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Thüringer Verordnung über den Naturpark Kyffhäuser Vom 10. Dezember 2008

Thüringer Verordnung über den Naturpark Kyffhäuser Vom 10. Dezember 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2023 (ThürStAnz S. 358)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über den Naturpark Kyffhäuser vom 10. Dezember 200830.12.2008
Eingangsformel30.12.2008
§ 1 - Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen01.01.2019
§ 2 - Verhältnis zu Bestimmungen über andere Schutzgebiete30.12.2008
§ 3 - Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele20.08.2019
§ 4 - Verbote07.02.2023
§ 5 - Ausnahmen30.12.2008
§ 6 - Befreiung, Verhältnis zu anderen Vorschriften20.08.2019
§ 7 - Naturparkplan20.08.2019
§ 8 - Trägerschaft20.08.2019
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten20.08.2019
§ 10 - Inkrafttreten30.12.2008
Anlage30.12.2008
Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Benehmen mit dem Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien:

§ 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1) Die Gebiete des Kyffhäusergebirges, der östlichen Hainleite mit dem Wipperdurchbruch, der Windleite, des Helmestausees und der Diamantenen Aue werden als Naturpark festgesetzt. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der in Absatz 4 beschriebenen Karte.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Kyffhäuser". Er hat eine Größe von 305 km².
(3) Die geografische Lage des Naturparks ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung angefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:100000, in der der Naturpark mit einer durchbrochenen Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Umgrenzung des Naturparks ergibt sich aus der Detailkarte im Maßstab 1:25000, die aus den Kartenblättern 1 bis 4 besteht. Das Gebiet des Naturparks ist mit einer durchbrochenen Linie umrandet. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Bestehen Zweifel über den genauen Grenzverlauf im Einzelfall, unterliegt die betreffende Fläche nicht den Regelungen dieser Verordnung. Die Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karte kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Entsprechendes gilt für die weiteren Ausfertigungen dieser Karte, die bei der Naturparkverwaltung Kyffhäuser, bei der oberen
Naturschutzbehörde sowie bei den Landratsämtern des Kyffhäuserkreises, des Landkreises Nordhausen und des Landkreises Sömmerda (untere Naturschutzbehörden) aufbewahrt werden.

§ 2 Verhältnis zu Bestimmungen über andere Schutzgebiete

Besondere Rechtsvorschriften über andere naturschutzrechtlich geschützte Gebiete auf der Fläche des Naturparks, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete, bleiben unberührt. Bei allen Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung ist der Schutzzweck der auf dem Gebiet des Naturparks existierenden anderen Schutzgebiete zu beachten. Dies gilt auch für solche Vorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.

§ 3 Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele

(1) Zweck der Ausweisung des in § 1 genannten Gebiets als Naturpark ist es, die Teilräume entsprechend ihrem Naturschutzwert und ihrer Erholungseignung unter Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung im Zusammenwirken mit der Bevölkerung zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen. Dabei wird ein konfliktarmes Nebeneinander der in der Region vorhandenen Nutzungsinteressen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung angestrebt, welche die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse gleichermaßen berücksichtigt.
(2) Im Naturpark sollen deshalb mit dem Ziel
1.
des Schutzes und der Entwicklung von Natur und Landschaft
a)
die durch extensive und traditionelle Nutzungsformen geprägten Landschaften des Gebiets mit ihrer naturraumtypischen Arten- und Lebensraumvielfalt auch als eine Grundlage für den Tourismus und das Naturerleben erhalten, gepflegt und entwickelt sowie natürliche Entwicklungen in ausgewählten Bereichen zugelassen,
b)
die naturnahen Wälder mit ihren Schutzfunktionen als Lebensraum der heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie als Erholungsgebiete erhalten und die Entwicklung naturnaher Waldbestände gefördert,
c)
die naturnahen Gewässer und angrenzenden Lebensraumkomplexe erhalten und naturferne Gewässerabschnitte und Auen revitalisiert,
d)
einheimische Arten, insbesondere Gehölze regionaler Herkunft, in ihrer genetischen Vielfalt erhalten und gefördert,
e)
die großen unzerschnittenen, störungsarmen sowie wenig beeinträchtigten Gebiete erhalten,
f)
von Menschen gering beeinflusste Naturräume erhalten und vorhandene Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes soweit wie möglich behoben sowie
g)
geologische und geomorphologische Besonderheiten des Gebiets erhalten und gepflegt
werden;
2.
der Erhaltung und Entwicklung der Erholungsfunktion
a)
der Tourismus als wichtiger Erwerbszweig dieser Region umweltschonend weiterentwickelt, gefördert und die Bedeutung des Gebiets als Tourismusregion erhöht,
b)
die Siedlungen, insbesondere Orte mit Tourismusfunktion, als attraktive touristische Anlaufpunkte unter anderem mit Angeboten der Umweltbildung landschaftlich angemessen entwickelt, von den Siedlungen ausgehend Naturerlebnisräume schonend erschlossen sowie entsprechend touristische Infrastruktur ermöglicht,
c)
aktive Erholungsformen, wie zum Beispiel das Wandern, Rad fahren und Reiten, gefördert und landschaftsverträglich gestaltet sowie
d)
schwerpunktmäßig an touristischen Konzentrationspunkten und in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen Maßnahmen zur Besucherlenkung und gegebenenfalls Nutzungsentflechtung durchgeführt und so das landschaftsbedingte Erholungspotenzial erhalten und gesteigert
werden.
(3) Die Schutz- und Entwicklungsziele sollen
1.
durch eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit mit der Dachmarke "Nationale Naturlandschaften" und durch die Bereitstellung von attraktiven Bildungsangeboten und Angeboten zum Naturerleben gefördert,
2.
durch die Erhaltung, Entwicklung und Umsetzung modellhafter Konzepte nachhaltigen Wirtschaftens unterstützt sowie
3.
durch eine landschaftsangepasste Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung und durch sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden unterstützt werden. Im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung liegende Siedlungsbrachen, die für eine bauliche oder infrastrukturelle Entwicklung nicht mehr nutzbar sind, sollen renaturiert werden.

§ 4 Verbote

Im Naturpark ist es verboten:
1.
(aufgehoben)
2.
den Landschaftscharakter durch Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau zu verändern.

§ 5 Ausnahmen

Von dem Verbot nach § 4 Nr. 2 sind ausgenommen
1.
der Abbau von Bodenschätzen in Gebieten, in denen durch den Regionalen Raumordnungsplan (Teil B/1. Fortschreibung Teil A) in der Verbindlichkeitserklärung vom 6. August 1999 (StAnz. Nr. 40 S. 2153) in der jeweils geltenden Fassung dem Bergbau ein Vorrang eingeräumt wurde oder
2.
die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze im Rahmen bereits erteilter Bergbauberechtigungen.

§ 6 Befreiung, Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Für die Befreiung von den Verboten nach § 4 gilt § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit für ein Vorhaben eine Befreiung nach dieser Verordnung und gleichzeitig eine Befreiung oder Genehmigung aufgrund einer anderen naturschutzrechtlichen Vorschrift über Natur- oder Landschaftsschutzgebiete erforderlich ist, gilt die aufgrund der anderen naturschutzrechtlichen Vorschrift erteilte Befreiung oder Genehmigung auch als Befreiung nach dieser Verordnung. Dies gilt auch für eine Befreiung oder Genehmigung aufgrund solcher naturschutzrechtlichen Vorschriften über Natur- und Landschaftsschutzgebiete, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.

§ 7 Naturparkplan

(1) Das Land stellt einen Naturparkplan nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) auf. Darin soll der Naturpark insbesondere in Flächen für nachhaltige Entwicklung der Natur und in solche für die Erholung entsprechend den in § 3 Abs. 2 genannten Zielen gegliedert werden.
(2) Bei der Aufstellung des Naturparkplans sind die im Naturpark gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften und die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Naturparkplan berührt wird, zu beteiligen.

§ 8 Trägerschaft

(1) Träger des Naturparks ist das Land. Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist die staatliche Verwaltungsstelle für den Naturpark (Naturparkverwaltung) zuständig. Die Erledigung einzelner Aufgaben kann an sach- und fachkundige Dritte übertragen werden.
(2) Der Träger hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Organisation und Durchführung des Schutzgebietsmanagements,
2.
Initiierung, Durchführung und Koordination von Projekten zur umweltgerechten und nachhaltigen Regionalentwicklung,
3.
Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung eines naturverträglichen Tourismus einschließlich der Besucherleitsysteme,
4.
Begleitung raumrelevanter Vorhaben zur Sicherstellung der Entwicklungsziele,
5.
Initiierung, Durchführung, Koordination und Dokumentation einer modellhaften Umweltbeobachtung,
6.
Initiierung und Koordination der ökologischen Forschung,
7.
Entwicklung des Naturparks als Lernort zur Umsetzung der UN-Dekade "Bildung für nachhaltige Entwicklung",
8.
Vermittlung der Ziele und Maßnahmen in der Öffentlichkeit, Aus- und Weiterbildung, Koordination und Einsatz von Schutzgebietsbetreuern und zertifizierten Natur- und Landschaftsführern sowie
9.
Erarbeitung und Fortschreibung des Naturparkplans.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 zuwider handelt oder
2.
eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 6 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 10. Dezember 2008
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar

Anlage

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