Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (ThürVOWiZustVO) Vom 27. Oktober 2021
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (ThürVOWiZustVO) Vom 27. Oktober 2021
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. November 2021 (GVBl. S. 561) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (ThürVOWiZustVO) vom 27. Oktober 2021 | 04.11.2021 |
Eingangsformel | 04.11.2021 |
§ 1 - Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei | 04.11.2021 |
§ 2 - Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Gemeinden | 01.12.2021 |
§ 3 - Verwaltungsvorschriften | 04.11.2021 |
§ 4 - Übergangsbestimmungen | 04.11.2021 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 04.11.2021 |
Anlage | 04.11.2021 |
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 37), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei
(1) Die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, die im Straßenverkehr begangen werden.
(2) Die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion ist ferner zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 bis 3 und § 24c Abs. 1 und 2 StVG.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Absätze 1 und 2 sind neben der Zentralen Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion auch die anderen Dienststellen der Polizei sowie Einheiten der Bereitschaftspolizei, soweit diese zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes zur allgemeinen Dienstverrichtung herangezogen werden, zuständig
1.
solange sie die Sache nicht an die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben, oder
2.
wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 41 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 OWiG an die Polizei zurück- oder abgibt.
§ 2 Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Gemeinden
(1) Neben der Polizei nach § 1 Abs. 3 sind die Gemeinden als Ordnungsbehörden im übertragenen Wirkungskreis zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und soweit:
1.
gegen die Regelung über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen wurde und keine spezialgesetzliche Regelung im ruhenden Verkehr oder in Verbindung mit einer solchen Regelung anzuwenden ist,
2.
gegen die Regelung zum Halten und Parken nach § 12 Abs. 1, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO verstoßen wurde,
3.
der Regelung über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zuwidergehandelt wurde,
4.
entgegen § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO ein durch ein Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 StVO nicht befolgt wurde,
5.
entgegen § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 StVO nicht befolgt wurde,
6.
gegen die Regelung über Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO verstoßen wurde,
7.
gegen die Regelung über die Abgabe von Warnzeichen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 16 StVO verstoßen wurde,
8.
gegen die Regelung über die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO verstoßen wurde,
9.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 StVO bekannt gegeben worden ist, zuwidergehandelt wurde (§ 49 Abs. 3 Nr. 7 StVO),
10.
entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis nicht befolgt wurde und diese Auflage den ruhenden Verkehr betrifft,
11.
entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Nr. 5 StVO Bescheide nicht mitgeführt wurden,
12.
entgegen § 8 Abs. 1a Satz 6 Nr. 2 oder § 9 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 in Verbindung mit § 48 Nr. 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ein Fahrzeug abgestellt wurde,
13.
entgegen § 8 Abs. 1a Satz 7 Nr. 2 oder § 9 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 in Verbindung mit § 48 Nr. 9a FVZ das Abstellen eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen wurde,
14.
der Regelung über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3 sowie den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 in Verbindung mit § 69a Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung zuwidergehandelt wurde.
(2) Neben der Polizei nach § 1 Abs. 3 können die in der Anlage genannten Gemeinden als Ordnungsbehörden im übertragenen Wirkungskreis innerhalb geschlossener Ortschaften Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG wahrnehmen, die im fließenden Verkehr festgestellt werden, soweit diese Verstöße
1.
eine durch automatisierte Überwachung festgestellte Missachtung roter Lichtzeichen von Lichtzeichenanlagen nach § 37 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO,
2.
die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen,
3.
die Pflicht zur Anlegung von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO,
4.
die in § 23 Abs. 1a Satz 1 bis 4 StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO genannten sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden,
5.
das Verbot der Verdeckung oder Verhüllung des Gesichts beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO oder
6.
verkehrsrechtliche Anordnungen der in § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 6 Nr. 44 und 45 StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO aufgeführten Zeichen 270.1 und 270.2
betreffen und ohne Anhaltung von Verkehrsteilnehmern verfolgt werden. Maßnahmen der Verkehrsüberwachung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Einvernehmen mit der Polizei an ausgewählten Gefahrenstellen auf Grundlage der Verwaltungsvorschriften nach § 3 festzulegen; das Einvernehmen kann auch durch Verschweigen erteilt werden; das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift nach § 3. Eine Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 besteht nur für Verstöße, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 festgestellt werden.
(3) Der Beginn und die Beendigung der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 ist von den Gemeinden entsprechend den für ihre Satzungen geltenden Bestimmungen öffentlich bekannt zu machen.
§ 3 Verwaltungsvorschriften
Das für innere Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 4 Übergangsbestimmungen
(1) Eine Bekanntmachung nach § 2 Abs. 3 entfällt, soweit die Aufgabenwahrnehmung oder ihre Beendigung bereits wirksam öffentlich bekannt gemacht worden ist.
(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Verwaltungsvorschriften zur Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind, soweit sich aus dieser Verordnung abweichende Vorgaben ergeben, entsprechend anzuwenden.
(3) Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren, die bereits nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21. April 1998 (GVBl. S. 149) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden nach diesen Bestimmungen weitergeführt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21. April 1998 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) außer Kraft.
Erfurt, den 27. Oktober 2021
Die Landesregierung | ||
Der Ministerpräsident | Der Minister für Inneres und Kommunales | |
Bodo Ramelow | Georg Maier |
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Zuständige Gemeinden nach § 2 Abs. 2 sind:
-
Altenburg
-
Arnstadt
-
Apolda
-
Bad Langensalza
-
Bad Salzungen
-
Eisenach
-
Erfurt
-
Gera
-
Gotha
-
Greiz
-
Heilbad Heiligenstadt
-
Ilmenau
-
Jena
-
Leinefeld-Worbis
-
Meiningen
-
Mühlhausen
-
Nordhausen
-
Rudolstadt
-
Saalfeld
-
Schmalkalden
-
Sömmerda
-
Sondershausen
-
Sonneberg
-
Suhl
-
Weimar
-
Zeulenroda-Triebes
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