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Thüringer Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz - ThürSchKG -) Vom 16. Dezember 2005

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz - ThürSchKG -) Vom 16. Dezember 2005
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 225)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 6 des Thüringer Familienfördergesetzes vom 16. Dezember 2005.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz - ThürSchKG -) vom 16. Dezember 200524.12.2005
Inhaltsverzeichnis13.07.2016
Erster Abschnitt - Allgemeines24.12.2005
§ 1 - Zweck und Gegenstand des Gesetzes13.07.2016
§ 2 - Sicherstellung der Beratung13.07.2016
§ 3 - Aufgaben der Beratungsstellen13.07.2016
§ 4 - Träger24.12.2005
Zweiter Abschnitt - Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen24.12.2005
§ 5 - Anerkennung und Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen13.07.2016
§ 6 - Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen13.07.2016
§ 7 - Bekanntmachung der Schwangerschafts- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und der Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt13.07.2016
Dritter Abschnitt - Förderung, Übergangs- und Schlussbestimmungen24.12.2005
§ 8 - (aufgehoben)13.07.2016
§ 9 - Förderung von Beratungsstellen13.07.2016
§ 10 - Übergangsbestimmung13.07.2016
§ 11 - Gleichstellungsbestimmung24.12.2005
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1Zweck und Gegenstand des Gesetzes
§ 2Sicherstellung der Beratung
§ 3Aufgaben der Beratungsstellen
§ 4Träger
Zweiter Abschnitt Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 5Anerkennung und Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
§ 6Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 7Bekanntmachung der Schwangerschafts- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und der Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt
Dritter Abschnitt Förderung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 8Bedarfsplan
§ 9Förderung von Beratungsstellen
§ 10Übergangsbestimmung
§ 11Gleichstellungsbestimmung

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Zweck und Gegenstand des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient dem Zweck, den in den §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung garantierten Anspruch auf Beratung zum Schutz des ungeborenen Lebens und die Bestimmungen zum Verfahren der vertraulichen Geburt nach dem Sechsten Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes im Land umzusetzen.
(2) Das Gesetz regelt die Anerkennung von Stellen und die Anforderungen an Stellen, die Beratung nach den §§ 2, 5 und 25 SchKG durchführen, sowie deren öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 3 SchKG.
(3) Das Gesetz enthält darüber hinaus ergänzende Bestimmungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz.

§ 2 Sicherstellung der Beratung

Für die Sicherstellung eines angemessenen Angebots an Beratung nach den §§ 2, 5 und 25 SchKG ist der sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebende Personalschlüssel maßgebend. Wohnortnähe, Trägervielfalt, unterschiedliche weltanschauliche Ausrichtung der Beratung und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.

§ 3 Aufgaben der Beratungsstellen

(1) Die Beratungsstellen nehmen folgende Aufgaben wahr:
1.
Beratung nach § 2 SchKG,
2.
Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 SchKG,
3.
jährliche Aufzeichnung der ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe und der hierbei gesammelten Erfahrungen in einer Statistik und einem Tätigkeitsbericht,
4.
Bereitstellung präventiver, altersgerechter, geschlechtsspezifischer und zielgruppenorientierter Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes,
5.
Öffentlichkeitsarbeit, die über die Aufgaben und Arbeitsweise der Beratungsstellen allgemein informiert und ihre Bekanntheit und Erreichbarkeit fördert,
6.
Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf finanzielle Hilfen an die "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not",
7.
Mitwirkung in den Netzwerken nach § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und
8.
Beratung zur vertraulichen Geburt und Durchführung des Verfahrens nach dem Sechsten Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Beratungsstellen, die ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten.
(3) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium erteilt Vorgaben für die Erarbeitung der Statistik und der schriftlichen Berichte nach den §§ 10 und 33 Abs. 2 SchKG. Statistik und schriftliche Berichte sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium vorzulegen.
(4) Die Beratungsaufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 SchKG und § 33 Abs. 1 SchKG sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von personenbezogenen Daten fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

§ 4 Träger

Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen und staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen können grundsätzlich die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihre Organisationen auf Kreis- und Ortsebene, die ihnen angehörenden Mitgliedsverbände sowie kommunale Gebietskörperschaften und Ärzte sein.

Zweiter Abschnitt Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

§ 5 Anerkennung und Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Auf Grundlage der §§ 8 und 9 SchKG kann das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle auf schriftlichen Antrag des Trägers staatlich anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung.
(2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf eine Landesförderung.
(3) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium prüft im Abstand von drei Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Der Träger hat hierzu unaufgefordert drei Monate vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4)
(aufgehoben)
(5) Das Nähere, insbesondere über die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, wird durch Rechtsverordnung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 6 Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

(1) Die Leistungen der Beratungsstellen sind kostenlos. Sie müssen Rat Suchenden ohne Rücksicht auf ihre politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung angeboten werden.
(2) Über die Beratung ist Verschwiegenheit zu wahren. Der Träger einer Beratungsstelle hat die Beratungsfachkräfte sowie deren berufsmäßig tätige Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit sowie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung zu unterrichten und sie auf die Strafbarkeit einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 4a und Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuchs hinzuweisen.
(3) Weitere Anforderungen, insbesondere an die personelle Ausstattung, Organisation, Lage und räumliche Unterbringung werden durch Rechtsverordnung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 7 Bekanntmachung der Schwangerschafts- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und der Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt

Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der Schwangerschafts- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie der Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt und veröffentlicht es im Internet.

Dritter Abschnitt Förderung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Förderung von Beratungsstellen

(1) Gefördert werden nur Beratungsstellen, die die Anforderungen nach den §§ 3 und 6 erfüllen. Beratungsstellen, die keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 SchKG erbringen, werden gefördert, wenn sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher Beratung mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung notwendig sind.
(2) Das Land fördert 100 vom Hundert der Personalausgaben und mindestens 80 vom Hundert der Sachausgaben, die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendig sind.
(3) Näheres, insbesondere zur Festlegung von Einzugsbereichen, zu Beratungsstellen- und Fachkräftebedarf, Art und Umfang der Förderung sowie das Förderverfahren unter Berücksichtigung der Sozialplanung, regelt das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium nach Anhörung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Fachausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.

§ 10 Übergangsbestimmung

Eine auf der Grundlage der Thüringer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenverordnung vom 31. Mai 2006 (GVBl. S. 303) ausgesprochene Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle behält weiterhin Gültigkeit.

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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