ThürSchKBVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und deren Anerkennung (Thüringer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenverordnung - ThürSchKBVO -) Vom 31. Mai 2006

Thüringer Verordnung über die Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und deren Anerkennung (Thüringer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenverordnung - ThürSchKBVO -) Vom 31. Mai 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 7, 9 geändert, § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und deren Anerkennung (Thüringer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenverordnung - ThürSchKBVO -) vom 31. Mai 200601.01.2006
Eingangsformel01.01.2006
§ 1 - Anforderungen an die personelle Ausstattung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen01.01.2006
§ 2 - Qualifikationsanforderungen21.03.2017
§ 3 - Fortbildung und Supervision21.03.2017
§ 4 - Interdisziplinäre Zusammenarbeit01.01.2006
§ 5 - Organisation01.01.2006
§ 6 - Lage und räumliche Unterbringung01.01.2006
§ 7 - Öffnungszeiten21.03.2017
§ 8 - Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen01.01.2006
§ 9 - Mitteilungspflichten21.03.2017
§ 10 - Widerruf und Erlöschen der Anerkennung01.01.2006
§ 11 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2006
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2006
Aufgrund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3 des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes (ThürSchKG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -380-) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Anforderungen an die personelle Ausstattung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

(1) Der Hauptsitz einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle muss über eine Beratungskapazität von mindestens einer Vollbeschäftigtenstelle verfügen. Soweit nur eine Vollbeschäftigtenstelle insgesamt zur Verfügung steht, ist die Aufteilung auf zwei hauptamtlich teilzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte erforderlich. Allgemeine Verwaltungsarbeiten im Zuständigkeitsbereich des Trägers, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beratungsaufgaben stehen, dürfen nicht in die Beratungskapazität eingerechnet werden.
(2) Ist die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Teil einer integrierten Beratungsstelle, kann von den Erfordernissen der Mindestbesetzung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 abgesehen werden. In diesem Fall muss aber eine Beratungskapazität von mindestens 0,5 einer vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkraft und deren Vertretung gesichert sein.

§ 2 Qualifikationsanforderungen

(1) Die Beratungsfachkräfte müssen in fachlicher und persönlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Beratung bieten, mit den sozialen Hilfsmöglichkeiten für schwangere Frauen, Familien, Mütter und Kinder vertraut sein und über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung verfügen.
(2) Für die Beratung in einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle kommen in Betracht:
1.
Fachkräfte mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,
2.
Fachkräfte mit Diplom-, Bachelor-, Magister- oder Masterabschluss in einem Studiengang der Psychologie,
3.
Fachkräfte mit Diplom-, Bachelor-, Magister- oder Masterabschluss in einem Studiengang der Erziehungswissenschaften mit sozialpädagogischer Schwerpunktsetzung,
4.
Fachkräfte, die bereits in einem anderen Bundesland in einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle mindestens sechs Monate als Beratungsfachkraft tätig waren,
5.
Ärzte oder
6.
Fachkräfte, die über eine vergleichbare berufliche Qualifikation verfügen und durch das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium bereits anerkannt worden sind.
(3) Ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung sind anzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass an einer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 150 Stunden teilgenommen wurde. Bei Neuanstellungen ist mindestens eine verbindliche Anmeldebestätigung oder die Erklärung vorzulegen, dass sich die Fachkraft in einer entsprechenden Zusatzausbildung befindet. Fachkräfte, die als Vertretung grundsätzlich für ein Jahr befristet in der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle tätig sind, haben in diesem Zeitraum einen Grundkurs mit mindestens 20 Stunden zu je 60 Minuten zu absolvieren. Ausnahmen von dem in Satz 3 genannten Grundsatz kann das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle im Einzelfall zulassen.

§ 3 Fortbildung und Supervision

Der Träger der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat sicherzustellen, dass die Beratungsfachkräfte
1.
sich regelmäßig fortbilden und insbesondere ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Schwangerschaftskonfliktberatung sowie über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für schwangere Frauen, Familien, Mütter und Kinder der aktuellen Entwicklung anpassen sowie
2.
mindestens zwölf Stunden zu je 60 Minuten im Jahr an Supervisionen teilnehmen.

§ 4 Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Zur Gewährleistung einer fachlich mehrdimensionalen Beratung muss die Mitwirkung ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialarbeiterisch, sozialpädagogisch und juristisch ausgebildeter Fachkräfte durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt sein, soweit die Qualifikation nicht bereits bei den Beratungsfachkräften vorhanden ist.

§ 5 Organisation

(1) Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen dürfen mit Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, nicht derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sein, dass ein materielles Interesse der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist. Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen; er darf nicht der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle angehören, die die Beratung durchgeführt hat.
(2) Die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze der Beratungsarbeit sind konzeptionell festzuschreiben.
(3) Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen müssen mit allen Stellen zusammenarbeiten, die öffentliche oder private Hilfen für schwangere Frauen, Familien, Mütter und Kinder gewähren oder vermitteln, und ihr Angebot öffentlich bekannt machen.
(4) Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen müssen über eigene Telefon- und Internetanschlüsse verfügen.

§ 6 Lage und räumliche Unterbringung

(1) Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig erreichbar sein sowie für die Rat Suchenden erkennbar und gleichzeitig diskretionswahrend gelegen sein. Bei Bedarf muss eine Beratung barrierefrei angeboten werden können.
(2) Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle muss die für die Beratung erforderliche Vertraulichkeit und gewünschte Anonymität durch ausreichende, angemessen ausgestattete und abgeschlossene Räumlichkeiten gewährleisten.

§ 7 Öffnungszeiten

(1) Der Hauptsitz einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle muss an mindestens vier Werktagen, davon zweimal am Abend, regelmäßig geöffnet und an den übrigen Werktagen, mit Ausnahme des Samstags, telefonisch erreichbar sein. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist darauf zu achten, dass auch berufstätige schwangere Frauen ohne längere Wartezeiten und außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beraten werden können. Die vom für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium vorgegebenen Empfehlungen sind zu beachten. Die Öffnungszeiten sind am Eingang auszuweisen.
(2) Außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten ist die Erreichbarkeit per E-Mail und Anrufbeantworter sicherzustellen.

§ 8 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

(1) Die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist schriftlich durch den Träger zu beantragen.
(2) Im Anerkennungsverfahren sind vorzulegen beziehungsweise zu benennen:
1.
die Anschrift der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle,
2.
ein Nachweis über die personelle Ausstattung,
3.
ein Nachweis über die Qualifikation der Beratungsfachkräfte nach § 2,
4.
die abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 4,
5.
die Konzeption nach § 5 Abs. 2,
6.
eine Erklärung, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung nach Maßgabe der §§ 5, 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird,
7.
ein Grundriss der Beratungsstelle mit ausgewiesenen Raumgrößen als Nachweis der räumlichen Unterbringung nach § 6 Abs. 2,
8.
ein Nachweis über die Trägerschaft und
9.
eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit. Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium stellt einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung.
(3) Für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 ThürSchKG gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 9 Mitteilungspflichten

(1) Scheidet eine Beratungsfachkraft aus der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aus, ist das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle durch den Träger unverzüglich zu informieren. Die Einstellung einer neuen Beratungsfachkraft bedarf der vorherigen Zustimmung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle. Dem formlosen Antrag auf Zustimmung sind die Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise, die Darstellung des bisherigen beruflichen Werdegangs sowie ein Nachweis über eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Schwangerschaftskonfliktberatung oder eine verbindliche Anmeldebestätigung beizufügen.
(2) Räumliche und örtliche Änderungen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle. Dem formlosen Antrag auf Zustimmung sind die Anschrift der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, eine Beschreibung zur Lage der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hinsichtlich der vorhandenen
Infrastruktur sowie ein Grundriss mit ausgewiesenen Raumgrößen hinzuzufügen.
(3) Sonstige Änderungen von Umständen, die der Anerkennung zugrunde gelegen haben, sind dem für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle unaufgefordert unverzüglich durch den Träger der anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen mitzuteilen.

§ 10 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle einzelne der in den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 2 ThürSchKG sowie den in §§ 1 bis 7 dieser Verordnung genannten Aufgaben und Anforderungen nicht mehr erfüllt oder eine sachgemäße Beratung nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Träger seinen Mitteilungspflichten nach § 9 nicht nachkommt.
(3) Die Anerkennung erlischt, wenn der Träger einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle die Beratungstätigkeit für länger als zwei Monate einstellt.

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Erfurt, den 31. Mai 2006
Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit
Klaus Zeh
Markierungen
Leseansicht