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Thüringer Verordnung über den Naturpark Südharz Vom 1. Dezember 2010

Thüringer Verordnung über den Naturpark Südharz Vom 1. Dezember 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 2023 (ThürStAnz S. 358)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über den Naturpark Südharz vom 1. Dezember 201031.12.2010
Eingangsformel31.12.2010
§ 1 - Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen01.01.2019
§ 2 - Verhältnis zu Bestimmungen über andere Schutzgebiete31.12.2010
§ 3 - Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele20.08.2019
§ 4 - Verbote07.02.2023
§ 5 - Ausnahmen07.02.2023
§ 6 - Befreiung, Verhältnis zu anderen Vorschriften31.12.2010
§ 7 - Naturparkplan20.08.2019
§ 8 - Trägerschaft, Aufgaben und Zuständigkeiten20.08.2019
§ 9 - Fachbeirat31.12.2010
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten20.08.2019
§ 11 - Inkrafttreten31.12.2010
Anlage31.12.2010
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

§ 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1) Der Südabfall des Unterharzes, die Gipskarstlandschaft des Zechsteingürtels am Südharz sowie der Übergangsbereich zum Nordthüringer Buntsandsteinland werden als Naturpark festgesetzt. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der in Absatz 4 beschriebenen Karte.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Südharz“. Er hat eine Größe von 267 km².
(3) Die geografische Lage des Naturparks ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung angefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000, in der der Naturpark mit einer durchbrochenen Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Umgrenzung des Naturparks ergibt sich aus der Detailkarte im Maßstab 1 : 25 000, die aus den Kartenblättern 1 bis 4 besteht. Das Gebiet des Naturparks ist mit einer durchbrochenen Linie umrandet. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Bestehen Zweifel über den genauen Grenzverlauf im Einzelfall, unterliegt die betreffende Fläche nicht den Regelungen dieser Verordnung. Die Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karte kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Entsprechendes gilt für die weiteren Ausfertigungen dieser Karte, die bei der oberen Naturschutzbehörde, beim Landratsamt des Landkreises Nordhausen (untere Naturschutzbehörde) sowie bei der Naturparkverwaltung Kyffhäuser aufbewahrt werden.

§ 2 Verhältnis zu Bestimmungen über andere Schutzgebiete

Besondere Rechtsvorschriften über andere naturschutzrechtlich geschützte Gebiete auf der Fläche des Naturparks, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete, bleiben unberührt. Bei allen Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung ist der Schutzzweck der auf dem Gebiet des Naturparks existierenden anderen Schutzgebiete zu beachten. Dies gilt auch für solche Vorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.

§ 3 Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele

(1) Zweck der Ausweisung des in § 1 genannten Gebiets als Naturpark ist es, die Teilräume entsprechend ihrem Naturschutzwert und ihrer Erholungseignung unter Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung im Zusammenwirken mit der Bevölkerung zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen. Durch eine länderübergreifende Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt angrenzenden Naturparke soll eine abgestimmte Entwicklung in der Region erreicht werden. Dabei wird ein konfliktarmes Miteinander aller in der Region vorhandenen Nutzungsinteressen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung angestrebt, welche die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse gleichermaßen berücksichtigt.
(2) Im Naturpark sollen deshalb mit dem Ziel
1.
des Schutzes und der Entwicklung von Natur und Landschaft
a)
die durch traditionelle Nutzungsformen geprägten Landschaften des Gebiets mit ihrer naturraumtypischen Arten- und Lebensraumvielfalt auch als eine Grundlage für den Tourismus und das Naturerleben erhalten, gepflegt und entwickelt sowie natürliche Entwicklungen in ausgewählten Bereichen zugelassen,
b)
die naturnahen Wälder mit ihren Schutzfunktionen als Lebensraum der heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie als Erholungsgebiete erhalten und die Entwicklung naturnaher Waldbestände gefördert,
c)
die naturnahen Gewässer und angrenzenden Lebensraumkomplexe erhalten und naturferne Gewässerabschnitte und Auen revitalisiert,
d)
einheimische Arten, insbesondere Gehölze regionaler Herkunft, in ihrer genetischen Vielfalt erhalten und gefördert,
e)
die großen unzerschnittenen, störungsarmen sowie wenig beeinträchtigten Gebiete erhalten,
f)
von Menschen gering beeinflusste Naturräume erhalten und vorhandene Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes soweit wie möglich behoben,
g)
geologische und geomorphologische Besonderheiten des Gebiets erhalten und gepflegt sowie
h)
das „Grüne Band“ als Teil eines europäischen Biotopverbundes erhalten und entwickelt
werden;
2.
der Erhaltung und Entwicklung der Erholungsfunktion
a)
der Tourismus als wichtiger Erwerbszweig dieser Region umweltschonend weiterentwickelt, gefördert und die Bedeutung des Gebiets als Tourismusregion erhöht,
b)
die Siedlungen, insbesondere Orte mit Tourismusfunktion, als attraktive touristische Anlaufpunkte unter anderem mit Angeboten der Umweltbildung landschaftlich angemessen entwickelt, von den Siedlungen ausgehend Naturerlebnisräume schonend erschlossen sowie entsprechend touristische Infrastruktur ermöglicht,
c)
aktive Erholungsformen, wie zum Beispiel das Wandern, Rad fahren und Reiten, gefördert und landschaftsverträglich gestaltet sowie
d)
schwerpunktmäßig an touristischen Konzentrationspunkten und in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen Maßnahmen zur Besucherlenkung und gegebenenfalls Nutzungsentflechtung durchgeführt und so das landschaftsbedingte Erholungspotenzial erhalten und gesteigert
werden.
(3) Die Schutz- und Entwicklungsziele sollen
1.
durch die Einbindung der Öffentlichkeitsarbeit des Naturparks Südharz in die Dachmarke „Nationale Naturlandschaften“ und durch die Bereitstellung von attraktiven Bildungsangeboten und Angeboten zum Naturerleben gefördert,
2.
durch die Erhaltung, Entwicklung und Umsetzung modellhafter Konzepte nachhaltigen Wirtschaftens unterstützt sowie
3.
durch eine landschaftsangepasste Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung und durch sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden unterstützt werden. Im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung liegende Siedlungsbrachen, die für eine bauliche oder infrastrukturelle Entwicklung nicht mehr nutzbar sind, sollen renaturiert werden.

§ 4 Verbote

Im Naturpark ist es verboten
1.
(aufgehoben)
2.
Bodenschätze oder Bodenbestandteile oberirdisch abzubauen oder Abgebautes oberirdisch abzulagern.

§ 5 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 sind:
1.
der Abbau und die Ablagerung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen in Gebieten, in denen durch den Regionalen Raumordnungsplan (Teil B/1. Fortschreibung Teil A) der Planungsregion Nordthüringen in der Verbindlichkeitserklärung vom 6. August 1999 (StAnz. Nr. 40 S. 2153) in der jeweils geltenden Fassung der Rohstoffsicherung und -gewinnung ein Vorrang eingeräumt wurde,
2.
die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen im Rahmen bereits erteilter Gewinnungsberechtigungen.
(2)
(aufgehoben)
(3)
(aufgehoben)

§ 6 Befreiung, Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Für die Befreiung von den Verboten nach § 4 gilt § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
(2) Soweit für ein Vorhaben eine Befreiung nach dieser Verordnung und gleichzeitig eine Befreiung oder Genehmigung aufgrund einer anderen naturschutzrechtlichen Vorschrift über Natur- oder Landschaftsschutzgebiete erforderlich ist, gilt die aufgrund der anderen naturschutzrechtlichen Vorschrift erteilte Befreiung oder Genehmigung auch als Befreiung nach dieser Verordnung. Dies gilt auch für eine Befreiung oder Genehmigung aufgrund solcher naturschutzrechtlicher Vorschriften über Natur- und Landschaftsschutzgebiete, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.

§ 7 Naturparkplan

(1) Das Land stellt einen Naturparkplan nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) auf. Darin soll der Naturpark entsprechend den in § 3 Abs. 2 genannten Zielen gegliedert werden.
(2) Bei der Aufstellung des Naturparkplans sind die im Naturpark gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften und die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Naturparkplan berührt wird, zu beteiligen.

§ 8 Trägerschaft, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Träger des Naturparks ist der Südharzer Tourismusverband e. V. Der Träger arbeitet eng mit den jeweils zuständigen Behörden, kommunalen Gebietskörperschaften, Betroffenen und Verbänden zusammen. Insbesondere stimmt sich der Träger eng mit der Verwaltung des Naturparks Kyffhäuser ab.
(2) Der Träger hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Initiierung, Durchführung und Abstimmung von Projekten zur umweltgerechten und nachhaltigen Regionalentwicklung,
2.
Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung eines naturverträglichen Tourismus einschließlich der Besucherleitsysteme,
3.
Initiierung, Vorbereitung und Begleitung von entwicklungsbezogenen Förderprojekten durch Beratung der Gemeinden, Vereine und Bürger zu Fragen der Projektentwicklung und Projektvorbereitung,
4.
Initiierung, Durchführung und Abstimmung von landschaftspflegerischen Aufgaben, insbesondere unter landschaftsästhetischen und kulturhistorischen Gesichtspunkten,
5.
Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung einer nachhaltigen Landnutzung,
6.
zielgruppenorientierte Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung, Information der Bevölkerung und der Besucher des Naturparks, Koordinierung des Einsatzes zertifizierter Natur- und Landschaftsführer,
7.
Organisation der Bildung eines Fachbeirats nach Maßgabe des § 9 sowie
8.
kooperative Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Trägern oder Verwaltungen der in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt angrenzenden Naturparks.
Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben arbeitet der Träger an der Aufstellung des Naturparkplans nach § 7 mit. Das Land gewährt zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben eine Aufwandsentschädigung. Näheres zur Finanzierung ist zwischen dem Land und dem Träger durch eine Rahmenfinanzierungsvereinbarung nach Maßgabe des Landeshaushalts zu regeln.
(3) Der Träger hat über seine im Zusammenhang mit der Trägerschaft stehende Tätigkeit jährlich einen Tätigkeitsbericht anzufertigen. Darin ist über die im zurückliegenden Jahr realisierten sowie die zukünftig geplanten Maßnahmen zu berichten. Der Bericht ist jeweils bis zum 31. Januar an die oberste Naturschutzbehörde zu übergeben.
(4) Für den Fall, dass der in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Träger nicht mehr als Träger zur Verfügung steht, wird das Land Träger. Bis zu einer anderweitigen Regelung werden in diesem Fall die Aufgaben nach Absatz 2 von der Verwaltung des Naturparks Kyffhäuser wahrgenommen.

§ 9 Fachbeirat

(1) Zur fachlichen Beratung und Unterstützung des Trägers und des Landes kann ein Fachbeirat gebildet werden. Der Träger nach § 8 Abs. 1 Satz 1 kann der obersten Naturschutzbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2 orts- und sachkundige Vertreter als Mitglieder des Fachbeirats sowie deren Stellvertreter vorschlagen. Die Mitglieder des Fachbeirats und deren Stellvertreter werden durch die oberste Naturschutzbehörde in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreter sind im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis der im Naturpark tätigen Interessenvertretungen auszuwählen. Die Vorschläge von im Naturpark aktiven Institutionen, Vereinen, Gemeinden und Sonstigen, die ihr Interesse an einer Mitgliedschaft bekunden, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seinen Reihen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung obliegt dem Träger nach § 8 Abs. 1 Satz 1.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 zuwider handelt,
2.
eine nach § 5 Abs. 2 zu genehmigende Maßnahme oder Handlung ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt oder
3.
eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3 oder zu einer Befreiung nach § 6 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 35 Abs. 3 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 1. Dezember 2010
Der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Jürgen Reinholz

Anlage

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