ThürBRpflAPO
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Thüringer Verordnung zur Ausbildung und Prüfung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern (ThürBRpflAPO) Vom 14. November 1996

Thüringer Verordnung zur Ausbildung und Prüfung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern (ThürBRpflAPO) Vom 14. November 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, 275)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Ausbildung und Prüfung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern (ThürBRpflAPO) vom 14. November 199601.01.1996
Eingangsformel01.01.1996
§ 1 - Ziel der Ausbildung, Zulassung01.01.1996
§ 2 - Sachgebiete und Dauer der Ausbildung01.01.1996
§ 3 - Anrechnung01.01.1996
§ 4 - Wiederholung von Lehrgängen, Urlaub01.01.1996
§ 5 - Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht01.01.1996
§ 6 - Bewertung der Leistungen01.01.1996
§ 7 - Prüfung01.01.1996
§ 8 - Justizprüfungsamt01.04.2009
§ 9 - Prüfungsausschüsse01.01.1996
§ 10 - Prüfungsverfahren01.01.1996
§ 11 - Schriftliche Prüfung01.01.1996
§ 12 - Bewertung der Abschlußklausuren01.01.1996
§ 13 - Mündliche Prüfung01.01.1996
§ 14 - Prüfungsgesamtnote01.01.1996
§ 15 - Mängel im Prüfungsverfahren01.01.1996
§ 16 - Zeugnis, Einsicht in Prüfungsakten01.01.1996
§ 17 - Diplom01.01.1996
§ 18 - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße01.01.1996
§ 19 - Wiederholung der Prüfung01.01.1996
§ 20 - Lehrgänge in anderen Ländern01.01.1996
§ 21 - Gleichstellungsklausel01.01.1996
§ 22 - Inkrafttreten01.01.1996
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Innenminister unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:

§ 1 Ziel der Ausbildung, Zulassung

(1) Die Lehrgänge an einer Fachhochschule nach § 34 a Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung sollen den Bereichsrechtspfleger auf die Tätigkeit eines Rechtspflegers vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden durch Fachstudien so vermitteln, daß er zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse bei der Erfüllung der seiner Laufbahn zugewiesenen Aufgaben und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
(2) Zu Fortbildungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden die nach § 34 des Rechtspflegergesetzes tätigen Beschäftigten zugelassen.

§ 2 Sachgebiete und Dauer der Ausbildung

(1) Die Lehrgänge nach § 34 a Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes werden zu folgenden Sachgebieten durchgeführt:
1.
Zivilprozeßrecht und Kosten des Zivilprozesses, Zwangsvollstreckung (Achtes Buch der Zivilprozeßordnung), Antragsaufnahme (3 Monate),
2.
Insolvenz- und Zwangsversteigerungsrecht mit Kosten (2 Monate),
3.
Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht (1 Monat),
4.
Grundbuchrecht einschließlich materiellem Grundstücksrecht und Kosten (2 Monate),
5.
Gesamtüberblick über das Bürgerliche Gesetzbuch, Europarecht, Staats- und Verfassungsrecht (1,5 Monate),
6.
Familien- und Familienverfahrensrecht einschließlich Kosten (2,5 Monate),
7.
Erbrecht und Nachlaßverfahrensrecht einschließlich Kosten (2 Monate),
8.
Justizverwaltung (1 Monat),
9.
Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht einschließlich Kosten (3 Monate).
(2) Die Sachgebiete sollen in ihrer inhaltlichen Gliederung den wesentlichen Tätigkeitsgebieten des Rechtspflegers und seinen Aufgaben in der Justizverwaltung entsprechen. Hierbei soll die Funktion der Rechtsvorschriften auch durch den Bezug auf ihre gesellschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen erläutert werden.
(3) Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Lehrgänge bestimmt das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten durch besondere Anordnungen.
(4) Im Anschluß an den jeweiligen Lehrgang soll in dem betreffenden Sachgebiet eine praktische Einweisung am Arbeitsplatz von jeweils zwei Wochen stattfinden. Sie soll den Teilnehmern Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und durch Erfahrungen zu vervollständigen.

§ 3 Anrechnung

Aus- und Fortbildungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechtspfleger seit dem 3. Oktober 1990 erfolgreich teilgenommen hat, sind, soweit sie hinsichtlich Dauer und Inhalt den Lehrgängen nach § 2 entsprechen, auf Antrag des Bereichsrechtspflegers auf diese anzurechnen. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Präsident des Justizprüfungsamts. In den Sachgebieten, in denen Lehrgänge angerechnet wurden, entfällt eine schriftliche Prüfung.

§ 4 Wiederholung von Lehrgängen, Urlaub

(1) Ein Lehrgang kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Anordnung des Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten wiederholt werden. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere bei einer vom Lehrgangsteilnehmer nicht zu vertretenden Unterbrechung des Lehrgangs, die ein Viertel der Zeit des Lehrgangs übersteigt.
(2) Während eines Lehrgangs und der sich anschließenden praktischen Einweisung am Arbeitsplatz kann Erholungsurlaub höchstens bis zu insgesamt drei Tagen in Anspruch genommen werden.

§ 5 Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht

(1) Der Präsident des Justizprüfungsamts leitet im Benehmen mit der Fachhochschule die Ausbildung nach den Lehrgangsplänen und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichmäßigen und sachgerechten Ausbildung.
(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Lehrgangsteilnehmer obliegt während der Lehrgänge an der Fachhochschule dem Fachbereichsleiter, während der Einweisung nach § 2 Abs. 4 dem Leiter der Ausbildungsbehörde, welcher der Bereichsrechtspfleger zugewiesen wird. Der Leiter der Ausbildungsbehörde regelt die Durchführung der Ausbildung nach den Lehrgangsplänen.

§ 6 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen während des Lehrgangs und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte = gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 7 Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Lehrgangsteilnehmer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügt, um Rechtspflegeraufgaben in den Sachgebieten wahrnehmen zu können, die Gegenstand der Prüfung sind.
(2) Die mündliche Prüfung ist vorrangig Verständnisprüfung; unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

§ 8 Justizprüfungsamt

(1) Das Justizprüfungsamt nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig für die Durchführung der Prüfung nach dieser Verordnung. Der Präsident des Justizprüfungsamts bestellt für die Durchführung der Prüfung nach dieser Verordnung seinen Vertreter und die weiteren Mitglieder. Der Vertreter muß die Befähigung zum Richteramt, die weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Rechtspflegerlaufbahn haben. Die Lehrkräfte der Fachhochschule sind angemessen zu beteiligen. Die Mitglieder des Prüfungsamts werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen.

§ 9 Prüfungsausschüsse

(1) Der Präsident des Justizprüfungsamts bildet aus dem Kreis der Mitglieder des Justizprüfungsamts Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung.
(2) Ein Prüfungsausschuß besteht aus drei Prüfern; ihm gehören an:
1.
der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß,
2.
eine Lehrkraft der Fachhochschule und
3.
ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, der als Rechtspfleger bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft tätig ist oder war. Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(3) Die Prüfer sind in ihren Entscheidungen unabhängig.

§ 10 Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der Präsident des Justizprüfungsamts trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen. Er wählt die Prüfungsaufgaben aus, bestimmt die Termine der Prüfungsteile, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel und gewährt schwerbehinderten Teilnehmern die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen. Vorschläge für Prüfungsaufgaben werden von der Fachhochschule vorgelegt.

§ 11 Schriftliche Prüfung

(1) Nach Abschluß eines jeden Lehrgangs nach § 2 hat der Teilnehmer eine schriftliche Aufsichtsarbeit anzufertigen, deren Aufgabe den im Lehrgang behandelten Sachgebieten zu entnehmen ist (Abschlußklausur). Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden.
(2) Die Abschlußklausuren aller Lehrgänge bilden den schriftlichen Teil der Prüfung.
(3) Der Kandidat hat die Abschlußklausuren spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Kennziffer zu versehen und ohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen abzugeben.
(4) Die Aufsicht während der Abschlußklausuren führt ein Beamter des gehobenen oder höheren Justizdienstes. Er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und übermittelt diesen unverzüglich dem Präsidenten des Justizprüfungsamts.
(5) Für jede Abschlußklausur, die nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde, kann der Kandidat auf Antrag einmal eine andere Abschlußklausur anfertigen. Für die Berechnung der Prüfungsnote ist die bessere Bewertung heranzuziehen.
(6) Für jede Abschlußklausur, an deren Teilnahme der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert war, ist ihm bei nächster Gelegenheit eine Ersatzklausur zu stellen. Eine Verhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Präsidenten des Justizprüfungsamts geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis.

§ 12 Bewertung der Abschlußklausuren

(1) Die Abschlußklausuren werden jeweils von zwei der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bestellten Mitglieder des Justizprüfungsamts, die vom Präsidenten des Justizprüfungsamts hierfür bestimmt werden, nacheinander bewertet. Mindestens eines der Mitglieder soll Lehrkraft der Fachhochschule sein.
(2) Weichen die Punktzahlen der beiden Bewertungen voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Beträgt der Mittelwert die Hälfte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet.
(3) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, so wird er durch ein anderes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bestelltes Mitglied des Justizprüfungsamts ersetzt, das vom Präsidenten des Justizprüfungsamts hierfür bestimmt wird. Bewertungen, die der ausgeschiedene Prüfer bereits vorgenommen hat, bleiben in Kraft und brauchen nicht wiederholt werden.
(4) Hat der Lehrgangsteilnehmer den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm hierüber auf Antrag vom Justizprüfungsamt ein Zwischenzeugnis auszustellen, welches die Lehrgangsnote ausweist.
(5) Ein Lehrgang nach § 2 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Lehrgangsteilnehmer in der Abschlußklausur mindestens 5,0 Punkte erzielt hat. Ein Lehrgang nach § 3 gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Kandidat mindestens die Abschlußnote "ausreichend" erhalten hat. Ist bei diesem Lehrgang keine Abschlußnote vergeben worden, so gilt der Lehrgang als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Lehrgangsteilnehmer aufgrund der in diesem Lehrgang gezeigten und durch schriftliche Unterlagen dokumentierten Leistungen mindestens die Abschlußnote "ausreichend" erhalten hätte.

§ 13 Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, wer die Teilnahme an Lehrgängen nach den §§ 2 und 3 mit einer Dauer von insgesamt 18 Monaten nachweist. Dabei müssen mindestens drei Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 abgeschlossen worden sein.
(2) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, daß der Kandidat mindestens zwei Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen hat und in nicht mehr als zwei Lehrgängen eine schlechtere Abschlußnote als "ausreichend" oder eine geringere Durchschnittspunktzahl als 5,0 Punkte erzielt hat.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete nach § 2 Abs. 1. Die Prüfer sollen auf die Dauer und die Besonderheiten der Ausbildung Rücksicht nehmen.
(4) In der mündlichen Prüfung sind in der Regel nicht mehr als fünf Kandidaten gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll für jede Gruppe fünf Stunden nicht überschreiten. Sie ist mit angemessenen Pausen zu unterbrechen.
(5) Vor der mündlichen Prüfung erhält jeder Kandidat Gelegenheit, mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Rücksprache zu nehmen. Der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuß über den Inhalt der Vorstellungsgespräche.
(6) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Darin werden festgestellt:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der Kandidaten,
3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,
5.
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte,
6.
die Punktzahl der Prüfungsnote,
7.
die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Prüfungsgesamtnote.
(7) Der Prüfungsausschuß kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(8) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
(9) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Kandidaten von der mündlichen Prüfung befreien, wenn das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf das Bestehen der Gesamtprüfung keinen Einfluß haben kann und alle Abschlußnoten der schriftlichen Prüfungen mindestens "ausreichend" sind.

§ 14 Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung errechnet der Prüfungsausschuß die Note der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote. Die Notenerrechnung erfolgt bis auf die zweite Dezimalstelle hinter dem Komma; eine Auf- oder Abrundung findet nicht statt.
(2) Die Prüfungsgesamtnote wird gebildet, indem die Durchschnittspunktzahl der Abschlußklausuren mit drei, die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit eins vervielfacht und die Summe durch vier geteilt wird. Im Falle des § 13 Abs. 9 wird die Prüfungsgesamtnote nur aus der Durchschnittspunktzahl der Abschlußklausuren gebildet.
(3) Die Durchschnittspunktzahl der Abschlußklausuren wird gebildet, indem die Punktzahlen aller Abschlußklausuren addiert werden und die Summe durch die Anzahl der Abschlußklausuren geteilt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Auf Antrag des Kandidaten wird die Beurteilung aus jedem Lehrgang, der nach § 3 angerechnet worden ist, mit folgenden Maßgaben entsprechend berücksichtigt. Sofern für den Lehrgang eine Abschlußpunktzahl erteilt wurde, ist sie wie die Punktzahl einer Abschlußklausur zu berücksichtigen. Wurde keine Abschlußpunktzahl erteilt, ist der arithmetische Mittelwert der in Aufsichtsarbeiten erzielten Punktzahlen zu berücksichtigen, wenn diese Aufsichtsarbeiten der Abschlußklausur vergleichbar sind. Liegt nur eine der Abschlußklausur vergleichbare Aufsichtsarbeit vor, so ist deren Punktzahl zu berücksichtigen. Bei Bewertungen, die nicht als Punktzahl, sondern als Notenstufe erteilt wurden, wird jeweils die mittlere Punktzahl der entsprechenden Notenstufe, für die Note "sehr gut" die Punktzahl 14 zugrunde gelegt.
(5) Die Prüfungsgesamtnote lautet
sehr gut bei einer Punktzahl von 15 bis 14,
gut bei einer Punktzahl von 13,99 bis 11,
befriedigend bei einer Punktzahl von 10,99 bis 8,
ausreichend bei einer Punktzahl von 7,99 bis 5,
mangelhaft bei einer Punktzahl von 4,99 bis 2,
ungenügend bei einer Punktzahl von 1,99 bis 0.
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat nicht mindestens die Prüfungsgesamtnote "ausreichend" (5,00 Punkte) erreicht hat.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Noten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluß der mündlichen Prüfung bekannt.

§ 15 Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann das Justizprüfungsamt auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die betreffende Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach Beendigung der jeweiligen Prüfung schriftlich beim Justizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Einem Antrag wird nicht stattgegeben, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung, die mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Ein Jahr nach Abschluß der Prüfung darf eine Anordnung nach Absatz 1 von Amts wegen nicht mehr getroffen werden.

§ 16 Zeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis, in dem die Prüfungsgesamtnote und deren Punktzahl anzugeben sind. Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, erhält der Kandidat einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
(2) Nach Abschluß eines Lehrgangs kann der Kandidat auf Antrag Einsicht in die Abschlußklausuren dieses Lehrgangs einschließlich der Beurteilungen durch die Prüfer nehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Niederschrift nach § 13 Abs. 6.
(3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe schriftlich bei der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamts zu stellen. Bei Versäumung der Frist verliert der Kandidat das Einsichtsrecht.
(4) Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamts, gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.

§ 17 Diplom

Die Verleihung eines Diplomgrades nach erfolgreichem Abschluß der Prüfung erfolgt nach den in Hessen geltenden Vorschriften.

§ 18 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Kandidat bei der Anfertigung einer Abschlußklausur zu täuschen, einem anderen Kandidaten zu helfen oder ist er nach Beginn der Anfertigung einer Abschlußklausur im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, so bewertet der Präsident des Justizprüfungsamts die Abschlußklausur mit "ungenügend" (0 Punkte).
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann der Aufsichtsführende den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Abschlußklausur ausschließen. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) In der mündlichen Prüfung entscheidet in Fällen der Absätze 1 und 2 der Prüfungsausschuß.
(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Präsident des Justizprüfungsamts innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
(5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat mehr als zwei Abschlußklausuren nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint und dies nicht genügend entschuldigt oder wenn er ohne Genehmigung vom Prüfungsverfahren zurücktritt. § 11 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 19 Wiederholung der Prüfung

Wer nach der mündlichen Prüfung nicht mindestens die Prüfungsgesamtnote "ausreichend" erzielt hat, kann die mündliche Prüfung einmal wiederholen. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann der Präsident des Justizprüfungsamts dem Kandidaten den Besuch von Lehrgängen nach § 2 sowie die Anfertigung von Abschlußklausuren auferlegen, deren Bewertung bei Berechnung der Noten nach § 14 die Bewertung der im ersten Versuch nicht mit mindestens "ausreichend" bewerteten Aufsichtsarbeiten ersetzt.

§ 20 Lehrgänge in anderen Ländern

(1) Die Lehrgänge nach § 1 können auch an Fachhochschulen anderer Bundesländer abgeleistet werden, sofern Umfang und Inhalt dieser Lehrgänge mit Umfang und Inhalt der Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 vergleichbar sind.
(2) Über die Zuweisung von Teilnehmern zu Lehrgängen an Fachhochschulen anderer Bundesländer entscheidet das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten.
(3) Bei Teilnahme an einem Lehrgang der Fachhochschule eines anderen Bundeslandes finden für die Lehrgangsteilnahme und die schriftliche Prüfung für das betreffende Sachgebiet die am Ausbildungsort geltenden Vorschriften Anwendung.
(4) Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote nach § 14 Abs. 2 wird für den betreffenden Lehrgang die in der Prüfung am Ausbildungsort erzielte Abschlußdurchschnittsnote berücksichtigt.

§ 21 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 14. November 1996
Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten
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