Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung -ThürImZVO-) Vom 6. April 2008
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung -ThürImZVO-) Vom 6. April 2008
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert und § 7 angefügt durch Verordnung vom 7. Juli 2021 (GVBl. 355) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - ThürImZVO -) vom 6. April 2008 | 01.05.2008 |
§ 1 - Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte, abweichende Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz | 17.07.2021 |
§ 2 - Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz | 29.02.2020 |
§ 3 - Zuständigkeiten anderer Behörden | 29.02.2020 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 29.02.2020 |
§ 5 - Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten | 29.02.2020 |
§ 6 - Übertragung von Ermächtigungen | 29.02.2020 |
§ 7 - Übergangsbestimmung | 17.07.2021 |
§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte, abweichende Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für
1.
die Erteilung der Genehmigung und weitere Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13 sowie 15 Abs. 1, 2 und 2a sowie den §§ 16, 16a und 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben ,V‘ genannten Anlagen und für den Vollzug der Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2.
die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a und 1b jeweils auch in Verbindung mit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträgliche Anordnung, die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen; hierzu zählt auch die erstmalige Überwachung (Abnahme) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilten Genehmigung oder der Änderungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und
3.
die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen zur unmittelbaren Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage oder eines Betriebsbereichs.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für
1.
die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Entgegennahme der Daten aus einer Gewerbeanzeige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die §§ 3 und 8 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V) vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
4.
die Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2.
(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Nr. 3 und 4 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Betreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ist abweichend von Absatz 3 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
§ 2 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1, 2 und 2a, den §§ 16, 16a sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben ,G‘ genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage oder einem Betriebsbereich Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 1 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Genehmigungsbehörde, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde
1.
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Genehmigung und die Überwachung von Anlagen und
2.
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte,
die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.
(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für
1.
den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21,
2.
die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach den §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,
4.
die Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
5.
die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
6.
die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a,
7.
die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47,
8.
die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und
9.
die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie § 47d Abs. 7.
(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde
1.
nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung für
a)
die Bekanntgabe von Messgeräten nach § 13 Abs. 3 und
b)
die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,
2.
für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV),
4.
für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
6.
nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung für
a)
die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2,
b)
die Forderungen nach
aa)
§ 6 Abs. 3 und
bb)
§ 12 Abs. 1 Nr. 1,
c)
die Entgegennahme
aa)
der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 3,
bb)
des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 und
cc)
der Benennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2,
d)
die Zustimmung nach
aa)
§ 8a Abs. 2 und
bb)
§ 11 Abs. 6 sowie
e)
die Feststellung nach § 15 Abs. 1 und
f)
die Übermittlung nach § 15 Abs. 2
in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
7.
nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für
a)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 26,
b)
die Übermittlung der Jahresberichte nach § 25 Abs. 3 Satz 1,
c)
die Entgegennahme der Erklärung nach § 30 Abs. 4 und 5,
d)
die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1
aa)
von Grenzwerten nach § 8 Abs. 2 Satz 2,
bb)
die Anzeige nach § 12 Satz 2,
cc)
die Vorlage des Prüfergebnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 3,
dd)
Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 15 Abs. 1,
ee)
bei Betriebsstörungen nach § 17 Abs. 3,
ff)
bei Messplätzen nach § 18,
gg)
der Art des Nachweises nach § 20 Abs. 6 Satz 2 und
hh)
bei Messungen nach § 20 Abs. 7, den §§ 21 und 22 Abs. 1 Satz 4 sowie § 23 Abs. 5 Satz 2,
8.
nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für
a)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5,
b)
die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 6,
c)
die Bestimmung der Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 4 und 5,
d)
die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6,
e)
die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 9 Abs. 5,
f)
die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den §§ 14 und 15 Abs. 1,
g)
die Festlegungen zu kontinuierlichen Messungen nach § 16,
h)
die Festlegung von Zeiträumen nach § 21 Abs. 3,
i)
die Festlegung von Art und Form der Veröffentlichung nach § 23,
j)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 24,
k)
die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 25 Abs. 1,
l)
die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3
in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 und
m)
die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 3 Satz 1,
9.
nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423) in der jeweils geltenden Fassung für die Marktüberwachung nach § 10,
10.
nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 -317-) in der jeweils geltenden Fassung für
a)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 und
b)
die Befugnis nach § 17
in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
11.
nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung für
a)
die Übermittlung der Berichte nach § 8 Abs. 1 Satz 1,
b)
die Befugnis nach § 10 und
c)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 11
in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
12.
nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung für
a)
die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11,
b)
die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 14 Abs. 5,
c)
die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,
d)
die Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,
e)
die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1,
f)
die Veröffentlichung der Jahresberichte nach § 30 Abs. 2,
g)
die Information nach § 30 Abs. 3 und
h)
die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 6,
13.
nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Emissionsgenehmigung nach § 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
14.
nach den §§ 3 und 8 KNV-V in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 und
15.
den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union im Bereich des Immissionsschutzes.
(5) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde
1.
für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der nach den §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden,
2.
nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung für
a)
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 und
b)
die Übermittlung der Berichte nach § 18 Abs. 8.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die wissenschaftlich-technische Fachbehörde des für Immissionsschutz zuständigen Ministeriums. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erarbeitet wissenschaftlich-technische Grundlagen und Entscheidungshilfen für das für Immissionsschutz zuständige Ministerium. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auf Ersuchen der nach § 1 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für den Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren übernehmen.
(7) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
§ 3 Zuständigkeiten anderer Behörden
(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für
1.
die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und
2.
die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG.
(2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Es ist auch zuständige Behörde für
1.
die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung nach § 61 BImSchG,
2.
die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung sowie über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebsbereiche und
3.
die Weiterleitung der Berichte nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).
(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung für
1.
die Entgegennahme der Kopie der EG-Konformitätserklärung nach § 4,
2.
die Einsicht in Informationen und die Anforderung von Kopien nach § 5 Satz 2,
3.
die Mitteilung von Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1.
(4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Mitteilung von benannten Stellen nach § 6 Abs. 2 32. BImSchV.
(5) Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG sind die nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Behörden.
(6) Zuständige Behörde nach der Störfall-Verordnung für
1.
die Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 2 und
2.
die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind die nach § 2 Abs. 1 sowie den §§ 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG, § 32 TEHG und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sind, soweit nicht die Zuständigkeit von Bundesbehörden gegeben ist, die nach den §§ 1 bis 3 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben. Die Befugnis nach § 6 Nr. 2 Buchst. a bleibt unberührt.
§ 5 Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten
(1) Oberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 3 bis 6 zuständigen Behörden, das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. Obere Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 2 bis 6 zuständigen Behörden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(2) Die nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 3, 5 und 6 zuständigen Behörden und Stellen haben gegenüber dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium nach dessen Vorgaben die Informationen jeweils aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erfüllt werden können.
(3) Die nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorgeschriebenen Format der elektronischen Form innerhalb der dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit andere als die in Satz 1 genannten Behörden über die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen verfügen, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 6 Übertragung von Ermächtigungen
Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
1.
nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und
2.
nach
a)
§ 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG,
b)
§ 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie
c)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
jeweils für den Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der aufgrund desBundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und für den Bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden auf das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium übertragen.
§ 7 Übergangsbestimmung
Am 16. Juli 2021 bereits begonnene Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 1 Abs. 5 Satz 1 sind nach den bis zum Ablauf des 16. Juli 2021 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, wenn am 16. Juli 2021 bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag für die Anlage gestellt war.
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