Thüringer Ausbildungsordnung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes (ThürAOeJD) Vom 7. August 1996
Thüringer Ausbildungsordnung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes (ThürAOeJD) Vom 7. August 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, 275) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Ausbildungsordnung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes (ThürAOeJD) vom 7. August 1996 | 05.10.1996 |
Eingangsformel | 05.10.1996 |
§ 1 - Voraussetzungen der Einstellung | 01.04.2009 |
§ 2 - Bewerbung | 01.04.2009 |
§ 3 - Entscheidung über die Einstellung | 05.10.1996 |
§ 4 - Dienstverhältnisse und Dienstbezeichnung | 05.10.1996 |
§ 5 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 05.10.1996 |
§ 6 - Ausbildung | 05.10.1996 |
§ 7 - Praktische Ausbildung | 05.10.1996 |
§ 8 - Theoretische Ausbildung | 05.10.1996 |
§ 9 - Schriftliche Arbeiten | 05.10.1996 |
§ 10 - Bewertung der Leistungen | 05.10.1996 |
§ 11 - Abschluß des Vorbereitungsdienstes | 05.10.1996 |
§ 12 - Entlassung | 05.10.1996 |
§ 13 - Gleichstellungsklausel | 05.10.1996 |
§ 14 - Inkrafttreten | 05.10.1996 |
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Innenminister unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:
§ 1 Voraussetzungen der Einstellung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes, § 5 ThürBG und § 20 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) erfüllt und
2.
die für den einfachen Justizdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt.
§ 2 Bewerbung
(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten eines oberen Landesgerichts, den Generalstaatsanwalt oder den Generallandesanwalt (Einstellungsbehörde).
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
das Zeugnis über den Erwerb mindestens des Hauptschulabschlusses oder eines vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuß als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,
5.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
6.
eine Versicherung des Bewerbers, daß er in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
7.
eine Erklärung, ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist,
8.
bei Minderjährigen, die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Aufforderung
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
2.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber zu dem in § 6 Abs. 2 ThürBG genannten Personenkreis gehört hat, vorzulegen sowie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
(4) Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich ausführlich über den Bewerber zu äußern.
§ 3 Entscheidung über die Einstellung
Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde.
§ 4 Dienstverhältnisse und Dienstbezeichnung
Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Justizoberwachtmeisteranwärter".
§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 21 Abs. 2 der ThürLbVO trifft der Leiter der Einstellungsbehörde nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
§ 6 Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfaßt einen praktischen (§ 7) und einen theoretischen Teil (§ 8).
(2) Die Ausbildung aller Anwärter leitet der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt die Gerichte und die Staatsanwaltschaften, bei denen der Anwärter ausgebildet wird. Soweit es sich um Behörden außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs handelt, erfolgt die Bestimmung im Benehmen mit dieser Behörde.
(3) Für die Ausbildung ist der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Er beauftragt mit der Leitung und Beaufsichtigung der Ausbildung einen Beamten des gehobenen Justizdienstes, der sich am Ende der Ausbildung über die Eignung und Leistung des Anwärters zu äußern hat. Die praktische Ausbildung des Anwärters erfolgt unter der Anleitung eines geeigneten Beamten, nach Möglichkeit eines Beamten des einfachen Justizdienstes. Der theoretische Unterricht ist von Richtern, Staatsanwälten und Beamten des Justiz- und Justizvollzugsdienstes zu erteilen.
§ 7 Praktische Ausbildung
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter die notwendigen Kenntnisse der geschäftlichen Einrichtung der Justizbehörden und der im einfachen Justizdienst anzuwendenden Vorschriften, insbesondere über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zu vermitteln. Er ist mit den Verrichtungen des einfachen Justizdienstes durch praktische Anleitung vertraut zu machen und bis zur Dauer eines Monats im Aufsichtsdienst einer Justizvollzugsanstalt zu unterweisen. Er soll in der waffenlosen Kampfweise geübt werden.
(2) Der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis zu führen, der monatlich dem Ausbildungsleiter und bei Abschluß der Ausbildung dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen ist.
§ 8 Theoretische Ausbildung
(1) Auf die theoretische Ausbildung sind insgesamt mindestens 105 Unterrichtsstunden zu verwenden. 15 Stunden dienen zur Begleitung der praktischen Ausbildung; ihre Verteilung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts. 90 Stunden entfallen auf einen Lehrgang.
(2) Der Lehrgang findet im vierten Ausbildungsmonat am Oberlandesgericht oder einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmten Landgericht statt.
(3) Für die theoretische Ausbildung erstellt der Präsident des Oberlandesgerichts einen Lehrplan, den er dem Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten zur Genehmigung vorlegt.
(4) Anwärter, denen nach § 21 Abs. 2 ThürLbVO Zeiten beruflicher Tätigkeit angerechnet werden, müssen in jedem Fall den Lehrgang nach Absatz 2 erfolgreich ablegen und die beiden schriftlichen Arbeiten nach § 9 Abs. 2 anfertigen.
§ 9 Schriftliche Arbeiten
(1) Der Anwärter hat mit Ausnahme des vierten Ausbildungsmonats monatlich mindestens eine schriftliche Arbeit zu Themen aus den Aufgabengebieten des einfachen Justizdienstes anzufertigen.
(2) Der Anwärter hat gegen Ende des Lehrgangs nach § 8 Abs. 2 zwei schriftliche Arbeiten zu dem Lehrstoff des Lehrgangs unter Aufsicht anzufertigen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten werden von dem Leiter der Ausbildungsbehörde oder von einem von ihm bestimmten Richter oder Beamten gestellt, bewertet und alsdann mit dem Anwärter besprochen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind in einem besonderen Aufgabenheft zu verwahren.
§ 10 Bewertung der Leistungen
Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte | = | sehr gut (1) |
= für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | ||
13 bis 11 Punkte | = | gut (2) |
= für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | ||
10 bis 8 Punkte | = | befriedigend (3) |
= für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; | ||
7 bis 5 Punkte | = | ausreichend (4) |
= für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; | ||
4 bis 2 Punkte | = | mangelhaft (5) |
= für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; | ||
1 bis 0 Punkte | = | ungenügend (6) |
= für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 11 Abschluß des Vorbereitungsdienstes
(1) Eine Woche vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet der Leiter der Ausbildungsbehörde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Vorlage des besonderen Aufgabenheftes über die Leistungen des Anwärters während der Vorbereitungszeit (Befähigungsbericht). Eine Ablichtung des Befähigungsberichts ist unverzüglich der Einstellungsbehörde zu übersenden.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet auf der Grundlage des Befähigungsberichts und unter Berücksichtigung der im Lehrgang nach § 8 Abs. 2 erbrachten Leistungen des Anwärters, ob und mit welcher Gesamtnote nach § 10 der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes erworben hat. Die Entscheidung ist dem Anwärter mitzuteilen.
(3) Hält der Präsident des Oberlandesgerichts den Anwärter aufgrund des Berichts des Leiters der Ausbildungsbehörde und unter Berücksichtigung der im Lehrgang nach § 8 Abs. 2 erbrachten Leistungen noch nicht ausreichend für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes ausgebildet, so benachrichtigt er den Leiter der Einstellungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 5 Abs. 1.
§ 12 Entlassung
Der Anwärter soll aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn er den an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht genügt, insbesondere wenn nach Ablauf von zwei Dritteln der Ausbildung alle bisher angefertigten schriftlichen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wurden.
§ 13 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 7. August 1996
Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten
Kretschmer
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