ThürNotVO
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Thüringer Verordnung über die Angelegenheiten der Notare und Notarassessoren (ThürNotVO) Vom 11. April 2011

Thüringer Verordnung über die Angelegenheiten der Notare und Notarassessoren (ThürNotVO) Vom 11. April 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 527, 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Angelegenheiten der Notare und Notarassessoren (ThürNotVO) vom 11. April 201130.04.2011
Inhaltsverzeichnis30.04.2011
Eingangsformel30.04.2011
Erster Abschnitt - Angelegenheiten der Notarassessoren30.04.2011
§ 1 - Ziel des Anwärterdienstes30.04.2011
§ 2 - Inhalt der Ausbildung30.04.2011
§ 3 - Durchführung der Ausbildung30.04.2011
§ 4 - Beurteilung30.04.2011
§ 5 - Dienstunfähigkeit wegen Krankheit30.04.2011
§ 6 - Urlaub30.04.2011
Zweiter Abschnitt - Anrechnungszeiten30.04.2011
§ 7 - Anrechnungszeiten30.04.2011
Dritter Abschnitt - Angelegenheiten der Notare30.04.2011
§ 8 - Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs30.04.2011
§ 9 - Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung30.04.2011
§ 10 - Beschäftigung juristischer Mitarbeiter30.04.2011
Vierter Abschnitt - Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden30.04.2011
§ 11 - Zuständigkeit der Präsidenten der Landgerichte30.04.2011
§ 12 - Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts30.04.2011
§ 13 - Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung29.08.2014
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen30.04.2011
§ 14 - Anrechnung der Zeiten als Notaranwärter30.04.2011
§ 15 - Übergangsbestimmung30.04.2011
§ 16 - Gleichstellungsbestimmung30.04.2011
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.04.2011
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Angelegenheiten der Notarassessoren
§ 1Ziel des Anwärterdienstes
§ 2Inhalt der Ausbildung
§ 3Durchführung der Ausbildung
§ 4Beurteilung
§ 5Dienstunfähigkeit wegen Krankheit
§ 6Urlaub
Zweiter Abschnitt Anrechnungszeiten
§ 7Anrechnungszeiten
Dritter Abschnitt Angelegenheiten der Notare
§ 8 Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs
§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
§ 10Beschäftigung juristischer Mitarbeiter
Vierter Abschnitt Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 11Zuständigkeit der Präsidenten der Landgerichte
§ 12Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts
§ 13Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14Anrechnung der Zeiten als Notaranwärter
§ 15Übergangsbestimmung
§ 16Gleichstellungsbestimmung
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4, des § 7 Abs. 5 Satz 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 11 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz (ThürErmÜVJ) vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (GVBl. S. 255), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 53 ThürErmÜVJ verordnet das Justizministerium:

Erster Abschnitt Angelegenheiten der Notarassessoren

§ 1 Ziel des Anwärterdienstes

Ziel des Anwärterdienstes ist es, den Notarassessor auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.

§ 2 Inhalt der Ausbildung

(1) Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeiten eingewiesen werden, wobei auf die dem Notar obliegenden Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist. Der Notarassessor ist bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, beim Verkehr mit den Parteien hinzuzuziehen sowie in der Zusammenarbeit mit den Gerichten und sonstigen Dienststellen zu üben. Er soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Urkundenrolle und der sonstigen Bücher und Akten des Notars unterwiesen und mit der Leitung und Organisation eines Notariats vertraut gemacht werden. Die in den §§ 23 und 24 BNotO bezeichneten Geschäfte, insbesondere Verwahrungsgeschäfte, die Anfertigung von Urkundsentwürfen und die Beratung und Vertretung von Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, können dem Notarassessor zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Der Notarassessor ist über das Standesrecht und die Pflichten eines Notars gegenüber der Notarkammer und der Ländernotarkasse zu unterrichten. Der Präsident der Notarkammer kann den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstatten, Beiträge für Fachzeitschriften auszuarbeiten, Fachkundeunterricht für Auszubildende zu Notarfachangestellten zu übernehmen, Vorträge in Kammerversammlungen sowie bei Fortbildungsveranstaltungen zu halten und an der Öffentlichkeitsarbeit der Notarkammer mitzuwirken.
(3) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden.
(4) Der Notarassessor muss ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der Notarstelle des Ausbildungsnotars auf Anforderung des Präsidenten der Notarkammer zu anderweitigen Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

§ 3 Durchführung der Ausbildung

(1) Im Verlauf des Anwärterdienstes soll der Notarassessor wenigstens zwei Notaren zur Ausbildung überwiesen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO), deren Amtssitze sich nicht am selben Ort befinden und deren Ämter möglichst verschiedene Strukturen aufweisen sollen. Die Beschäftigung an der ersten Notarstelle soll in der Regel mindestens neun Monate dauern. Der Notarassessor kann auch notariellen Standesorganisationen einschließlich des Deutschen Notarinstituts und der Ländernotarkasse sowie der Landesjustizverwaltung überwiesen werden; der Notarassessor soll jedoch insgesamt mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter abgeleistet haben. Der Notarassessor hat von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
(2) Für die Überweisung eines Notarassessors an einen Notar soll grundsätzlich maßgebend sein, ob die Notarstelle und deren Inhaber zur Ausbildung von Notarassessoren geeignet sind. Einem Notar soll nur ein Notarassessor zur Ausbildung überwiesen werden.

§ 4 Beurteilung

(1) Der Notarassessor ist auf Anforderung der Landesjustizverwaltung und im Falle einer Bewerbung um eine freie Notarstelle zu beurteilen.
(2) Die Beurteilung erteilt der Präsident der Notarkammer. Jeder Notar, dem der Notarassessor zur Ausbildung überwiesen war, erstellt bei Ablauf der Zuweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. War der Notarassessor bei einer Standesorganisation tätig, so erstellt auch der jeweils diese Ausbildung leitende Geschäftsführer oder Präsident einen Beurteilungsbeitrag. Die Landesjustizverwaltung erstellt einen Beurteilungsbeitrag, wenn der Notarassessor dort tätig war.
(3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilung müssen erkennen lassen, ob der Notarassessor für das Amt des Notars geeignet ist. Sie sollen die Leistungen des Notarassessors im Vergleich zu anderen Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben. Sie sind dem Notarassessor durch Übersendung einer Abschrift zu eröffnen.
(4) Die Beurteilung, die bei der Bewerbung um eine freie Notarstelle erstellt wird, schließt mit einer Feststellung darüber, ob der Notarassessor für die Bestellung zum Notar „besonders geeignet“, „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist. Die Beurteilungsbeiträge müssen erkennen lassen, inwieweit der Notarassessor als Vertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden kann.
(5) Der Präsident der Notarkammer hört den Notarassessor an, wenn die Beurteilung mit der Bewertung „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ abschließt.
(6) Die vom Präsidenten der Notarkammer erstellte Beurteilung wird der Landesjustizverwaltung übersandt.

§ 5 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit

(1) Wird ein Notarassessor wegen Krankheit dienstunfähig, so hat er dies dem Notar, bei dem er beschäftigt ist, unverzüglich anzuzeigen. Ist er als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig, so unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 BNotO, die Notarkammer unverzüglich über Beginn und Ende der Krankheit. Der bei einer Standesorganisation oder der Landesjustizverwaltung beschäftigte Notarassessor unterrichtet die beschäftigende Dienststelle.
(2) Bei mehr als dreitägiger Krankheit unterrichtet der Notarassessor die Notarkammer; er zeigt ihr in diesem Fall auch die Wiederaufnahme des Dienstes an.
(3) Der Notar, bei dem der Notarassessor beschäftigt ist, die Standesorganisation, bei der der Notarassessor tätig ist, die Notarkammer, die Ländernotarkasse und die Landesjustizverwaltung können zum Nachweis einer Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder, falls es erforderlich scheint, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
(4) Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit werden bis zu 30 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn der Notarassessor den in Absatz 3 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet der Präsident der Notarkammer im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung.

§ 6 Urlaub

(1) Der Notarassessor erhält, unter Anrechnung auf den Anwärterdienst, Erholungsurlaub wie ein Richter auf Probe im Landesdienst. Den Erholungsurlaub gewährt auf Gesuch des Notarassessors die Notarkammer nach Anhörung des ausbildenden Notars. Ist der Notarassessor bei einer Standesorganisation oder der Landesjustizverwaltung tätig, werden diese angehört.
(2) Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, kann entsprechend den für Richter auf Probe im Landesdienst geltenden Bestimmungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, wird bis zu 14 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet der Präsident der Notarkammer im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung.

Zweiter Abschnitt Anrechnungszeiten

§ 7 Anrechnungszeiten

(1) Zeiten, in denen der Notarassessor in den notariellen Standesorganisationen, insbesondere bei einer Notarkammer, der Ländernotarkasse, dem Deutschen Notarinstitut, oder der Landesjustizverwaltung tätig war, werden auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(2) Zeiten eines Praktikums bei ausländischen Notaren, die der Notarassessor nach Überweisung durch die Notarkammer ableistet, werden angerechnet, soweit sie sechs Monate nicht überschreiten und ein Beurteilungsbeitrag nach § 4 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.
(3) Auf die Dauer des nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO zu berücksichtigenden Anwärterdienstes eines sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerbenden Notarassessors werden angerechnet:
1.
geleistete Wehr- oder Zivildienstzeiten bis zu der für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes,
2.
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften während des Anwärterdienstes,
3.
Zeiten einer Beurlaubung vom Anwärterdienst wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder Elternzeit.
Die Mindestanwärterzeit von drei Jahren (§ 7 Abs. 1 BNotO) soll durch Anrechnungen nach Satz 1 nicht verkürzt werden.
(4) Bei der erneuten Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach den §§ 48b und 48c BNotO auf die bisherige Amtstätigkeit bis zur Hälfte der aktiven Dienstzeit als Notar anzurechnen, höchstens jedoch bis zu 18 Monaten. Die aktive Dienstzeit ist in den Fällen des Satzes 1 in vollem Umfang anzurechnen.
(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung von Anrechnungszeiten ist das Ende der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. Ist die Notarstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzbar, insbesondere weil sie zur Besetzung ab einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschrieben wurde, so ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit maßgebend.

Dritter Abschnitt Angelegenheiten der Notare

§ 8 Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs

Alle Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Notarkammer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ist nach Prüfung der Notarkammer die Vornahme der Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs nach § 10a Abs. 2 BNotO nicht geboten, leitet die Notarkammer die Mitteilung des Notars versehen mit einer gutachtlichen Stellungnahme an den Präsidenten des Landgerichts weiter, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

(1) Der Notar darf sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem oder mehreren anderen Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume unterhalten. Die Verbindung von mehr als zwei Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung oder die Unterhaltung gemeinsamer Geschäftsräume von mehr als zwei Notaren darf nur in besonders begründeten Fällen genehmigt werden.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 soll vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 3 insbesondere dann erteilt werden, wenn dadurch
1.
der Aufbau einer Notarstelle erleichtert oder die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger des Sozius ermöglicht wird oder
2.
einem Notar, dessen wirtschaftliche Unabhängigkeit wegen unzureichenden Geschäftsanfalls gefährdet erscheint, die effizientere Führung seines Notariats ermöglicht werden kann.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 soll insbesondere dann versagt werden, wenn Nachteile für eine unabhängige Amtsführung der betroffenen oder anderer Notare des Amtsbereichs zu befürchten sind, die freie Notarwahl erheblich beeinträchtigt wird, eine unerwünschte Einflussnahme auf die künftige Besetzung von Notarstellen möglich erscheint oder ansonsten die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege und die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl unabhängiger unparteiischer Notare nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 ist unter Vorlage des Sozietätsvertrags zu begründen. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
(5) Die Beendigung von Verbindungen nach Absatz 1 ist der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Beschäftigung juristischer Mitarbeiter

Zugelassene Rechtsanwälte dürfen nicht im Notariat beschäftigt werden. Im Übrigen dürfen Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Notariat beschäftigt werden. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 BNotO).

Vierter Abschnitt Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden

§ 11 Zuständigkeit der Präsidenten der Landgerichte

(1) Folgende Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung werden auf den nach § 92 Nr. 1 BNotO örtlich zuständigen Präsidenten des Landgerichts übertragen:
1.
die Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO) sowie die Rücknahme und der Widerruf dieser Erlaubnis (§ 52 Abs. 3 BNotO),
2.
die Genehmigung zur Verlegung der Geschäftsstelle eines Notars in die Räume eines Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat sowie zur Übernahme von in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten (§ 53 Abs. 1 BNotO),
(2) Der nach § 92 Nr. 1 BNotO örtlich zuständige Präsident des Landgerichts nimmt die nach den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BNotO); § 17 Abs. 1 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 3 BDG bleiben unberührt.
(3) Der nach § 92 Nr. 1 BNotO örtlich zuständige Präsident des Landgerichts nimmt die ihm nach den Bestimmungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) vom 15. Januar 2001 (JMBl. Nr. 1 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben wahr.

§ 12 Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts nimmt folgende Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde wahr:
1.
die Genehmigung der Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer gewerblichen Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO), oder zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO); § 8 Abs. 1 BNotO bleibt unberührt,
2.
die Genehmigung der Verbindung eines Notars mit einem oder mehreren anderen Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur Unterhaltung gemeinsamer Geschäftsräume nach § 9 Abs. 1, die Erteilung von Auflagen sowie den Widerruf der Genehmigung nach § 9 Abs. 4 Satz 3,
3.
die Entgegennahme von Anzeigen über die Beendigung von Verbindungen nach § 9 Abs. 5,
4.
die Genehmigung der Beschäftigung von Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder mit Abschluss als Diplomjurist im Notariat nach § 10 Satz 2, die Erteilung von Auflagen sowie den Widerruf der Genehmigung nach § 10 Satz 4,
5.
die Genehmigung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Satz 2 und 3 BNotO),
6.
die Genehmigung der Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO),
7.
die vorläufige Amtsenthebung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BNotO) sowie die Rücknahme und den Widerruf einer vorläufigen Amtsenthebung,
8.
die Verhängung der Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße über 10 000 Euro gegen Notare und über 1 000 Euro gegen Notarassessoren, auch neben einem Verweis; § 17 Abs. 1 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 3 BDG bleiben unberührt.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts nimmt des Weiteren die ihm nach § 32 Abs. 2 Satz 2 DONot obliegenden Aufgaben wahr.

§ 13 Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung

Die nicht in den §§ 11 und 12 aufgeführten Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr. Die Landesjustizverwaltung behält sich vor, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 7 genannten Verfahren im Einzelfall selbst einzuleiten oder an sich zu ziehen.

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Anrechnung der Zeiten als Notaranwärter

Dienstzeiten eines Notaranwärters, der am 8. September 1998 in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Notarkammer stand und sodann zum Notarassessor ernannt wurde, werden auf den Notaranwärterdienst nach § 7 Abs. 1 BNotO vollständig angerechnet. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15 Übergangsbestimmung

Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, führt die bisher zuständige Behörde weiter.

§ 16 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Angelegenheiten der Notare und Notarassessoren vom 16. August 1999 (GVBl. S. 519) außer Kraft.
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