Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
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Ausfertigungsdatum: 05.06.1970
Vollzitat:
"Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 5. Juni 1970 (BGBl. 1970 II S. 293), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 16 G v. 25.10.1994 I 3082
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12.6.1970 +++)
Art 1
Den folgenden von der Bundesrepublik Deutschland am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
1. dem Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum,
2. der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213) mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer,
3. der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1961 II S. 273),
4. der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1962 II S. 125),
5. der Stockholmer Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1217),
6. der Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 273, 293),
7. der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 583, 617).
Die Übereinkünfte werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Änderungen der Ausführungsordnung und Festsetzungen der Höhe von Gebühren, die die Versammlung des Verbandes für die internationale Registrierung von Marken gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iii der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken beschließt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
1. das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach seinem Artikel 15,
2. die Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Artikel 28,
3. die Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach ihrem Artikel 21,
4. die Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken nach ihrem Artikel 15,
5. die Stockholmer Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach ihrem Artikel 9,
6. die Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren nach ihrem Artikel 5,
7. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle nach ihrem Artikel 9
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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