Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald Vom 27. Juni 2001
Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald Vom 27. Juni 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2023 (ThürStAnz S. 358) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001 | 31.10.2001 |
Eingangsformel | 31.10.2001 |
§ 1 - Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen | 01.01.2019 |
§ 2 - Verhältnis zu sonstigen Schutzgebieten | 31.10.2001 |
§ 3 - Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele | 31.10.2001 |
§ 4 - Verbote | 07.02.2023 |
§ 5 - Ausnahmen | 31.10.2001 |
§ 6 - Befreiung | 20.08.2019 |
§ 7 - Verhältnis zu anderen Vorschriften | 31.10.2001 |
§ 8 - Pflege- und Entwicklungsplan | 20.08.2019 |
§ 9 - Trägerschaft | 20.08.2019 |
§ 10 - Beirat | 20.08.2019 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 20.08.2019 |
§ 12 - Zuständigkeit | 31.10.2001 |
§ 13 - Gleichstellungsbestimmung | 31.10.2001 |
§ 14 - Inkrafttreten | 31.12.2010 |
Anlage - Karte gemäß § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald | 31.10.2001 |
Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen
(1) Die Gebiete des Thüringer Waldes, des westlichen Thüringer Schiefergebirges und der nördlichen und südlichen Gebirgsvorländer zwischen dem Fluss Werra bei der Gemeinde Gerstungen im Westen, der Bundesstraße B 88 von der kreisfreien Stadt Eisenach bis zur Stadt Gehren im Norden, dem Ortsteil Gräfinau-Angstedt der Gemeinde Wolfsberg, dem Ortsteil Singen der Gemeinde Ilmtal, dem Ortsteil Solsdorf der Gemeinde Rottenbach und der Stadt Bad Blankenburg im Nordosten, den Gemarkungsgrenzen der Stadt Bad Blankenburg bis zur Stadt Gräfenthal im Osten, der bayerisch-thüringischen Landesgrenze im Südosten, den Bundesstraßen B 89 und B 4 im Süden und den Straßen und Wegen der Stadt Schleusingen über die Städte Themar und Schmalkalden sowie den Ortsteil Gumpelstadt der Gemeinde Moorgrund zur Gemeinde Gerstungen im Südwesten werden in den in Absatz 4 näher beschriebenen Grenzen als Naturpark festgesetzt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Thüringer Wald". Der Naturpark hat eine Größe von 2082 km². Das Biosphärenreservat Vessertal gehört mit seiner Fläche nicht zum Naturpark.
(3) Die örtliche Lage des Naturparks ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung angefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:100000, in der der Naturpark mit einer durchbrochenen Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Umgrenzung des Naturparks ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1:25000, die aus den Kartenblättern 01 bis 09 besteht. Das Gebiet des Naturparks ist mit einer durchbrochenen Linie umrandet. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Sollten Zweifel über den genauen Grenzverlauf im Einzelfall bestehen, unterliegt die betreffende Fläche nicht den Regelungen dieser Verordnung. Die Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde), Beethovenplatz 3, 99096 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karte kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; gleiches gilt für die weiteren Ausfertigungen dieser Karte, die bei der Biosphärenreservatsverwaltung Vessertal (§ 7), bei der oberen Naturschutzbehörde, sowie bei den Landratsämtern des Wartburgkreises, des Landkreises Gotha, des Ilm-Kreises, des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, des Landkreises Sonneberg, des Landkreises Hildburghausen, des Landkreises Schmalkalden-Meiningen sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte Suhl und Eisenach (untere Naturschutzbehörden) aufbewahrt werden.
§ 2 Verhältnis zu sonstigen Schutzgebieten
Besondere Rechtsvorschriften über sonstige naturschutzrechtlich geschützte Gebiete auf der Fläche des Naturparks, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete, bleiben unberührt; die für diese Gebiete geltenden Verbote bleiben verbindlich. Bei allen Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung ist der besondere Schutzzweck der auf dem Gebiet des Naturparks existierenden sonstigen Schutzgebiete zu beachten.
§ 3 Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele
(1) Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es, die Teilräume entsprechend den Zielen der Raumordnung, bei denen die verkehrlichen Zielsetzungen von besonderer Bedeutung sind, im Zusammenwirken mit der Bevölkerung entsprechend ihrem Naturschutzwert und ihrer Erholungseignung zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen. Diesen Zweck unterstützend soll modellhaft eine naturschonende und erholungsgerechte Wirtschafts- und Siedlungsentwicklung gefördert werden. Dabei soll ein konfliktarmes Mit- beziehungsweise Nebeneinander der in der Region vorhandenen Nutzungsinteressen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung angestrebt werden, welche die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse gleichermaßen berücksichtigt.
(2) Im Naturpark sollen mit dem Ziel
1.
des Schutzes und der Entwicklung von Natur und Landschaft
a)
die durch extensive und traditionelle Nutzungsformen geprägten Landschaften des Gebietes mit ihrer naturraumtypischen Arten- und Lebensraumvielfalt, insbesondere Refugialräume besonders schutzwürdiger Arten, geschützt, gepflegt und entwickelt sowie natürliche Entwicklungen in ausgewählten Bereichen zugelassen,
b)
das historisch entstandene, landschaftstypische Offenland sowie die gebietstypischen Landschaftselemente und Flurstrukturen durch den Erhalt und die Förderung extensiver sowie traditioneller Bewirtschaftungsformen sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Lebensräume besonders schutzwürdiger Lebensgemeinschaften sowie als eine Grundlage für den Tourismus und das Naturerleben erhalten und entwickelt,
c)
die naturnahen Wälder mit ihren Schutzfunktionen als Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie als Erholungsgebiete erhalten und die Entwicklung naturnaher Waldbestände gefördert,
d)
die großen unzerschnittenen, störungsarmen sowie wenig beeinträchtigten Gebiete erhalten sowie
e)
von Menschen gering beeinflusste Naturräume geschützt, Belastungen der Ressourcen Boden, Wasser und Luft verringert, gestörte Funktionen des Naturhaushalts und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Rahmen vertretbarer Maßnahmen soweit wie möglich behoben werden;
2.
der Erhaltung und Entwicklung der Erholungsfunktion
a)
der Tourismus als wichtiger Erwerbszweig dieser Region umweltschonend weiterentwickelt, gefördert und die Bedeutung des Gebietes als Tourismusregion erhöht,
b)
die Siedlungen, insbesondere Orte mit Fremdenverkehrsfunktion, als attraktive touristische Anlaufpunkte unter anderem mit Angeboten der Umweltbildung landschaftlich angemessen entwickelt, von den Siedlungen ausgehend Naturerlebnisräume schonend erschlossen sowie entsprechende touristische Infrastruktur ermöglicht,
c)
aktive Erholungsformen wie zum Beispiel das Wandern, Radfahren und Reiten sowie der Wintersport gefördert und landschaftsverträglich gestaltet,
d)
schwerpunktmäßig an touristischen Konzentrationspunkten und in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen besucherlenkende und gegebenenfalls nutzungsentflechtende Maßnahmen durchgeführt und so das landschaftsbedingte Erholungspotenzial erhalten und gesteigert sowie
e)
der Rennsteig in seinem traditionellen Charakter und mit seinen traditionellen Nutzungen erhalten und geschützt, das ihn umgebende Landschaftsbild und sein Erholungswert erhalten und entwickelt sowie die vielfältigen Erholungsformen in seiner Umgebung abgestimmt werden.
(3) Um die Erholungs- und Naturschutzfunktion sicherzustellen und zu fördern sind nachhaltige Wirtschaftsformen zu bewahren und zu fördern und eine landschaftsangepasste Siedlungsentwicklung zu sichern; insbesondere sollen
1.
Planungen und Maßnahmen zu einer naturschonenden und erholungsgerechten Regional- und Wirtschaftsentwicklung initiiert, koordiniert und gefördert,
2.
die Entwicklung regionaler Wirtschaftskreisläufe sowie die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung heimischer Produkte zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert,
3.
eine an den Naturschutz- und Erholungszielen orientierte Landnutzung, insbesondere der naturnahe Waldbau, die extensive Landwirtschaft, der ökologische Landbau sowie der schonende Umgang mit Grund- und Oberflächenwasser gefördert und entwickelt,
4.
die historisch gewachsenen, gebietstypischen Siedlungsstrukturen mit ihrem Umfeld unter Beachtung der raumordnerischen Ziele bewahrt sowie landschaftstypische Bauweisen und landschaftsangepasste Siedlungsentwicklungen gefördert und
5.
die vorhandene Siedlungssubstanz sowie die damit verbundenen kulturellen und sozialen Einrichtungen und Angebote insbesondere mit den Mitteln der Dorfentwicklung und -erneuerung bewahrt und aufgewertet werden.
(4) Die Erreichung der Schutz- und Entwicklungsziele soll durch eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit sowie durch die Bereitstellung von attraktiven Bildungsangeboten und Angeboten zum Naturerleben gefördert werden.
§ 4 Verbote
Im Rennsteigbereich, der sich nach der Eintragung als Denkmalensemble in das Denkmalbuch nach § 4 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, ist es verboten:
1.
(aufgehoben)
2.
Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen, wenn ihre Fläche mehr als 100 Quadratmeter beträgt überschreitet oder sie bei mehr als 2 Metern Höhe oder Tiefe 50 Kubikmeter überschreiten und diese Maßnahme im Außenbereich durchgeführt wird.
§ 5 Ausnahmen
Von den Verboten nach § 4 Nr. 2 bleiben ausgenommen
1.
der Abbau von Bodenschätzen in Gebieten, in denen durch den Regionalen Raumordnungsplan (Teil B/1. Fortschreibung Teil A) in der Verbindlicherklärung vom 6. August 1999 (StAnz. Nr. 40 S. 2153 f.) dem Bergbau ein Vorrang eingeräumt wurde oder
2.
die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze im Rahmen bereits erteilter Bergbauberechtigungen.
§ 6 Befreiung
Für die Befreiung von Verboten nach § 4 gilt § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Die nach dieser Verordnung erforderliche Befreiung wird durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung aufgrund besonderer naturschutzrechtlicher Vorschriften über Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ersetzt. Dies gilt auch für solche naturschutzrechtlichen Vorschriften über Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, die erst nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassen werden.
§ 8 Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Für den Naturpark wird ein Pflege- und Entwicklungsplan nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) aufgestellt. Darin soll der Naturpark insbesondere in Flächen für nachhaltige Entwicklung der Natur und für Erholung entsprechend den in § 3 Abs. 2 genannten Zielen gegliedert werden.
(2) Bei der Aufstellung des Pflege- und Entwicklungsplans sind der Träger nach § 9, der Beirat nach § 10, die im Naturpark gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften und die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Pflege- und Entwicklungsplan berührt wird, zu beteiligen.
§ 9 Trägerschaft
(1) Träger des Naturparks ist der Verband "Naturpark Thüringer Wald e. V.". Er ist zuständig für die Entwicklung des Naturparks in den Bereichen Erholung und Tourismus, Öffentlichkeitsarbeit sowie Koordinierung der Landschaftspflege.
(2) Der Träger hat insbesondere folgende, an den Zielen Naturschutz und Erholung auszurichtende, Aufgaben:
1.
Erarbeitung von touristischen Entwicklungs- und Erschließungskonzeptionen sowie Umsetzung von Modellprojekten,
2.
Planung und Umsetzung von Projekten und Maßnahmen in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung sowie Koordinierung des Einsatzes der Naturparkführer,
3.
Einrichtung und Betrieb von Umweltbildungseinrichtungen und Informationszentren auch als Beitrag zur regionalen und landschaftsbezogenen Wirtschaftsentwicklung,
4.
Durchführung von Programmen zur Fort- und Weiterbildung zu naturparkspezifischen Themen,
5.
Unterstützung und Förderung von Initiativen der Heimat-, Naturschutz- und Wandervereine im Thüringer Wald,
6.
Erarbeitung und Umsetzung von Projekten in den Bereichen Förderung regionaler Wirtschaftskreisläufe, Vermarktung regionaler Produkte, Strukturentwicklung ländlicher Regionen, Tourismus und regionale Standortfaktoren,
7.
Vermittlung von Kenntnissen an Produktions-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Förderung einer vielseitigen und modellhaften Regionalentwicklung, vor allem im Hinblick auf den Einsatz ressourcenschonender Verfahren,
8.
Vermittlung von Kenntnissen in Bezug auf eine landschaftsangepasste Siedlungsentwicklung und Unterstützung bei deren Umsetzung,
9.
Anerkennung von im Naturpark gelegenen Städten und Gemeinden als "Naturparkgemeinde" sowie
10.
Koordinierung, Organisation und fachliche Begleitung vor allem der Landschaftspflege sowie langjährige Effizienz- und Erfolgskontrolle, Entwicklung von umsetzungsorientierten Landnutzungskonzepten im Rahmen des Pflege- und Entwicklungsplans.
Das Land gewährt zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben eine Aufwandsentschädigung. Näheres zur Finanzierung ist zwischen dem Land und dem Träger durch eine Rahmenfinanzierungsvereinbarung nach Maßgabe des Landeshaushalts zu regeln.
(3) Die weiteren Aufgaben des Naturparks im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege werden vom Land wahrgenommen. Das Land hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Unterstützung der oberen Naturschutzbehörde bei der Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungsplans nach Maßgabe des § 8,
2.
Erarbeitung naturparkspezifischer Fachbeiträge für die Landschaftsplanung,
3.
Abgabe von Stellungnahmen in Zulassungsverfahren über Vorhaben im Naturpark, die mit Eingriffen im Sinne des § 14 BNatSchG verbunden sind, sowie bei Verfahren zur Erteilung von Befreiungen oder Genehmigungen hinsichtlich sonstiger Schutzgebiete nach § 2,
4.
naturschutzfachliche Beratung und Unterstützung von Behörden, kommunalen Gebietskörperschaften, Vereinen und Bürgern,
5.
Erarbeitung und Begleitung von wissenschaftlichen Projekten und Programmen als Grundlage für eine umweltverträgliche Landnutzung,
6.
Vorbereitung und Begleitung von Naturschutzprojekten,
7.
Durchführung naturparktypischer Arbeiten im Rahmen von Monitoring-Programmen für Schutzgebiete,
8.
Organisation einer Schutzgebietsbetreuung sowie
9.
Konzipierung von Aus- und Fortbildungslehrgängen für Naturparkführer; das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium kann dazu durch Verwaltungsvorschrift die Einzelheiten regeln.
(4) Das Land und der Träger nehmen ihre Aufgaben nach gegenseitiger Abstimmung sowie in Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden, Unternehmen, Verwaltungen, sonstigen lokalen Akteuren und den Bürgern wahr. Zur gegenseitigen Abstimmung und Information erstellen das Land und der Träger Jahres- und Projektplanungen sowie Tätigkeitsberichte, tauschen diese aus und leiten sie an den Beirat nach § 10 weiter.
§ 10 Beirat
(1) Zur fachlichen Beratung und Unterstützung des Trägers und des Landes wird ein Beirat gebildet. Dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium werden nach Maßgabe des Absatzes 3 durch die dort genannten Institutionen, Verbände und Vereine orts- und sachkundige Vertreter als Mitglieder des Beirats sowie deren Stellvertreter vorgeschlagen. Die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter werden durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(2) Der Beirat soll insbesondere beratend und unterstützend wirken bei
1.
der Konkretisierung und Umsetzung der Ziele des Naturparks, insbesondere im Rahmen der Aufstellung des Pflege- und Entwicklungsplans,
2.
der Abstimmung und Umsetzung der zukünftigen Arbeitsschwerpunkte im Rahmen der Jahres- und Projektplanungen nach § 9 Abs. 4 Satz 2,
3.
der Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Förderprojekten und
4.
der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landnutzern und Vertretern des Naturschutzes.
(3) Die nachfolgend aufgeführten Institutionen, Verbände und Vereine schlagen einen Vertreter als Mitglied des Beirats sowie dessen Stellvertreter vor:
1.
die Regionalen Planungsgemeinschaften Thüringens (ein gemeinsames Mitglied),
2.
der Thüringische Landkreistag sowie der Gemeinde- und Städtebund Thüringen (ein gemeinsames Mitglied),
3.
die Thüringer Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern Thüringens (ein gemeinsames Mitglied),
4.
die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände (ein gemeinsames Mitglied),
5.
der Fremdenverkehrsverband Thüringer Wald e.V. (ein Mitglied),
6.
der Landesforstausschuss (ein Mitglied),
7.
der Thüringer Bauernverband e.V. (ein Mitglied) sowie
8.
die Thüringer Talsperrenverwaltung (ein Mitglied).
Die Mitgliedschaft im Beirat endet, wenn das Mitglied aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Dienstherrn oder Arbeitgeber oder sonst einem Verein, Verband oder einer Körperschaft ausscheidet, für den das Mitglied in den Beirat berufen wurde. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft für Landräte und Bürgermeister mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ein Nachfolger ist zu berufen.
(4) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus seinen Reihen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
gegen in § 4 genannte Verbote verstößt
2.
eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 6 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 12 Zuständigkeit
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes ist die Verwaltung des Biosphärenreservats Vessertal zuständig.
§ 13 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 27. Juni 2001
Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
Anlage
Karte gemäß § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald
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