1997 wirksam bestanden, zugelassen. Zur Verwirklichung des Schutzzwecks nach § 3 ist es erforderlich, die Beweidung zugunsten der fortschreitenden natürlichen Wiederbewaldung flächenmäßig zu reduzieren. Deshalb überprüft die Nationalparkverwaltung regelmäßig, spätestens aber alle fünf Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, die bestehenden Pachtflächen. Neue Nutzungs- oder Pachtverträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die Nationalparkverwaltung jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Landwirtschaftsbehärde.
(2) Das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 19 gilt nicht für den Einsatz von Hütehunden im Rahmen der Weidewirtschaft nach Absatz 1 Satz 1. Das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 3 betrifft nicht den aus der Nutzung der Flächen im Nationalpark im Rahmen der Weidewirtschaft nach Absatz 1 Satz 1 anfallenden Stallmist.

§ 14 Bewirtschaftung des Waldes

Die Bewirtschaftung der Wälder in der Schutzzone 2 hat dem Schutzzweck nach § 3 zu dienen und den Geboten nach § 5 zu entsprechen. Die Waldbesitzer haben jährlich Betriebspläne entsprechend § 20 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung. Mit der Genehmigung werden sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplans.

§ 15 Jagd

Die ordnungsgemäße Jagdausübung ist im Nationalpark zulässig. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Jagd zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Ausübung der Jagd im Nationalpark unter Beachtung des Schutzzwecks nach § 3 zu regeln.

§ 16 Entschädigung

Im Fall von Enteignungen oder Nutzungsbeschränkungen auf der Fläche des Nationalparks gelten § 68 BNatSchG und § 33 ThürNatG entsprechend.

§ 17 Flächenerwerb

Um die Verpflichtung zur Entschädigung im Sinne von § 16 gering zu halten und um den Nationalpark in der gebotenen Kürze einrichten zu können, soll das Land das Eigentum an der gesamten Fläche nach Maßgabe des Landeshaushalts erwerben. § 31 Abs. 5 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 18 Nationalparkverwaltung

(1) Für den Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz wird eine Nationalparkverwaltung bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium eingesetzt.
(2) Sie nimmt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr; dabei hat sie insbesondere Maßnahmen für die Pflege und Entwicklung des Nationalparks zu koordinieren und durchzuführen sowie die Einhaltung der für den Nationalpark geltenden Schutzvorschriften zu überwachen und durchzusetzen. Sie ist Trägerin öffentlicher Belange. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde im Nationalpark werden von der Nationalparkverwaltung wahrgenommen.
(3) Die Nationalparkverwaltung hat ferner die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten; § 2 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juli 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Nationalparkverwaltung kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat die Befugnisse einer Ordnungsbehörde nach § 5 Abs. 1, §§ 9 bis 13, 15 bis 20, 22 bis 26 des Ordnungsbehördengesetzes.
(4) Soweit nicht durch dieses Gesetz Zuständigkeiten für die Nationalparkverwaltung begründet werden, bleiben die Zuständigkeiten anderer Behrden unberührt.

§ 18 a Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte der Nationalparkverwaltung findet ein Widerspruchsverfahren statt.

§ 19 Kuratorium und Forschungsbeirat

(1) Die Nationalparkverwaltung wird insbesondere im Hinblick auf die Belange nach § 3 durch ein Kuratorium beraten. Das Kuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
den Landräten des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises,
2.
acht Bürgermeistern der Gemeinden oder Städte, deren Gemarkungen im Nationalpark liegen oder an ihn angrenzen,
3.
je einem Vertreter der Thüringer kommunalen Spitzenverbände,
4.
je einem Vertreter der Verbände für Land und Forstwirtschaft,
5.
einem Vertreter der regionalen Fremdenverkehrsverbände,
6.
einem von den Thüringer Universitäten und Fachhochschulen benannten Vertreter,
7.
drei von den nach § 29 Abs. 1 ThürNatG anerkannten Naturschutzvereinigungen benannten Vertretern,
8.
je einem Vertreter der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer,
9.
je einem Vertreter der Deutschen Bundesstiftung Umwelt sowie der Stiftung Naturschutz Thüringen. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kännen je ein Mitglied in das Kuratorium entsenden. Die Landräte und die Bürgermeister nach Satz 2 Nr. 1 und 2 kännen sich jeweils durch von ihnen benannte Vertreter vertreten lassen. Die Auswahl nach Satz 2 Nr. 2 in das Kuratorium zu entsendender Bürgermeister oder deren Stellvertreter erfolgt durch die Kommunen der Landkreise Wartburgkreis und Unstrut-Hainich-Kreis in Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen. Das Kuratorium kann weitere Mitglieder benennen.
(2) Die Nationalparkverwaltung kann sich durch einen Forschungsbeirat beraten lassen.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums und des Forschungsbeirats ist ehrenamtlich. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere über Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung des Kuratoriums und des Forschungsbeirats, zu regeln.
(4) Der Leiter der Nationalparkverwaltung oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen teil.

§ 20 Duldungspflichten

§ 65 BNatSchG und § 30 ThürNatG gelten auch für Maßnahmen der Nationalparkverwaltung im Rahmen eigener oder fremder wissenschaftlicher Beobachtung und Forschung.

§ 21 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person, auf Versammlungsfreiheit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden ( Artikel 2 Abs. 2, Artikel 8 und Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 3 Abs. 1, Artikel 8 und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung durchführt, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören kann, oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 11 nicht nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen den Bestimmungen des § 12 sammelt oder
2.
entgegen § 13 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung oder ohne einen Nutzungs- oder Pachtvertrag oder außerhalb des Rahmens eines bestehenden wirksamen Nutzungs- oder Pachtvertrags Weidewirtschaft betreibt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) § 35 ThürNatG bleibt unberührt.
(4) Die Nationalparkverwaltung ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 23 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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