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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan für den Maßregelvollzug Vom 7. Februar 2006

Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan für den Maßregelvollzug Vom 7. Februar 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545, 559)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan für den Maßregelvollzug vom 7. Februar 200601.04.2006
Eingangsformel01.04.2006
§ 1 - Anwendungsbereich29.08.2014
§ 2 - Vollzugseinrichtungen, Aufsichtsbehörde01.04.2006
§ 3 - Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt29.08.2014
§ 4 - Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO01.04.2006
§ 5 - Inkrafttreten31.03.2011
Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker (ThürPsychKG) vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 81) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie den §§ 7 und 105 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund des § 3 Abs. 2 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (ThürMRVG) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 22 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in der Fassung vom 1. August 2011 (JMBl. Nr. 3 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung und die Zuständigkeit der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung (StPO).

§ 2 Vollzugseinrichtungen, Aufsichtsbehörde

(1) Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind die Forensischen Abteilungen der Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH, der Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH und der Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH.
(2) Höhere Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Abs. 2 StVollStrO und Aufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium.

§ 3 Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

(1) Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der zu vollziehenden Maßregel und dem Geschlecht des Unterzubringenden. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind die im Thüringer Gerichtsstandortgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Land- und Amtsgerichtsbezirke maßgeblich, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet. Danach sind zuständig:
1.
für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 61 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 63 StGB:
a)
die Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für den Landgerichtsbezirk Gera sowie die Amtsgerichtsbezirke Apolda, Weimar, Hildburghausen, Sonneberg und Suhl bei männlichen Unterzubringenden und für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei weiblichen Unterzubringenden,
b)
die Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen sowie die Amtsgerichtsbezirke Erfurt, Gotha, Arnstadt, Sömmerda, Bad Salzungen, Eisenach und Meiningen bei männlichen Unterzubringenden und für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen besonders zu sichernden Unterzubringenden,
2.
für den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 61 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 64 StGB die Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden,
3.
für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach den §§ 7 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und § 63 StGB die Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden und
4.
für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach den §§ 7 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 2 und § 64 StGB die Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden.
(2) Ein Abweichen vom Vollstreckungsplan nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürMRVG bedarf der Zustimmung der höheren Vollzugsbehörde.

§ 4 Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO

Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO sachlich und örtlich zuständig sind die entsprechend § 3 Abs. 1 für die zu erwartende Art der Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 1 oder 2 StGB) zuständigen Einrichtungen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Erfurt, 7. Februar 2006
Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit
Klaus Zeh
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