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DE - Landesrecht Thüringen

Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts Vom 30. März 1994

Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts Vom 30. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 30. März 199414.04.1994
Eingangsformel14.04.1994
§ 114.04.1994
§ 214.04.1994
§ 314.04.1994
§ 414.04.1994
Aufgrund des Artikels 78 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 regele ich die Ausübung des mir zustehenden Gnadenrechts wie folgt:

§ 1

Ich übertrage mit dem Recht der Weiterübertragung die Befugnis zu Gnadenerweisen und ablehnenden Entschließungen in Gnadensachen:
1.
für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen dem Justizminister,
2.
für Ordnungsmittel und Geldbußen den Ministern, zu deren Geschäftsbereich die Aufgaben gehören, deren Erfüllung durch die Verhängung der Ordnungsmittel oder Geldbußen sichergestellt werden sollte; kommt danach die Zuständigkeit mehrerer Minister in Betracht, ist die Entscheidung von demjenigen Minister zu treffen, dessen Geschäftsbereich von dem Gnadenverfahren vornehmlich betroffen ist; in Zweifelsfällen behalte ich mir die abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit vor,
3.
für Disziplinarmaßnahmen und Dienstordnungsmittel und für beamten- und versorgungsrechtliche Wirkungen, die sich nach Landesrecht aus gerichtlichen Entscheidungen ergeben:
a)
den Ministern für ihren Dienstbereich,
b)
bei den Beamten des Landtags dem Präsidenten des Landtags,
c)
bei dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs, dem Präsidenten des Landtags, bei den übrigen Beamten des Landesrechnungshofs dem Präsidenten des Landesrechnungshofs,
d)
bei den Notaren und Notarassessoren dem Justizminister,
e)
für den Dienstbereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dem für die Aufsicht zuständigen Minister,
4.
für ehrengerichtliche Maßnahmen bei Rechtsanwälten und Anwaltsassessoren dem Justizminister.

§ 2

Ich behalte mir vor:
1.
die Entschließung über die Ausübung des Begnadigungsrechts
a)
bei Strafen wegen einer unmittelbar gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen das Oberhaupt oder gegen ein Mitglied der Regierung des Bundes oder eines Landes als solches oder gegen eine verfassungsmäßige Körperschaft gerichteten Straftat,
b)
bei lebenslangen Freiheitsstrafen,
c)
bei anderen Strafen, für die ich den Vorbehalt allgemein oder im einzelnen ausspreche,
2.
die Entschließung über die Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen strafgerichtlicher Urteile,
3.
die Entschließung über Disziplinarmaßnahmen und Dienstordnungsmittel, soweit auf Entlassung, Entfernung aus dem Dienst oder Amt oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.

§ 3

Die Vorbereitung der mir nach § 2 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Entschließungen obliegt dem Justizminister, im übrigen den nach § 1 Nr. 2 und 3 bestimmten Stellen.

§ 4

Diese Anordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 26. März 1991 (GVBl. S. 67) außer Kraft.
Erfurt, den 30. März 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Vogel
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