Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution Vom 24. April 1992
Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution Vom 24. April 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992 | 26.05.1992 |
Eingangsformel | 26.05.1992 |
§ 1 | 26.05.1992 |
§ 2 | 26.05.1992 |
§ 3 | 26.05.1992 |
Aufgrund des Artikel 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -954-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag, verordnet die Thüringer Landesregierung:
§ 1
In Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. Das Thüringer Innenministerium kann durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot ausnehmen.
§ 2
(1) Im übrigen wird die in Artikel 297 Abs. 1 EGStGB enthaltene Ermächtigung der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen dem Landesverwaltungsamt übertragen.
(2) Das Thüringer Innenministerium nimmt die Aufgaben des Landesverwaltungsamtes bis zur vollständigen Arbeitsaufnahme dieser Behörde auf dem Gebiet der allgemeinen inneren Verwaltung wahr.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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