RWahlEntlG TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Gesetz zur Entlastung der Richterwahlausschüsse Vom 14. Mai 1991

    Gesetz zur Entlastung der Richterwahlausschüsse Vom 14. Mai 1991
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Entlastung der Richterwahlausschüsse vom 14. Mai 199118.05.1991
    Eingangsformel18.05.1991
    § 118.05.1991
    § 218.05.1991
    § 318.05.1991
    Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    (1) Bei der Berufung in ein Richterverhältnis durch den Justizminister sind bei Bewerbern, die zu keinem Zeitpunkt in einem Richterverhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik standen, die Richterwahlausschüsse nicht zu beteiligen.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Berufung von Staatsanwälten hinsichtlich der Beteiligung der Staatsanwaltsberufungsausschüsse.

    § 2

    (1) Alle für die Berufung vorgesehenen Richter/Richterinnen und Staatsanwälte/Staatsanwältinnen sind verpflichtet, ihr Einverständnis zur Überprüfung hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS/AfNS zu geben.
    (2) In den Fällen des § 1 hat die Überprüfung hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS in der Probezeit zu erfolgen.
    (3) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 2 Tatsachen, die eine Berufung nicht gerechtfertigt hätten, oder werden solche Tatsachen nachträglich bekannt, so ist die Berufung zurückzunehmen.

    § 3

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren