ThürRPflAÜV
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Thüringer Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung - ThürRPflAÜV -) Vom 27. Mai 2003

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung - ThürRPflAÜV -) Vom 27. Mai 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2013 (GVBl. S. 61)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung - ThürRPflAÜV -) vom 27. Mai 200320.06.2003
Eingangsformel20.06.2003
§ 129.03.2013
§ 229.03.2013
§ 320.06.2003
§ 429.03.2013
Aufgrund des § 36b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Folgende, nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte werden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
1.
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG),
2.
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12 RPflG), soweit damit nicht über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden ist,
3.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 RPflG) und
4.
die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 RPflG).
Von Satz 1 Nr. 4 sind ausgenommen
1.
die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen (Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, der Erlass und die Aufhebung von Vollstreckungshaftbefehlen und die Überwachung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe), von Verfall und Einziehung und von Erzwingungshaft sowie die Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft,
2.
der Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie
3.
Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Verurteilten.
(2) Steht ein übertragenes Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 mit einem vom Rechtspfleger nach Absatz 1 Satz 2 wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Rechtspfleger auch das übertragene Geschäft bearbeiten. § 32 RPflG bleibt unberührt.

§ 2

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder den Generalstaatsanwalt schriftlich mit der Wahrnehmung von Geschäften nach § 1 Abs. 1 beauftragt. Er kann nur beauftragt werden, wenn er nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist.
(2) Es soll nur beauftragt werden, wer
1.
eine über dem Durchschnitt liegende fachliche und persönliche Qualifikation aufweist und
2.
an einer Aus- oder Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften erfolgreich teilgenommen hat.
(3) Von den Anforderungen nach Absatz 2 kann abgewichen werden, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht.

§ 3

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 27. Mai 2003
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Justizminister
Bernhard VogelKarl Heinz Gasser
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