Thüringer Verordnung über den Naturpark Eichsfeld-Hainich-Werratal (ThürNpEHWVO) Vom 7. Dezember 2011
Thüringer Verordnung über den Naturpark Eichsfeld-Hainich-Werratal (ThürNpEHWVO) Vom 7. Dezember 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Januar 2023 (ThürStAnz S. 358) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über den Naturpark Eichsfeld-Hainich-Werratal (ThürNpEHWVO) vom 7. Dezember 2011 | 31.12.2011 |
Eingangsformel | 31.12.2011 |
§ 1 - Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen | 01.01.2019 |
§ 2 - Verhältnis zu Bestimmungen über andere Schutzgebiete | 31.12.2011 |
§ 3 - Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele | 20.08.2019 |
§ 4 - Verbote | 07.02.2023 |
§ 5 - Ausnahmen | 07.02.2023 |
§ 6 - Befreiung, Verhältnis zu anderen Vorschriften | 31.12.2011 |
§ 7 - Naturparkplan | 20.08.2019 |
§ 8 - Trägerschaft, Aufgaben und Zuständigkeiten | 20.08.2019 |
§ 9 - Fachbeirat | 31.12.2011 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 20.08.2019 |
§ 11 - Inkrafttreten | 31.12.2011 |
Übersichtskarte | 28.04.2018 |
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 25), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:
§ 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen
(1) Die Gebiete des Obereichsfelds südlich der Landesstraße 3080, des Hainichs mit seinem südöstlichen Vorland und des Werratals zwischen Hörschel und Großburschla, östlich der Landesgrenze zwischen Thüringen und Hessen werden als Naturpark festgesetzt. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der in Absatz 5 beschriebenen Karte.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Eichsfeld-Hainich-Werratal“. Er hat eine Größe von 858 km².
(3) Die geografische Lage des Naturparks ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung angefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:250 000, in der der Naturpark mit einer durchbrochenen Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Der Nationalpark Hainich ist räumlicher Bestandteil des Naturparks.
(5) Die Umgrenzung des Naturparks ergibt sich aus der Detailkarte im Maßstab 1:25 000, die aus den Kartenblättern 1, 2 und 3a besteht. Das Gebiet des Naturparks ist mit einer durchbrochenen Linie umrandet. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Bestehen Zweifel über den genauen Grenzverlauf im Einzelfall, unterliegt die betreffende Fläche nicht den Regelungen dieser Verordnung. Die Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karte kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Entsprechendes gilt für die weiteren Ausfertigungen dieser Karte, die bei der Naturparkverwaltung Eichsfeld-Hainich-Werratal, bei der oberen Naturschutzbehörde sowie bei den Landratsämtern des Landkreises Eichsfeld, des Unstrut-Hainich-Kreises, des Wartburgkreises und der Stadtverwaltung Eisenach (untere Naturschutzbehörden) aufbewahrt werden.
§ 2 Verhältnis zu Bestimmungen über andere Schutzgebiete
Besondere Rechtsvorschriften über andere naturschutzrechtlich geschützte Gebiete auf der Fläche des Naturparks, insbesondere solche über den Nationalpark Hainich, Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete, bleiben unberührt. Bei allen Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung ist der Schutzzweck der auf dem Gebiet des Naturparks existierenden anderen Schutzgebiete zu beachten. Dies gilt auch für solche Vorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.
§ 3 Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele
(1) Zweck der Ausweisung des in § 1 genannten Gebiets als Naturpark ist es, die Teilräume entsprechend ihrem Naturschutzwert und ihrer Erholungseignung unter Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung im Zusammenwirken mit der Bevölkerung zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen. Dabei wird ein konfliktarmes Miteinander aller in der Region vorhandenen Nutzungsinteressen im Sinne einer abgestimmten, nachhaltigen Entwicklung angestrebt, welche die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse gleichermaßen berücksichtigt.
(2) Im Naturpark sollen deshalb mit dem Ziel
1.
des Schutzes und der Entwicklung von Natur und Landschaft
a)
die durch traditionelle Nutzungsformen entstandenen Landschaften des Gebiets mit ihrer naturraumtypischen Arten- und Lebensraumvielfalt auch als eine Grundlage für den Tourismus und das Naturerleben erhalten, gepflegt und entwickelt sowie natürliche Entwicklungen in ausgewählten Bereichen zugelassen,
b)
die naturnahen Wälder, Magerrasen und Gewässer mit ihren Schutzfunktionen als Lebensraum der heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie als Erholungsgebiete erhalten und gefördert,
c)
einheimische Arten, insbesondere Gehölze regionaler Herkunft, in ihrer genetischen Vielfalt erhalten und gefördert,
d)
die großen unzerschnittenen, störungsarmen sowie wenig beeinträchtigten Gebiete erhalten,
e)
vorhandene Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds soweit wie möglich behoben,
f)
geologische und geomorphologische Besonderheiten des Gebiets erhalten und gepflegt sowie
g)
das „Grüne Band“ als Teil eines europäischen Biotopverbundsystems erhalten und entwickelt
werden;
2.
der Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung der Erholungsfunktion in Verbindung mit einer landschaftsangepassten dörflichen Entwicklung
a)
der Tourismus als wichtiger Erwerbszweig dieser Region umweltschonend weiterentwickelt, gefördert und die Bedeutung des Gebiets als Tourismusregion erhöht,
b)
die Siedlungen, insbesondere Orte mit Tourismus- und Erholungsfunktion, als attraktive touristische Anlaufpunkte unter anderem mit Angeboten der Umweltbildung landschaftlich angemessen entwickelt, von den Siedlungen ausgehend Naturerlebnisräume schonend erschlossen sowie entsprechende touristische Infrastruktur ermöglicht,
c)
naturverträgliche und aktive Erholungsformen, wie zum Beispiel das Wandern, Rad fahren und nicht motorisiertes Wasserwandern sowie Reiten, gefördert,
d)
schwerpunktmäßig an touristischen Konzentrationspunkten und in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen Maßnahmen zur Besucherlenkung und gegebenenfalls Nutzungsentflechtung durchgeführt und so das landschaftsbedingte Erholungspotenzial erhalten und gesteigert,
e)
die historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen und Ortsbilder sowie die traditionellen Bauweisen, insbesondere die des Fachwerkbaus, gefördert und erhalten sowie
f)
der Nationalpark Hainich durch eine Umfeldgestaltung in den Naturpark eingebettet
werden.
(3) Die Schutz- und Entwicklungsziele sollen
1.
durch die Einbindung der Öffentlichkeitsarbeit des Naturparks in die Dachmarke „Nationale Naturlandschaften“ und durch die Bereitstellung von attraktiven Bildungsangeboten und Angeboten zum Naturerleben gefördert,
2.
durch die Erhaltung, Entwicklung und Umsetzung modellhafter Konzepte nachhaltigen Wirtschaftens unterstützt sowie
3.
durch eine landschaftsangepasste Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung und durch sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden unterstützt werden. Im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung liegende Siedlungsbrachen, die für eine bauliche oder infrastrukturelle Entwicklung nicht mehr nutzbar sind, sollen renaturiert werden.
§ 4 Verbote
Im Naturpark ist es verboten
1.
(aufgehoben)
2.
Bodenschätze oder Bodenbestandteile oberirdisch abzubauen oder Abgebautes oberirdisch abzulagern.
§ 5 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 sind:
1.
der Abbau und die Ablagerung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen in Gebieten, in denen durch den Regionalen Raumordnungsplan (Teil B/1. Fortschreibung Teil A) der Planungsregion Nordthüringen in der Verbindlichkeitserklärung vom 6. August 1999 (StAnz. Nr. 40 S. 2153) und den Regionalplan (Z 4-6) der Planungsregion Südwestthüringen in der Verbindlichkeitserklärung vom 9. Mai 2011 (StAnz. Nr. 19 S. 693) jeweils in der jeweils geltenden Fassung der Rohstoffsicherung und -gewinnung als Ziel der Raumordnung ein Vorrang eingeräumt wurde,
2.
die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen im Rahmen bereits erteilter Gewinnungsberechtigungen.
(2)
(aufgehoben)
(3)
(aufgehoben)
§ 6 Befreiung, Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Für die Befreiung von den Verboten nach § 4 gilt § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit für ein Vorhaben eine Befreiung nach dieser Verordnung und gleichzeitig eine Befreiung oder Genehmigung aufgrund einer anderen naturschutzrechtlichen Vorschrift über Natur- oder Landschaftsschutzgebiete oder des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, gilt die aufgrund der anderen naturschutzrechtlichen Vorschrift erteilte Befreiung oder Genehmigung auch als Befreiung nach dieser Verordnung. Dies gilt auch für eine Befreiung oder Genehmigung aufgrund solcher naturschutzrechtlicher Vorschriften über Natur- und Landschaftsschutzgebiete, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.
§ 7 Naturparkplan
(1) Das Land stellt einen Naturparkplan nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) auf. Darin soll der Naturpark entsprechend den in § 3 Abs. 2 genannten Zielen gegliedert werden.
(2) Bei der Aufstellung des Naturparkplans sind die im Naturpark gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften und die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Naturparkplan berührt wird, zu beteiligen.
§ 8 Trägerschaft, Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Träger des Naturparks ist das Land. Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist die staatliche Verwaltungsstelle für den Naturpark (Naturparkverwaltung) zuständig. Dies gilt nicht für das Gebiet des Nationalparks Hainich. Die Erledigung einzelner Aufgaben kann an sach- und fachkundige Dritte übertragen werden.
(2) Der Träger hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Organisation und Durchführung des Schutzgebietsmanagements,
2.
Initiierung, Durchführung und Abstimmung von Projekten zur umweltgerechten und nachhaltigen Regionalentwicklung,
3.
Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung eines naturverträglichen Tourismus einschließlich der Besucherleitsysteme,
4.
Begleitung raumrelevanter Vorhaben zur Sicherstellung der Entwicklungsziele,
5.
Initiierung, Durchführung, Koordination und Dokumentation einer modellhaften Umweltbeobachtung,
6.
Initiierung und Koordination der ökologischen Forschung,
7.
Entwicklung des Naturparks als Lernort zur Umsetzung der UN-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“,
8.
Vermittlung der Ziele und Maßnahmen in der Öffentlichkeit, Aus- und Weiterbildung, Koordination und Einsatz von Schutzgebietsbetreuern und zertifizierten Natur- und Landschaftsführern,
9.
Erarbeitung und Fortschreibung des Naturparkplans sowie
10.
Unterstützung von Kommunen und Partnern bei der Umsetzung der Naturparkziele.
§ 9 Fachbeirat
Zur Unterstützung und Beratung der Naturparkverwaltung kann ein Fachbeirat eingerichtet werden, der aus sieben Mitgliedern besteht, die einen Bezug zum Gebiet des Naturparks beziehungsweise seiner Ziele haben. Die Mitglieder des Fachbeirats und ihre Stellvertreter werden durch die oberste Naturschutzbehörde in Abstimmung mit der Naturparkverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Naturparkverwaltung übernimmt die Geschäftsführung des Fachbeirats. Der Fachbeirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus seinen Reihen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 zuwider handelt,
2.
eine nach § 5 Abs. 2 zu genehmigende Maßnahme oder Handlung ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt oder
3.
eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3 oder zu einer Befreiung nach § 6 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 35 Abs. 3 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 7. Dezember 2011
Der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Jürgen Reinholz
Übersichtskarte
gemäß § 1 Abs. 3
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