Gesetz zur Entlastung der Richterwahlausschüsse Vom 14. Mai 1991
Gesetz zur Entlastung der Richterwahlausschüsse Vom 14. Mai 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Entlastung der Richterwahlausschüsse vom 14. Mai 1991 | 18.05.1991 |
Eingangsformel | 18.05.1991 |
§ 1 | 18.05.1991 |
§ 2 | 18.05.1991 |
§ 3 | 18.05.1991 |
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Bei der Berufung in ein Richterverhältnis durch den Justizminister sind bei Bewerbern, die zu keinem Zeitpunkt in einem Richterverhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik standen, die Richterwahlausschüsse nicht zu beteiligen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Berufung von Staatsanwälten hinsichtlich der Beteiligung der Staatsanwaltsberufungsausschüsse.
§ 2
(1) Alle für die Berufung vorgesehenen Richter/Richterinnen und Staatsanwälte/Staatsanwältinnen sind verpflichtet, ihr Einverständnis zur Überprüfung hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS/AfNS zu geben.
(2) In den Fällen des § 1 hat die Überprüfung hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS in der Probezeit zu erfolgen.
(3) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 2 Tatsachen, die eine Berufung nicht gerechtfertigt hätten, oder werden solche Tatsachen nachträglich bekannt, so ist die Berufung zurückzunehmen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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