ThürIntVerstVO
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Thüringer Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet (Thüringer Internetversteigerungsverordnung-ThürIntVerstVO-) Vom 22. September 2010

Thüringer Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet (Thüringer Internetversteigerungsverordnung-ThürIntVerstVO-) Vom 22. September 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet (Thüringer Internetversteigerungsverordnung - ThürIntVerstVO -) vom 22. September 201022.10.2010
Eingangsformel22.10.2010
§ 1 - Nutzungsbeginn22.10.2010
§ 2 - Versteigerungsplattform22.10.2010
§ 3 - Zulassung und Ausschluss22.10.2010
§ 4 - Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung22.10.2010
§ 5 - Versteigerungsbedingungen22.10.2010
§ 6 - Anonymisierung22.10.2010
§ 7 - Verfahren22.10.2010
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung22.10.2010
§ 9 - Inkrafttreten22.10.2010
Aufgrund des § 814 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145),
des § 979 Abs. 1b Satz 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977), und
des § 1 Satz 1 Nr. 13 und 56 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (GVBl. S. 255), verordnet das Justizministerium:

§ 1 Nutzungsbeginn

Die Gerichtvollzieher können Internetversteigerungen im Sinne des § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchführen.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen nach § 979 Abs. 1a BGB erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion
www.justiz-auktion.de
.
(2) Für Versteigerungen nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die §§ 3 bis 7.

§ 3 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, der Gerichtsvollzieher, die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen.
(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Änderung der E-Mail-Adresse.
(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Fall des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(5) Bei mehrfachen Verstößen nach Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Die Versteigerung darf frühestens 72 Stunden nach ihrem Beginn enden. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),
4.
wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.
(3) Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion vom Betreiber infolge technischer Störungen nicht innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

§ 5 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung) und ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312d Abs. 1 BGB nicht besteht.
(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Abs. 1) das höchste, wenigstens das nach § 817a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat (§ 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 6 Anonymisierung

Die Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.

§ 7 Verfahren

Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot die §§ 817 und 817a der Zivilprozessordnung.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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