Thüringer Verordnung über die Übertragung von Geschäften der Dienstaufsicht und Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 31. März 1993
Thüringer Verordnung über die Übertragung von Geschäften der Dienstaufsicht und Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 31. März 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Übertragung von Geschäften der Dienstaufsicht und Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 31. März 1993 | 06.05.1993 |
Eingangsformel | 06.05.1993 |
§ 1 | 06.05.1993 |
§ 2 | 06.05.1993 |
§ 3 | 06.05.1993 |
§ 4 | 06.05.1993 |
Aufgrund des § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 1), verordnet der Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit:
§ 1
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Justizministers nach § 15 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes üben die Dienstaufsicht aus:
1.
der Präsident des Landesarbeitsgerichts über das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte,
2.
der Direktor eines Arbeitsgerichts über das jeweilige Arbeitsgericht.
(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter; die Dienstaufsicht des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts auch auf die Richter.
§ 2
Der Präsident des Landesarbeitsgerichts und die Direktoren der Arbeitsgerichte erledigen unbeschadet der Zuständigkeit des Justizministeriums nach § 15 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes Geschäfte der Gerichtsverwaltung.
§ 3
(1) Die Führung der Personalakten des nichtrichterlichen Personals obliegt dem Landesarbeitsgericht. Bei jedem Arbeitsgericht wird ein Aktendoppel geführt.
(2) Die Personalakten des richterlichen Dienstes werden im Original beim Justizministerium geführt; der Präsident des Landesarbeitsgerichts führt entsprechende Aktendoppel.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 31. März 1993
Der Justizminister
Dr. Jentsch
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