FldAbgV TH 2005
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe Vom 23. August 2005

Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe Vom 23. August 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.12.2020 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2020 (GVBl. S. 601)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 23. August 200501.01.2006 bis 31.12.2025
Inhaltsverzeichnis19.12.2020 bis 31.12.2025
Eingangsformel01.01.2006 bis 31.12.2025
Erster Abschnitt - Bestimmungen über die Erhebung und Bezahlung sowie die Marktwertfeststellung01.01.2006 bis 31.12.2025
§ 1 - Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung01.01.2019 bis 31.12.2025
§ 2 - Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 3 - Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen01.01.2019 bis 31.12.2025
§ 4 - Festsetzung der Abgabe01.01.2019 bis 31.12.2025
§ 5 - Fälligkeit der festgesetzten Abgabe01.01.2006 bis 31.12.2025
§ 6 - Säumniszuschlag01.01.2006 bis 31.12.2025
§ 7 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 8 - Prüfung01.01.2019 bis 31.12.2025
§ 9 - Verjährung01.01.2006 bis 31.12.2025
§ 10 - Feststellung des Marktwerts, Ermittlung des Bemessungsmaßstabs01.01.2019 bis 31.12.2025
Zweiter Abschnitt - Förderabgabe01.01.2006 bis 31.12.2025
§ 11 - Produktionswert, Produktionsmenge01.01.2006 bis 31.12.2025
§ 12 - Bodenschatzziffern01.01.2006 bis 31.12.2025
§ 13 - Kies und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 14 - Natursteine, Abgabesatz, Marktwert19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 15 - Tonige Gesteine, Marktwert29.09.2009 bis 31.12.2025
§ 16 - Torf einschließlich anfallender Mudde, Abgabesatz, Marktwert19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 17 - Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen, Abgabesatz, Bemessungsmaßstab19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 18 - Gips und Anhydrit, Abgabesatz, Marktwert19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 18a - Steinsalze einschließlich auftretender Sole, Abgabesatz, Marktwert19.12.2020 bis 31.12.2025
Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2006 bis 31.12.2025
§ 19 - Befreiung von der Feldesabgabe19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 20 - Befreiung von der Feldes- und Förderabgabe für Erdwärme19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 21 - Befreiung von der Förderabgabe für Steinsalz einschließlich auftretender Sole und Torf einschließlich anfallender Mudde19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten19.12.2020 bis 31.12.2025
§ 23 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.12.2020 bis 31.12.2025
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Bestimmungen über die Erhebung und Bezahlung sowie die Marktwertfeststellung
§ 1Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung
§ 2Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung
§ 3Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
§ 4Festsetzung der Abgabe
§ 5Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
§ 6Säumniszuschlag
§ 7Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 8Prüfung
§ 9Verjährung
§ 10Feststellung des Marktwerts, Ermittlung des Bemessungsmaßstabs
Zweiter Abschnitt Förderabgabe
§ 11Produktionswert, Produktionsmenge
§ 12Bodenschatzziffern
§ 13Kiese und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert
§ 14Natursteine, Abgabesatz, Marktwert
§ 15Tonige Gesteine, Marktwert
§ 16Torf einschließlich anfallender Mudde, Abgabesatz, Marktwert
§ 17Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen, Abgabesatz, Bemessungsmaßstab
§ 18Gips, Anhydrit, Abgabesatz, Marktwert
§ 18aSteinsalze einschließlich auftretender Sole, Abgabesatz, Marktwert
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19Befreiung von der Feldesabgabe
§ 20Befreiung von der Feldes- und Förderabgabe für Erdwärme
§ 21Befreiung von der Förderabgabe für Steinsalz einschließlich auftretender Sole und Torf einschließlich anfallender Mudde
§ 22Ordnungswidrigkeiten
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12 g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) sowie
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444), geändert durch Verordnung vom 1. November 2004 (GVBl. S. 872),
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Erster Abschnitt Bestimmungen über die Erhebung und Bezahlung sowie die Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Abgabepflichtigen haben nach Aufnahme der Gewinnung bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs (Voranmeldungszeitraum) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und auch keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25000 Euro betragen wird. Überschreitet die Förderabgabe im Erhebungszeitraum den Betrag von 25 000 Euro, ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des entsprechenden Kalendervierteljahres eine Förderabgabevoranmeldung rückwirkend bis zum Jahresanfang für das laufende Jahr abzugeben und die Abschlagszahlung zu entrichten.
(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe ihrer Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag durch Überweisung auf das Konto des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz bei der Landeshauptkasse zu entrichten. In der Förderabgabenerklärung sind die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum aktualisierten Marktwerte zu berücksichtigen, die bis zum 30. Juni des laufenden Jahres durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz bekanntgegeben werden.
(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
(5) Haben Abgabepflichtige an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 BBergG beteiligt, so kann das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz auf Antrag zulassen, dass diese im Namen und für die Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung und die Förderabgabeerklärung abgeben und die sich daraus ergebende Zahlung entrichten. Die §§ 3, 7 und 8 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz abzugeben. Im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz können sie auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern oder in entsprechender elektronischer Form erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- und Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Festsetzung der Abgabe

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz festgesetzt.
(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, hat das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Im Falle des § 2 Abs. 5 kann das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die Förderabgabe mit Wirkung gegen Dritte festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben und geändert werden. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. Überzahlte Beträge werden den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Säumniszuschlag

(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zu entrichten.
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

(1) Die Abgabepflichtigen haben zur Feststellung der Abgaben und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen.
(2) Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 8 Prüfung

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Die Abgabepflichtigen haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Die Abgabepflichtigen haben zudem auf Verlangen des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz eine markscheiderisch festgestellte Bilanz der aus der Lagerstätte entnommenen Massen vorzulegen.
(3) Die Abgabepflichtigen können die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

§ 10 Feststellung des Marktwerts, Ermittlung des Bemessungsmaßstabs

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz stellt den Marktwert für Bodenschätze nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BBergG fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(2) Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. Die Abgabepflichtigen haben den Nachweis über die Menge und Preise aus dem Verkauf dieser Bodenschätze zu führen.
(3) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
(4) Für die Ermittlung des Bemessungsmaßstabs nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBergG gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Zweiter Abschnitt Förderabgabe

§ 11 Produktionswert, Produktionsmenge

Produktionswert und Produktionsmenge im Sinne dieser Verordnung sind die vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung vom 21.3.2002 (BGBl. I S. 1181) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den in dieser Verordnung für die Bodenschätze jeweils bestimmten Meldenummern in den Spalten Menge und Wert für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

§ 12 Bodenschatzziffern

Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) aufgeführten Ordnungsnummern.

§ 13 Kies und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.7 und 9.23 bis 9.26 beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 8 v. H. des Marktwerts.
(2) Der Marktwert beträgt 50 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Tonne der Meldenummern 0812 11900 und 0812 12103.

§ 14 Natursteine, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.11, 9.27, 9.29 und 9.30 beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 5 v. H. des Marktwerts.
(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Tonne der Meldenummer 0812 12307.

§ 15 Tonige Gesteine, Marktwert

Der Marktwert für Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 beträgt 13 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Kubikmeter der Meldenummern 2332 11103, 2332 11105 und 2332 11107.

§ 16 Torf einschließlich anfallender Mudde, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5 beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 3 v. H. des Marktwerts.
(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Kubikmeter der Meldenummern 0892 10101 und 0892 10102.

§ 17 Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen, Abgabesatz, Bemessungsmaßstab

(1) Die Förderabgabe für Werk- und Dekosteine im Sinne der Bodenschatzziffer 9.28 beträgt für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 4 v. H. des jeweiligen Bemessungsmaßstabs.
(2) Der Bemessungsmaßstab beträgt 20 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Tonne der Meldenummern 0811 11330 für Marmor (darunter werden auch Travertin, Ocker- und Knotenkalke erfasst), 0811 12330 für Granit (darunter werden auch magmatische Gesteine erfasst) und 0811 12503 für Sandstein (darunter werden auch alle verfestigten Sedimentgesteine einschließlich Dachschiefer erfasst).

§ 18 Gips und Anhydrit, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Gips im Sinne der Bodenschatzziffer 9.8 und für Anhydrit im Sinne der Bodenschatzziffer 9.9 beträgt für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 5 v. H. des Marktwerts.
(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Tonne der Meldenummer 0811 20300.

§ 18a Steinsalze einschließlich auftretender Sole, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Steinsalze einschließlich auftretender Sole im Sinne der Bodenschatzziffer 9.2 beträgt vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 1 v. H. des Marktwerts.
(2) Der Marktwert für Steinsalz ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/Tonne, das im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden ist.
(3) Der Marktwert für Sole errechnet sich aus dem Gehalt des Steinsalzes in der Sole und dem Marktwert des Steinsalzes nach Absatz 2. Der Gehalt des Steinsalzes in der Sole ist der Durchschnittswert aller, jedoch mindestens vier erhobenen Werte im Erhebungszeitraum.

Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19 Befreiung von der Feldesabgabe

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 werden Abgabepflichtige mit einer Erlaubnis zur Aufsuchung der in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum unter den Bodenschatzziffern 1 bis 9 genannten Bodenschätze von der Feldesabgabe befreit.

§ 20 Befreiung von der Feldes- und Förderabgabe für Erdwärme

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 werden Abgabepflichtige mit einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme von der Feldesabgabe und Abgabepflichtige mit einer Bewilligung zur Gewinnung von Erdwärme von der Förderabgabe befreit.

§ 21 Befreiung von der Förderabgabe für Steinsalz einschließlich auftretender Sole und Torf einschließlich anfallender Mudde

(1) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 werden Abgabepflichtige mit einer Bewilligung zur Gewinnung von Steinsalz von der Förderabgabe für Steinsalz und Sole befreit.
(2) Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 werden Abgabepflichtige mit einer Bewilligung zur Gewinnung von Steinsalz einschließlich auftretender Sole von der Förderabgabe für soltechnisch gewonnenes Steinsalz einschließlich auftretender Sole zur Nutzung in Bäderbetrieben befreit.
(3) Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ist die Nutzung von Torf einschließlich anfallender Mudde in Bäderbetrieben abgabefrei.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 oder 3 die Förderabgabevoranmeldung oder entgegen § 2 Abs. 3 die Förderabgabeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
2.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht oder entgegen § 7 seiner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und
3.
§ 8 Abs. 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Erfurt, den 23. August 2005
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar
Markierungen
Leseansicht