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Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -) Vom 16. August 1993

Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -) Vom 16. August 1993
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes, zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Änderung des Untersuchungsausschußgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 554)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -) vom 16. August 199301.09.1994
Erster Abschnitt - Geltungsbereich01.09.1994
§ 1 - Geltungsbereich01.09.1994
Zweiter Abschnitt - Gerichte01.09.1994
§ 2 - Gerichtsnachfolge01.09.1994
Dritter Abschnitt - Übergang der Verfahren01.09.1994
§ 3 - Sachliche Zuständigkeit01.09.1994
§ 4 - Örtliche Zuständigkeit01.09.1994
§ 5 - Verhandlung01.09.1994

Erster Abschnitt Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Die Bezirks- und Kreisgerichte des Landes werden aufgehoben. An ihre Stelle treten die durch das Thüringer Gerichtsstandortgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553) festgelegten Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Zweiter Abschnitt Gerichte

§ 2 Gerichtsnachfolge

Vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften tritt, soweit die Zuständigkeit der Gerichte geregelt, den Gerichten Aufgaben zugewiesen oder Gerichte bezeichnet werden, das Oberlandesgericht an die Stelle des besonderen Senats des Bezirksgerichts in Verfahren nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814).

Dritter Abschnitt Übergang der Verfahren

§ 3 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die bei den Gerichten anhängigen Verfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, von den nach Absatz 2 sachlich zuständigen Gerichten fortgeführt.
(2) Es gehen über
1.
auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten anhängigen Zivil- und Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozeßrecht die Zuständigkeit der Amtsgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf die Landgerichte über;
2.
auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten im ersten Rechtszug anhängigen Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozeßrecht die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;
3.
auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten als Rechtsmittelgericht anhängigen Zivil- und Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozeßrecht die Zuständigkeit der Landgerichte als Rechtsmittelgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;
4.
auf das Oberlandesgericht die bei den besonderen Senaten des Bezirksgerichts am Sitz der Landesregierung anhängigen Zivil- und Strafverfahren;
5.
auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren nach
a)
der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1153 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag,
b)
dem Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1230 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XIV Abschnitt III zum Einigungsvertrag,
c)
der Grundstücksverkehrsordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II. S. 885 - 1167 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag;
6.
auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet;
7.
auf das Oberlandesgericht die bei den besonderen Senaten der Bezirksgerichte anhängigen Rehabilitierungsverfahren;
8.
auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten geführten
a)
Vereinsregister,
b)
Güterrechtsregister,
c)
Handels- und Genossenschaftsregister;
9.
auf das Landgericht Meiningen die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren in Baulandsachen;
10.
auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen Verfahren in Baulandsachen;
11.
auf den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht die bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen Verfahren;
12.
auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt als Disziplinargericht für Notare anhängigen Verfahren;
13.
auf das Landgericht Erfurt die bei dem Kreisgericht Erfurt anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz;
14.
auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz.
(3) Im übrigen gehen die bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Verfahren auf die Gerichte über, die nach dem jeweiligen Prozeßrecht sachlich zuständig sind.

§ 4 Örtliche Zuständigkeit

(1) Sofern nicht besondere örtliche Zuständigkeiten bestimmt sind, ist
1.
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte;
2.
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründende Merkmal gegeben war;
3.
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hatte.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b und c ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das den Gegenstand des Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahrens bildende Urteil im ersten Rechtszug gesprochen worden ist. Soweit nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 14 Buchst. h Satz 3 zum Einigungsvertrag, geändert durch Artikel 4 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990, Anlage III zum Einigungsvertrag, der besondere Senat ein Bezirksgericht bestimmt hat, gehen die bei diesem Gericht anhängigen Verfahren auf das Landgericht über, in dessen Bezirk dieses Bezirksgericht seinen Sitz hatte.
(5) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(6) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(7) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft oder des Einzelkaufmanns befindet.
(8) In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kreis- oder Bezirksgericht seinen Sitz hatte.

§ 5 Verhandlung

Hat eine Hauptverhandlung in Strafsachen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, so wird sie in der bisherigen Besetzung weitergeführt; der Spruchkörper besteht insoweit als Teil des nach den §§ 3 und 4 bestimmten Gerichtes fort.
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