Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO) Vom 24. Februar 2004
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO) Vom 24. Februar 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 43) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO) vom 24. Februar 2004 | 05.03.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 31.03.2016 |
Eingangsformel | 05.03.2004 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 05.03.2004 |
§ 1 - Ausbildungsgang und Prüfungen | 05.03.2004 |
§ 2 - Justizprüfungsamt | 05.03.2004 |
§ 3 - Prüfungsausschüsse | 05.03.2004 |
§ 4 - Aufgaben des Präsidenten des Justizprüfungsamts | 05.03.2004 |
§ 5 - Bestellung der örtlichen Prüfungsleiter | 05.03.2004 |
§ 6 - Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung | 05.03.2004 |
§ 7 - Nichterbringen von Prüfungsleistungen | 05.03.2004 |
§ 8 - Bewertung | 05.03.2004 |
§ 9 - Mängel im Prüfungsverfahren | 05.03.2004 |
§ 10 - Hilfsmittel, Erleichterungen | 05.03.2004 |
§ 11 - Unlauteres Verhalten | 05.03.2004 |
Zweiter Abschnitt - Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung | 05.03.2004 |
§ 12 - Inhalt des Studiums | 05.03.2004 |
§ 13 - Studienzeit, ordnungsgemäßes Studium | 05.03.2004 |
§ 14 - Prüfungsfächer | 05.03.2004 |
§ 15 - Praktische Studienzeit | 05.03.2004 |
§ 16 - Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung | 05.03.2004 |
§ 17 - Zulassungsantrag | 05.03.2004 |
§ 18 - Entscheidung über die Zulassung | 05.03.2004 |
§ 19 - Staatliche Pflichtfachprüfung | 05.03.2004 |
§ 20 - Schriftliche Aufsichtsarbeiten | 05.03.2004 |
§ 21 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung | 05.03.2004 |
§ 22 - Ausschluss von der mündlichen Prüfung | 05.03.2004 |
§ 23 - Mündliche Prüfung | 05.03.2004 |
§ 24 - Bewertung der mündlichen Prüfung | 05.03.2004 |
§ 25 - Prüfungs- und Abschlussnote | 05.03.2004 |
§ 26 - Prüfungsniederschrift | 05.03.2004 |
§ 27 - Prüfungszeugnis und -bescheid, Platznummer, Widerspruchsgebühren | 05.03.2004 |
§ 28 - Wiederholung der Prüfung | 05.03.2004 |
§ 29 - Freiversuch | 01.04.2009 |
§ 30 - Einsicht in Prüfungsarbeiten | 05.03.2004 |
§ 31 - Schwerpunktbereichsausbildung und -prüfung | 05.03.2004 |
Dritter Abschnitt - Vorbereitungsdienst | 05.03.2004 |
§ 32 - Zuständigkeiten und Dienstaufsicht | 31.03.2016 |
§ 33 - Aufnahme in den Vorbereitungsdienst | 01.01.2018 |
§ 33 a - Ausbildungsvergütung | 01.01.2018 |
§ 34 - Grundsätze der Ausbildung | 05.03.2004 |
§ 35 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 05.03.2004 |
§ 36 - Ausbildungsstellen | 31.03.2016 |
§ 37 - Arbeitsgemeinschaften | 05.03.2004 |
§ 38 - Klausurenkurs, Lehrgänge | 31.03.2016 |
§ 39 - Urlaub und Erkrankungen | 01.01.2018 |
§ 40 - Verlängerung | 31.03.2016 |
§ 41 - Entlassung | 31.03.2016 |
§ 42 - Nebentätigkeit | 31.03.2016 |
§ 43 - Gastreferendare, Versetzung | 01.04.2009 |
Vierter Abschnitt - Zweite Staatsprüfung | 05.03.2004 |
§ 44 - Zeitpunkt der Prüfung, Zulassung | 05.03.2004 |
§ 45 - Form der Prüfung | 05.03.2004 |
§ 46 - Prüfungsgebiete | 05.03.2004 |
§ 47 - Schriftliche Prüfung | 05.03.2004 |
§ 48 - Zulassung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung | 05.03.2004 |
§ 49 - Mündliche Prüfung | 05.03.2004 |
§ 50 - Prüfungsniederschrift und -note, Abschlussnote | 05.03.2004 |
§ 51 - Prüfungszeugnis, Platznummer, Widerspruchsgebühren | 05.03.2004 |
§ 52 - Wiederholung der Prüfung | 05.03.2004 |
§ 53 - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung | 05.03.2004 |
§ 54 - Einsicht in die Prüfungsarbeiten | 05.03.2004 |
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 05.03.2004 |
§ 55 - Übergangsbestimmung | 31.03.2016 |
§ 56 - Gleichstellungsbestimmung | 05.03.2004 |
§ 57 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 05.03.2004 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Ausbildungsgang und Prüfungen |
§ 2 | Justizprüfungsamt |
§ 3 | Prüfungsausschüsse |
§ 4 | Aufgaben des Präsidenten des Justizprüfungsamts |
§ 5 | Bestellung der örtlichen Prüfungsleiter |
§ 6 | Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung |
§ 7 | Nichterbringen von Prüfungsleistungen |
§ 8 | Bewertung |
§ 9 | Mängel im Prüfungsverfahren |
§ 10 | Hilfsmittel, Erleichterungen |
§ 11 | Unlauteres Verhalten |
Zweiter Abschnitt Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung | |
§ 12 | Inhalt des Studiums |
§ 13 | Studienzeit, ordnungsgemäßes Studium |
§ 14 | Prüfungsfächer |
§ 15 | Praktische Studienzeit |
§ 16 | Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung |
§ 17 | Zulassungsantrag |
§ 18 | Entscheidung über die Zulassung |
§ 19 | Staatliche Pflichtfachprüfung |
§ 20 | Schriftliche Aufsichtsarbeiten |
§ 21 | Ergebnis der schriftlichen Prüfung |
§ 22 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
§ 23 | Mündliche Prüfung |
§ 24 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 25 | Prüfungs- und Abschlussnote |
§ 26 | Prüfungsniederschrift |
§ 27 | Prüfungszeugnis und -bescheid, Platznummer, Widerspruchsgebühren |
§ 28 | Wiederholung der Prüfung |
§ 29 | Freiversuch |
§ 30 | Einsicht in Prüfungsarbeiten |
§ 31 | Schwerpunktbereichsausbildung und -prüfung |
Dritter Abschnitt Vorbereitungsdienst | |
§ 32 | Zuständigkeiten und Dienstaufsicht |
§ 33 | Aufnahme in den Vorbereitungsdienst |
§ 33 a | Ausbildungsvergütung |
§ 34 | Grundsätze der Ausbildung |
§ 35 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§ 36 | Ausbildungsstellen |
§ 37 | Arbeitsgemeinschaften |
§ 38 | Klausurenkurs, Lehrgänge |
§ 39 | Urlaub und Erkrankungen |
§ 40 | Verlängerung |
§ 41 | Entlassung |
§ 42 | Nebentätigkeit |
§ 43 | Gastreferendare, Versetzung |
Vierter Abschnitt Zweite Staatsprüfung | |
§ 44 | Zeitpunkt der Prüfung |
§ 45 | Form der Prüfung |
§ 46 | Prüfungsgebiete |
§ 47 | Schriftliche Prüfung |
§ 48 | Zulassung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
§ 49 | Mündliche Prüfung |
§ 50 | Prüfungsniederschrift und -note, Abschlussnote |
§ 51 | Prüfungszeugnis, Platznummer, Widerspruchsgebühren |
§ 52 | Wiederholung der Prüfung |
§ 53 | Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung |
§ 54 | Einsicht in die Prüfungsarbeiten |
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 55 | Übergangsbestimmung |
§ 56 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 57 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes (ThürJAG) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 33) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie dem Finanzministerium:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ausbildungsgang und Prüfungen
(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.
(2) Die erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie dient der Feststellung, ob der Kandidat über die Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrscht, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen.
(3) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung werden in der Regel zweimal jährlich abgehalten. Ein Prüfungsdurchgang beginnt jeweils mit der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit.
(4) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes abgeschlossen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben hat.
(5) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen.
(6) Die nachfolgenden Bestimmungen betreffen ausschließlich die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2 Justizprüfungsamt
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung werden vom Justizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt.
(2) Das Justizprüfungsamt gliedert sich in zwei Abteilungen. Die Prüfungsabteilung I ist für die staatliche Pflichtfachprüfung, die Prüfungsabteilung II für die zweite Staatsprüfung zuständig.
(3) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden des Prüfers aus seinem bisherigen Beruf, jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres, jeweils zum Ende der Prüfungsperiode. Ein Prüfer kann bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres erneut berufen werden.
(4) Die Tätigkeit eines Mitglieds des Justizprüfungsamts ruht während eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem Vertretungsverbot für den Rechtsanwalt.
§ 3 Prüfungsausschüsse
(1) In jeder Prüfungsabteilung bestimmt der Präsident des Justizprüfungsamts die Prüfer für die schriftlichen Arbeiten und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht für die staatliche Pflichtfachprüfung aus drei, für die zweite Staatsprüfung aus vier Prüfern jeweils einschließlich des Vorsitzenden. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll mindestens einer der Prüfer Professor der Rechte der Universität des Prüfungsortes sein. Der Präsident des Justizprüfungsamts kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund eine andere Besetzung der Prüfungsausschüsse festlegen.
(3) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Präsident des Justizprüfungsamts, sein ständiger Vertreter oder ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied der betreffenden Prüfungsabteilung.
(4) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer nicht in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten fristgemäß durchzuführen, so kann er vom Präsidenten des Justizprüfungsamts durch einen anderen Prüfer ersetzt werden. Sofern der ausgeschiedene Prüfer ihm zugeteilte Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben seine Bewertungen in Kraft.
§ 4 Aufgaben des Präsidenten des Justizprüfungsamts
(1) Der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus, stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfungen aus und trifft alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens außerhalb der mündlichen Prüfung, soweit das Thüringer Juristenausbildungsgesetz oder diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Der Präsident hat in den Prüfungsabteilungen I und II je einen ständigen Vertreter, der im Falle der Verhinderung seine Aufgaben wahrnimmt.
(3) Der Präsident kann zur ständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder des Justizprüfungsamts bestimmen.
§ 5 Bestellung der örtlichen Prüfungsleiter
Der Präsident des Justizprüfungsamts kann an allen Prüfungsorten örtliche Prüfungsleiter bestellen. Zu örtlichen Prüfungsleitern werden Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt.
§ 6 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
(1) Kandidaten, denen zur Zeit des Prüfungsverfahrens die Freiheit entzogen ist, sind von der Teilnahme an der Prüfung insoweit ausgeschlossen.
(2) Ein Kandidat kann von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen der örtliche Prüfungsleiter treffen; er ist befugt, die sofortige Vollziehung anzuordnen.
§ 7 Nichterbringen von Prüfungsleistungen
(1) Erbringt ein Kandidat eine Prüfungsleistung ohne Zustimmung durch das Justizprüfungsamt nicht, erteilt das Justizprüfungsamt für diese Prüfungsleistung die Note "ungenügend" (0 Punkte). Eine schriftliche Prüfungsleistung gilt auch dann als nicht erbracht, wenn sie nicht rechtzeitig abgegeben wird.
(2) Hat ein Kandidat mit Zustimmung des Justizprüfungsamts eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht erbracht, so hat er, soweit von ihm im Übrigen mehr als die Hälfte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bearbeitet werden konnte, anstelle der nicht bearbeiteten Aufsichtsarbeiten innerhalb einer vom Präsidenten des Justizprüfungsamts zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang, entsprechende Ersatzarbeiten anzufertigen; in den sonstigen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Eine nachträgliche Anfertigung von Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 kommt nicht in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der bereits erbrachten Leistungen die Prüfung nicht bestanden werden kann.
(3) Hat ein Kandidat mit Zustimmung des Justizprüfungsamts eine mündliche Prüfungsleistung nicht erbracht, so nimmt er nach Wegfall des Hinderungsgrundes, möglichst noch im selben Prüfungsdurchgang, an einer neuen mündlichen Prüfung teil.
(4) Die Zustimmung wird auf schriftlichen Antrag erteilt, wenn der Kandidat die Prüfungsleistung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht erbringen kann. Der Antrag auf Zustimmung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu stellen. Das Kennenmüssen des wichtigen Grundes steht hierbei der Kenntnis gleich. Die Gründe sind glaubhaft zu machen, im Falle der Erkrankung grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblichen Befundtatsachen enthält.
(5) Hat ein Kandidat trotz Prüfungsunfähigkeit an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilgenommen, obwohl die Voraussetzungen einer Zustimmung nach Absatz 4 vorlagen, so wird auf seinen unverzüglich zu stellenden Antrag vom Präsidenten des Justizprüfungsamts festgestellt, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn der Kandidat die seine Prüfungsunfähigkeit begründenden Tatsachen weder kannte noch hätte kennen müssen.
(6) Fahrlässige Unkenntnis im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und des Absatzes 5 ist bei krankheitsbedingter Beeinträchtigung insbesondere dann gegeben, wenn der Kandidat nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
§ 8 Bewertung
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 5d Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes sowie die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 9 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigt haben, kann der Präsident des Justizprüfungsamts auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anordnen, dass von einzelnen oder allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile davon zu wiederholen sind. Können die Mängel ohne Verletzung der Chancengleichheit durch mildere Mittel ausgeglichen werden, so soll der Präsident des Justizprüfungsamts diese anordnen.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Justizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung sollen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 10 Hilfsmittel, Erleichterungen
(1) Der Präsident des Justizprüfungsamts lässt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten Staatsprüfung zu. Die Kandidaten haben grundsätzlich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
(2) Im Fall einer Körperbehinderung oder einer nicht unerheblichen körperlichen, gesundheitlichen oder vergleichbaren Beeinträchtigung eines Kandidaten, die längerfristig ist, ohne dauerhaft zu sein, und die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse liegt, gewährt der Präsident auf Antrag angemessene Erleichterungen, wenn mit der Erleichterung die Chancengleichheit hergestellt werden kann. Eine Veränderung der Prüfungsaufgaben ist ausgeschlossen.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist mit dem Nachweis der Behinderung oder Beeinträchtigung spätestens sechs Wochen vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung beim Justizprüfungsamt einzureichen.
§ 11 Unlauteres Verhalten
(1) Unternimmt es ein Kandidat, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Kandidaten oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht deren Benutzung gleich, sofern der Kandidat nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Gesamtnote "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Ergebnisses beendet, so ist nachträglich das Ergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
(3) Besteht der Verdacht, dass ein benutztes Hilfsmittel unzulässig ist, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung oder bei der Vorbereitung des Aktenvortrags und die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse in der mündlichen Prüfung befugt, dieses Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Kandidaten bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Kandidat die Sicherstellung oder nimmt er nach der Beanstandung nach Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 1 Satz 3.
Zweiter Abschnitt Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung
§ 12 Inhalt des Studiums
(1) Im Studium soll sich der Student die Kenntnis der Rechtsordnung mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie ihren völker- und europarechtlichen Bezügen aneignen. Er soll sich mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht anzuwenden.
(2) Die Lehrveranstaltungen sollen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts sowie die hierzu erforderlichen Schlüsselqualifikationen berücksichtigen und, soweit hierfür erforderlich, Methoden und Erkenntnisse benachbarter Wissenschaften einbeziehen. In geeigneten Lehrveranstaltungen sollen Praktiker mitwirken.
§ 13 Studienzeit, ordnungsgemäßes Studium
(1) Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers, des Bezirksnotars oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag mit bis zu zwei Studienhalbjahren auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Justizprüfungsamt.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Studienhalbjahre. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen. Das der staatlichen Pflichtfachprüfung unmittelbar vorausgehende Studienjahr ist an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten.
(3) Ein Studienhalbjahr ist ordnungsgemäß abgeleistet, wenn der Bewerber an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht hat. Von einem Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes, von einem Fernstudium an der Humboldt- Universität in Berlin und von einem Universitätsstudium anderer Fachrichtungen können bis zu vier Studienhalbjahre angerechnet werden, wenn der Bewerber hierdurch in seiner rechtswissenschaftlichen Ausbildung entsprechend gefördert wurde.
§ 14 Prüfungsfächer
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich vorwiegend auf die in Absatz 2 genannten Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(2) Pflichtfächer sind
1.
Grundlagen:
a)
Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
b)
Grundzüge der Rechts- und Argumentationstheorie, der Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie,
c)
Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte;
2.
aus dem Zivilrecht:
a)
der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Schuldrecht und das Sachenrecht, außerdem ihre besonderen Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Grundzügen,
b)
Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts,
c)
Grundzüge des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts,
d)
das Recht der Arbeitsverhältnisse;
3.
aus dem Strafrecht:
der Allgemeine Teil des Strafrechts und der Besondere Teil des Strafgesetzbuches;
4.
aus dem Öffentlichen Recht:
a)
das Staats- und Verfassungsrecht sowie die Grundzüge des Rechts der Europäischen Union, jeweils mit Bezügen zum Völkerrecht,
b)
das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,
c)
aus dem besonderen Verwaltungsrecht das Polizei- und Ordnungsrecht sowie die Grundzüge des Baurechts, des Straßenrechts und des Kommunalrechts;
5.
aus dem Prozessrecht:
die Grundzüge des Zivil-, Straf-, Verfassungs- und Verwaltungsprozessrechts, des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einschließlich ihrer Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts in der Zivilprozessordnung.
(3) Die Schwerpunktbereichsprüfung bezieht sich vorwiegend auf einen der Schwerpunktbereiche, die in der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG zu erlassenden Prüfungsordnung der Universität festgelegt sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Praktische Studienzeit
(1) Der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums, jedoch nicht vor Beendigung der Vorlesungszeit des dritten Studienhalbjahres, an praktischen Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen teilzunehmen. Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen. Jeweils eine dreiwöchige praktische Studienzeit soll der Student bei einem Gericht (Gerichtspraktikum) und in einer Verwaltung (Verwaltungspraktikum) ableisten. Die übrige Zeit kann er bei Praktikumsstellen seiner Wahl ableisten (Wahlpraktikum). Weist die Praktikumsstelle einen engen Bezug zu dem Schwerpunktbereich auf, in dem der Student die Schwerpunktbereichsprüfung ablegt, so kann er die gesamten 13 Wochen dort ableisten.
(2) Praktische Studienzeiten können auch außerhalb Thüringens abgeleistet werden, wenn sie von einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder, wenn die Praktikumsstelle im Ausland liegt, von einer Person mit vergleichbarer juristischer Befähigung betreut werden. Der Präsident des Justizprüfungsamts kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Abgeschlossene Ausbildungen für den gehobenen Justizdienst und den nichttechnischen gehobenen Verwaltungsdienst werden als praktische Studienzeiten angerechnet.
(3) Zu Beginn der praktischen Studienzeit ist der Student nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung vom Ausbildungsleiter auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.
(4) Die ausbildende Stelle bescheinigt dem Studenten die ordnungsgemäße Teilnahme an einer praktischen Studienzeit.
(5) Die Gestaltung der praktischen Studienzeit regelt das für das juristische Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, hinsichtlich des Verwaltungspraktikums im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium.
§ 16 Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft nach § 13 absolviert,
2.
an Lehrveranstaltungen in allen Pflichtfächern und in Wirtschaftswissenschaften für Juristen teilgenommen,
3.
eine im Rahmen des juristischen Studiums von der jeweiligen Universität vorgeschriebene Zwischenprüfung bestanden und
4.
an den praktischen Studienzeiten teilgenommen hat.
(2) Der Bewerber muss ferner mit Erfolg an
1.
einer Lehrveranstaltung in Rechts- und Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie oder Rechtssoziologie,
2.
je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht sowie
3.
einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs
teilgenommen haben. In den Übungen für Fortgeschrittene muss er eine Hausarbeit sowie eine Aufsichtsarbeit gefertigt, in der Lehrveranstaltung nach Nr. 1 ein schriftlich ausgearbeitetes Referat gehalten oder eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt haben. Diese Leistungen müssen in einem Studienhalbjahr erbracht und mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sein. Bei der erstmaligen Teilnahme an der Prüfung darf die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Als erstmalige Teilnahme gilt insoweit auch die erfolglose Teilnahme am Freiversuch nach § 29.
(3) Die juristischen Fakultäten können unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium gleichwertige Leistungsnachweise einer ausländischen Universität über ausländisches Recht als einen der vier Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3 und mit § 17 Abs. 2 Nr. 5 entsprechend anerkennen.
§ 17 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist binnen einer durch den Präsidenten des Justizprüfungsamts zu setzenden angemessenen Meldefrist bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts schriftlich zu stellen. Die jeweilige Meldefrist wird durch Aushang in der Universität bekannt gemacht.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Geburtsurkunde des Bewerbers und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
2.
der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums der Rechtswissenschaft,
3.
die Nachweise über die belegten Lehrveranstaltungen,
4.
die Nachweise über eine im Rahmen des juristischen Studiums von der Universität vorgeschriebene, erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung sowie über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten,
5.
die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen,
6.
der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Schwerpunktbereichsprüfung oder eine Bescheinigung der Universität, dass der Bewerber nicht bereits endgültig in der Schwerpunktbereichsprüfung gescheitert ist,
7.
die Versicherung, dass der Bewerber bisher bei keinem Justizprüfungsamt um die Zulassung zu einer juristischen Staatsprüfung nachgesucht hat oder die Erklärung, wann und wo dies geschehen ist,
8.
ein vom Bewerber eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf nebst Lichtbild sowie
9.
die Versicherung, dass Ausschlussgründe nach § 6 nicht vorliegen.
Diese Unterlagen können bis spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Prüfungsdurchgangs, für den die Zulassung beantragt wird, nachgereicht werden.
(3) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann ersetzt werden
1.
durch den Nachweis über die Ableistung praktischer Studienzeiten von mindestens sieben Wochen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 im fremdsprachigen Ausland,
2.
durch einen im Rahmen eines Auslandsstudiums von mindestens einem Studienhalbjahr im fremdsprachigen Ausland erworbenen Leistungsnachweis oder
3.
durch den Nachweis über den Besuch einer außeruniversitären Unterrichtsveranstaltung bezüglich einer zum Erwerb der Hochschulreife erlernten Sprache unter besonderer Berücksichtigung eines oder mehrerer Rechtsgebiete, wenn die Veranstaltung mindestens 50 Unterrichtsstunden umfasst hat und nach Erlangung der Hochschulreife absolviert wurde.
(4) Die Urkunden nach Absatz 2 Nr. 1 können in beglaubigter Abschrift, die übrigen Schriftstücke müssen in Urschrift vorgelegt werden. Falls einzelne Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann das Justizprüfungsamt gestatten, dass der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht wird.
§ 18 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung entscheidet das Justizprüfungsamt. Die Versagung der Zulassung wird schriftlich begründet.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1.
eine der nach § 16 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt,
2.
die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat und das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist,
3.
den Prüfungsanspruch nach den Bestimmungen verloren hat, die für ein früheres rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität außerhalb Thüringens maßgebend waren,
4.
bereits endgültig in der Schwerpunktbereichsprüfung gescheitert ist oder
5.
die Fristen nach § 17 Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht gewahrt hat.
In Ausnahmefällen kann das Justizprüfungsamt von Zulassungsvoraussetzungen befreien.
(3) Mit der Zulassung wird der Student Kandidat.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie der Kandidat durch eine falsche Angabe erschlichen hat oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten. Hat der Prüfungsdurchgang noch nicht begonnen, so ist die Zulassung auch dann zurückzunehmen, wenn der Kandidat die Schwerpunktbereichsprüfung zwischenzeitlich endgültig nicht bestanden hat.
§ 19 Staatliche Pflichtfachprüfung
(1) Als Prüfungsleistungen in der staatlichen Pflichtfachprüfung sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten (Klausurensatz) mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden (schriftlicher Teil) und vier Prüfungsgespräche in der mündlichen Prüfung zu erbringen.
(2) Die Aufsichtsarbeiten werden vom Justizprüfungsamt gestellt, das Vorschläge der juristischen Fakultäten oder einzelner Prüfer einholt. Der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten.
(3) Die Aufsichtsarbeiten dürfen keinen Hinweis auf die Person des Verfassers enthalten. Sie werden unter Kennziffern geschrieben.
(4) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei, vom Präsidenten bestimmten Mitgliedern des Justizprüfungsamts abschließend bewertet. Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als 3,0 Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen ist den Prüfern Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen bis auf einen Unterschied von höchstens 3,0 Punkten anzugleichen. Gelingt dies nicht, so setzt der Präsident des Justizprüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Punktzahl im Rahmen der abweichenden Bewertungen fest (Stichentscheid).
(5) Die Prüfungsentscheidungen in der mündlichen Prüfung werden durch die Prüfungsausschüsse getroffen.
§ 20 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob der Kandidat fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen Rechtsprobleme zu erfassen und aufgrund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten.
(2) Es sind zu fertigen:
1.
zwei Aufgaben aus dem Zivilrecht,
2.
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht,
3.
eine Aufgabe aus dem Strafrecht,
4.
eine weitere Aufgabe nach Wahl des Justizprüfungsamts aus dem Zivilrecht oder dem Strafrecht.
Die in Satz 1 aufgeführten Aufgaben können jeweils die prozessrechtlichen Bezüge mit enthalten.
(3) Der Kandidat hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Platzziffer zu versehen und ohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen abzugeben.
(4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt ein Bediensteter des Landes, der vom Präsidenten des Justizprüfungsamts bestellt wird. Er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Er verschließt die Aufsichtsarbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.
§ 21 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung wird die Durchschnittspunktzahl aus den Aufsichtsarbeiten ermittelt. Das Ergebnis wird dem Kandidaten vor dem Termin der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass
1.
die Durchschnittspunktzahl aus den sechs Aufsichtsarbeiten mindestens 3,75 Punkte beträgt und
2.
der Kandidat in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4,0 Punkte erzielt hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
§ 23 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat im Rahmen der Prüfungsfächer Rechtsprobleme aufgrund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften zu vertretbaren Lösungen führen kann.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er soll vorher mit den Kandidaten Rücksprache nehmen, um einen persönlichen Eindruck von ihnen zu erhalten. Die übrigen Prüfer können an diesem Gespräch teilnehmen.
(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Kandidaten zusammen geprüft werden.
(4) Für jeden Kandidaten ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 40 Minuten vorzusehen.
(5) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen mit dem Schwergewicht auf jeweils einem der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Kernbereiche und aus einem weiteren Teil mit den Pflichtfächern nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 5. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüfer. Das Prüfungsgespräch über die Pflichtfächer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 kann auch von mehreren Prüfern geführt werden. Die Reihenfolge der Prüfungsteile bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses können Studenten der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.
§ 24 Bewertung der mündlichen Prüfung
Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen im Prüfungsgespräch. Für jeden Teil der mündlichen Prüfung setzt er eine Note und Punktzahl nach § 8 fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Durchschnittspunktwerts über das Ergebnis der mündlichen Prüfung. Hat der Kandidat in der mündlichen Prüfung nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,75 erreicht, so hat er die Prüfung nicht bestanden.
§ 25 Prüfungs- und Abschlussnote
(1) Der Prüfungsausschuss bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen gebunden.
(2) Die Punktzahl für die Prüfungsnote wird errechnet, indem die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten mit 65 und die der mündlichen Prüfung mit 35 vervielfacht werden und sodann die Summe durch 100 geteilt wird.
(3) Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise und weitere Zeugnisse aus dem Rechtsstudium zu berücksichtigen, soweit sie erheblich von den Prüfungsleistungen abweichen. Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Abweichung keinen Gebrauch, so ist die nach Absatz 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat nicht mindestens die Abschlussnote "ausreichend" (4,0 Punkte) erzielt hat.
§ 26 Prüfungsniederschrift
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In ihr werden
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der Kandidaten,
3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,
5.
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte,
6.
die Punktzahl der Prüfungsnote,
7.
in den Fällen des § 25 Abs. 3 die Begründung für die Abweichung von der Prüfungsnote sowie
8.
die Punktzahl und die Abschlussnote
festgestellt.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Kandidaten noch nicht mitgeteilt worden sind. Er erläutert die Bewertung der Leistungen im Prüfungsgespräch.
§ 27 Prüfungszeugnis und -bescheid, Platznummer, Widerspruchsgebühren
(1) Der Präsident des Justizprüfungsamts erteilt das Zeugnis über die erste Prüfung, wenn der Kandidat die staatliche Pflichtfachprüfung in Thüringen abgelegt hat. Das Zeugnis weist die Ergebnisse der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt. Mit der Aushändigung des Zeugnisses ist der Kandidat befugt, die Bezeichnung "Referendar jur." zu führen.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Pflichtfachprüfung erhält der Kandidat einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über die Ergebnisse dieser Prüfung.
(3) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens werden vom Justizprüfungsamt aufgrund der Punktzahlen Platznummern festgesetzt. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Punktzahl, so erhalten sie die gleichen Platznummern. Das Justizprüfungsamt stellt dem Kandidaten ein Zeugnis über die von ihm erreichte Platznummer aus.
(4) Legt der Kandidat gegen den Bescheid nach Absatz 2 Widerspruch ein und wird dieser Widerspruch zurückgewiesen, so werden für jede Prüfungsleistung, deren Bewertung der Kandidat erfolglos bemängelt hat, Gebühren in Höhe von 30 Euro erhoben. Nimmt der Kandidat den Widerspruch zurück, so ermäßigt sich der Betrag auf 15 Euro.
§ 28 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat ein Kandidat die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(3) Der Kandidat kann erst nach Ableistung eines weiteren Studienhalbjahrs nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden. Bis zur erneuten Zulassung muss er das Studium an der Universität des Prüfungsortes fortsetzen.
(4) Wer die Prüfung in einem anderen Land einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in Thüringen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Land eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Landes eine Wiederholung zulässt und die Prüfungsbehörde des anderen Landes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt. Die Bedingungen des anderen Prüfungsamts behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren. Ist die Zahl der Prüfungsleistungen anders geregelt, so darf der Bewerber nur zugelassen werden, wenn zwischen beiden Prüfungsämtern Einvernehmen über eine anpassende Regelung erzielt worden ist.
(5) Wer die Prüfung in einem anderen Land endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholungsprüfung in Thüringen zugelassen werden.
§ 29 Freiversuch
(1) Legt ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung frühzeitig ab und besteht sie nicht, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfung ist frühzeitig abgelegt, wenn sie in dem zum Ende des achten Studienhalbjahres beginnenden Prüfungsdurchgang erstmals vollständig erbracht wurde. Folgende Zeiten werden bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens zwei Jahren nicht auf die Studienzeiten nach Satz 2 angerechnet:
1.
Zeiten des Mutterschutzes und der Gewährung von Elterngeld,
2.
Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes,
3.
Zeiten, während derer der Kandidat wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert oder beurlaubt war; § 7 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend,
4.
Zeiten eines Auslandsstudiums bis zu drei Studienhalbjahren, wenn der Kandidat an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, in ausländischem Recht besucht und je Studienhalbjahr mindestens einen Leistungsnachweis in ausländischem Recht erworben hat,
5.
Zeiten bis zu zwei Studienhalbjahren, während derer der Kandidat als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität tätig war,
6.
die Zeit eines Studienhalbjahrs, während dessen der Kandidat an einem internationalen fremdsprachlichen Wettbewerb teilnahm, bei dem ein fiktiver gerichtlicher Rechtsstreit durch die Teilnehmer vorbereitet und im Rahmen eines gerichtlichen Rollenspiels vor einer Fachjury verhandelt wird (Moot Court), wenn die Teilnahme ihn zeitlich so in Anspruch genommen hat, dass er seinem Studium nicht mehr in angemessenem Umfang nachkommen konnte; über die Art des Wettbewerbs und die hierfür von dem Kandidaten aufgewendete Zeit ist ein von der Universität ausgestellter Nachweis beizubringen.
(2) Wurde der Kandidat aus den in Absatz 1 genannten Gründen bis zu der dort genannten Höchstdauer beurlaubt oder exmatrikuliert und nahm er unmittelbar im Anschluss an diese Zeiten das Studium wieder auf, so gilt dies nicht als Unterbrechung. Wird das Studium aus anderen Gründen um mehr als sieben Jahre unterbrochen, so bleiben auf Antrag des Kandidaten die Unterbrechung und die vor der Unterbrechung abgeleisteten Studiensemester für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt. In diesem Fall werden auch Studienleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b, die der Kandidat vor der Unterbrechung erbracht hat, nicht angerechnet.
(3) Wurde die Prüfung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt deshalb nicht vollständig erbracht, weil der Kandidat mit Zustimmung des Justizprüfungsamts nach § 7 eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht erbracht hat, so ist die Prüfung auch dann frühzeitig abgelegt, wenn sie im Falle des § 7 Abs. 2 im nächsten Prüfungsdurchgang oder im Falle des § 7 Abs. 3 nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich vollständig erbracht wird.
(4) Hat ein Kandidat bei erstmaliger Prüfung nach Absatz 1 diese bestanden, so kann er sie zur Verbesserung der Abschlussnote spätestens im übernächsten Prüfungsdurchgang einmal wiederholen. Erreicht er in der Wiederholungsprüfung eine bessere Abschlussnote, so erteilt der Präsident des Justizprüfungsamts hierüber ein Zeugnis.
(5) Wird eine Prüfung nach Absatz 1 erst für bestanden erklärt, nachdem der Kandidat erstmals erneut die Zulassung zur Prüfung nach § 17 beantragt hat, so kann diese auf unverzüglich zu stellenden Antrag des Kandidaten als Notenverbesserungsprüfung nach Absatz 3 gewertet werden.
§ 30 Einsicht in Prüfungsarbeiten
(1) Nach Bekanntgabe aller erforderlichen Bewertungen kann der Kandidat auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüfer nehmen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen. Bei Versäumung der Frist verliert der Kandidat das Einsichtsrecht.
(3) Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamts, gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten.
(4) Hat der Kandidat Widerspruch nach § 5 ThürJAG eingelegt, so kann er gegen Erstattung der Kosten Ablichtungen der Prüfungsakte verlangen.
§ 31 Schwerpunktbereichsausbildung und -prüfung
(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den juristischen Fakultäten in Thüringen auf der Grundlage einer Prüfungsordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG in eigener Verantwortung der Universität abgenommen. Entscheidungen in den Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach dieser Prüfungsordnung zuständigen Stellen.
(2) Soweit lediglich Grundlagenfächer Gegenstand der Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich sind, beschäftigt sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung mit der jeweiligen Disziplin. Die Ausbildung muss deutlich über die in den Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) vermittelten Studieninhalte hinausgehen.
(3) Im Rahmen der Prüfung sind mindestens zwei schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, von denen mindestens eine in der Anfertigung einer häuslichen Arbeit mit mindestens dreiwöchiger Bearbeitungszeit bestehen soll. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend, jedoch nicht vor Ablauf des fünften Studienhalbjahrs, erbracht werden. Die Prüfungsordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG kann auch eine mündliche Prüfung vorsehen.
(4) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 8 Abs. 2 sowie die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl mindestens 4,0 Punkte beträgt.
(5) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Dritter Abschnitt Vorbereitungsdienst
§ 32 Zuständigkeiten und Dienstaufsicht
(1) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und über die Zuweisung zu den Landgerichtsbezirken entscheidet das für das juristische Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde für Rechtsreferendare.
(2) Die Ausbildung der Rechtsreferendare mit Ausnahme der Ausbildung in der Verwaltungsstation (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) leiten der Präsident des Oberlandesgerichts als obere Ausbildungsbehörde und der Präsident des Landgerichts für die seinem Bezirk zugewiesenen Rechtsreferendare als untere Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c und d) weist der Präsident des Landgerichts die Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen zu.
(3) Die Ausbildung in der Verwaltungsstation leitet das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium. Die von ihm bestimmte Stelle weist die Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen zu.
(4) Dienstvorgesetzter des Rechtsreferendars ist während der Ausbildung in den Pflichtstationen der Präsident des Landgerichts, während der Ausbildung in der Verwaltungsstation die von dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium bestimmte Stelle, im Übrigen der Präsident des Oberlandesgerichts.
(5) Vorgesetzte des Rechtsreferendars sind der Leiter der Ausbildungsstelle, der Ausbilder sowie die Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsleiter, denen der Rechtsreferendar zugewiesen ist.
(6) Über die Verlängerung von Ausbildungsabschnitten (§ 35 Abs. 7 und § 40) entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, in der Verwaltungsstation die von dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium bestimmte Stelle.
(7) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund eine von § 35 abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstellen festlegen, sofern eine geordnete Ausbildung gewährt bleibt.
(8) Die Ausbildungsstellen haben bei besonderem Anlass zu berichten, insbesondere
1.
wenn der Rechtsreferendar seine Arbeitspflichten verletzt,
2.
wenn der Rechtsreferendar in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,
3.
bei Erkrankung des Rechtsreferendars nach den allgemeinen Vorschriften für Tarifbeschäftigte.
(9) Die Berichte sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Ausbildungszeugnisse sind spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts derjenigen Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die die Zuweisung zu diesem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 vorgenommen hat.
§ 33 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens drei Monate vor dem Einstellungstermin bei der obersten Dienstbehörde einzureichen. In dem Antrag ist das Landgericht anzugeben, dem der Bewerber zugewiesen werden möchte. Der Bewerber hat darüber hinaus zwei weitere Landgerichtsbezirke für den Fall anzugeben, dass die Ausbildungsplätze in dem gewünschten Bezirk nicht ausreichen.
(2) Der Antrag muss unter Verwendung des von der obersten Dienstbehörde vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsort und Geburtstag, Familienstand und Anschrift des Bewerbers,
2.
Staatsangehörigkeit des Bewerbers,
3.
Angaben darüber, ob der Bewerber im öffentlichen Dienst tätig ist oder gewesen ist oder ob ihm die Tätigkeit im öffentlichen Dienst früher einmal versagt worden ist,
4.
die Erklärung, ob der Bewerber Gehalt, Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge aufgrund früherer oder fortdauernder Tätigkeit bezieht,
5.
die Erklärung, ob der Bewerber Kindergeld bezieht,
6.
die Erklärung, ob der Bewerber schon in einem anderen Bundesland zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen worden ist oder dort die Zulassung beantragt hat,
7.
die Erklärung, ob der Bewerber gerichtlich bestraft worden ist, ob gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
8.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber zu dem in § 8 Abs. 3 des Thüringer Laufbahngesetzes genannten Personenkreis gehört.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein vom Bewerber eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,
2.
je zwei beglaubigte Kopien der Geburtsurkunde des Bewerbers sowie gegebenenfalls seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden seiner Kinder,
3.
zwei beglaubigte Kopien des Zeugnisses über die erste Prüfung,
4.
zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,
5.
die schriftliche Versicherung des Bewerbers, gesund zu sein,
6.
der Nachweis, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Dienstbehörde beantragt wurde.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Bezirk oder zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht.
(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
1.
wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
2.
wenn für den Bewerber ein Betreuer bestellt ist,
3.
solange gegen den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird,
4.
wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig ist,
5.
wenn der Bewerber die erste Prüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung in Thüringen oder in einem anderen Land nach den dort geltenden Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat.
(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst soll versagt werden,
1.
wenn die Ablegung der ersten Prüfung länger als vier Jahre zurückliegt, es sei denn, dass im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Rechtsstudium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht,
2.
wenn der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Unterbrechung aus wichtigem Grund erfolgt ist und im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang mit der früheren Ausbildung besteht,
3.
wenn der Bewerber mehr als zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet hat oder
4.
solange der Bewerber den schriftlichen Teil einer Wiederholungsprüfung zur Verbesserung der Abschlussnote für die erste Prüfung nicht endgültig abgeschlossen hat.
(7) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
1.
solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 1 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn
a)
Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen,
b)
Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt werden,
c)
der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen würde oder
d)
die Versicherung des Bewerbers nach Absatz 3 Nr. 5 falsch war.
(8) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung des Landes.
(9) Die oberste Dienstbehörde kann Einstellungstermine und Ausschlussfristen für das Einreichen der Bewerbung festsetzen.
(10) Der Bewerber absolviert den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Er wird vor Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere seine Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich verpflichtet. Er führt im Vorbereitungsdienst die Bezeichnung 'Rechtsreferendar'.
(11) Ausländer, die nicht Unionsbürger nach Artikel 17 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind, und Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie die erste Prüfung bestanden haben; ihre Aufnahme kann jederzeit widerrufen werden.
(12) Unionsbürger erhalten Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Vergütung der Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Diese Leistung kann sonstigen Ausländern und Staatenlosen, jederzeit widerruflich, ebenfalls gewährt werden, sofern sie bedürftig sind.
§ 33 a Ausbildungsvergütung
(1) Die Höhe der über den Mindestgrundbetrag nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürJAG hinausgehenden Unterhaltsbeihilfe beträgt 200 Euro monatlich.
(2) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Ausbildungsbeginns. Beginnt oder endet der Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.
(3) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(4) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 34 Grundsätze der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtspflege einschließlich der Rechtsberatung sowie der Verwaltung vertraut zu machen und so zu fördern, dass er die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung erkennt und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen anzuwenden weiß. Diesem Ziel dient die Ausbildung in Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften, wobei der Rechtsreferendar auch zu zielstrebigem Selbststudium anzuhalten ist. Am Ende der Ausbildung soll er befähigt sein, sich in angemessener Zeit auch in solche juristischen Bereiche einzuarbeiten, in denen er nicht besonders ausgebildet wurde.
(2) Der Rechtsreferendar soll möglichst selbständig und eigenverantwortlich beschäftigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigung der praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung des Rechtsreferendars dient. Ausbildungspläne für die Pflichtstationen werden von der obersten Dienstbehörde, Ausbildungspläne für die Ausbildung in der Verwaltungsstation von dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium erstellt.
§ 35 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er wird in Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte wie folgt:
1.
die Pflichtstationen (21 Monate):
a)
fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in erstinstanzlichen Zivilsachen,
b)
vier Monate bei einer Verwaltungsbehörde,
c)
drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Strafgericht,
d)
neun Monate bei einem Rechtsanwalt; davon können mit Ausnahme der ersten vier Monate des Ausbildungsabschnitts
aa)
bis zu drei Monate bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist,
bb)
bis zu drei weitere Monate bei einem ausländischen Rechtsanwalt
abgeleistet werden; der Rechtsreferendar hat bis spätestens drei Monate vor Beginn der Rechtsanwaltsstation gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts zu erklären, bei welchen Rechtsanwälten er die Pflichtstation ableisten will; dies gilt entsprechend für die Ausbildung nach Doppelbuchst. aa; wird keine Erklärung abgegeben, so bestimmt der Präsident des Landgerichts die Stelle;
2.
die Wahlstation (drei Monate).
(3) Die Wahlstation wird in einem der folgenden sechs Schwerpunktbereiche abgeleistet:
1.
Justiz,
2.
Verwaltung,
3.
Anwaltschaft,
4.
Wirtschafts- und Finanzwesen,
5.
Arbeits- und Sozialrecht,
6.
Internationales Recht und Recht der Europäischen Union.
(4) Die Ausbildungsstellen für die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa, mit Ausnahme der Notare, und in den Schwerpunktbereichen nach Abs. 3 werden allgemein oder für den Einzelfall zugelassen, wenn
1.
ein geeigneter Arbeitsplatz,
2.
ein geeigneter Ausbilder und
3.
eine sachgerechte Ausbildung gesichert sind.
Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b und d sowie Nr. 2 und eine Ausbildung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule auf den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 2 jeweils mit bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Eine Anrechnung auf den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b setzt voraus, dass der Rechtsreferendar seine Wahlstation im Schwerpunktbereich Verwaltung (Absatz 3 Nr. 2) an einer Behörde ableistet, es sei denn, der Referendar hat erfolgreich eine Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers, des Bezirksnotars oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes abgeschlossen. Eine solche Ausbildung kann mit bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(6) Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der ausbildenden Stelle. Der Rechtsreferendar hat spätestens vier Monate vor Beginn der Wahlstation gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erklären, in welchem Schwerpunktbereich und bei welcher Stelle er die Wahlstation ableisten will. Gibt er keine Erklärung ab, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle.
(7) Ist der Rechtsreferendar durch Krankheit in einem Ausbildungsabschnitt länger als sechs Wochen an der Ausbildung gehindert, so kann der Ausbildungsabschnitt verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
(8) Bei Rechtsreferendaren, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet haben oder die nach einer früheren Entlassung wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, bestimmt die oberste Dienstbehörde den weiteren Vorbereitungsdienst.
(9) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls der Rechtsreferendar nicht zuvor nach § 41 entlassen worden ist. In der Zeit der Verlängerung kann er auf Antrag einer weiteren Ausbildungsstelle zugewiesen werden.
§ 36 Ausbildungsstellen
(1) Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen kann als Einzelausbildung oder als Gruppenausbildung durchgeführt werden. Der Ausbilder hat die Ausbildung nach den für die Ausbildungsstelle erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.
(2) Zur Einzelausbildung sollen einem Ausbilder nicht mehr als zwei Rechtsreferendare zugewiesen werden.
(3) Für die Gruppenausbildung werden einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendare zugewiesen. Ein Ausbilder darf zur Gruppenausbildung nur mit seinem Einverständnis herangezogen werden.
(4) Die Arbeitszeit des Rechtsreferendars bestimmt sich im Rahmen der Arbeitszeitregelung nach den Aufgaben, die ihm der Ausbilder zur Bearbeitung überträgt.
(5) Der Ausbilder hat bei der Übertragung von Aufgaben auf die Inanspruchnahme des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaft angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass Vorbereitung und Nacharbeit für die Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.
(6) Über die von dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen und wahrgenommenen Aufgaben wird ein Ausbildungsnachweis geführt. Der Ausbilder trägt jeweils die Bewertung ein. Spätestens einen Monat nach Beendigung der Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle hat der Ausbilder in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg des Rechtsreferendars zu beurteilen und mit diesem zu besprechen. Das Zeugnis muss eine zusammenfassende Note und Punktzahl nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung enthalten. Die oberste Dienstbehörde sieht für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse Vordrucke vor. Der Rechtsreferendar erhält eine Abschrift des Zeugnisses.
§ 37 Arbeitsgemeinschaften
(1) In den ersten drei Pflichtstationen und in den ersten fünf Monaten der Rechtsanwaltsstation hat der Rechtsreferendar an sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Wird der Rechtsreferendar einer Ausbildungsstelle nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb zugewiesen, so ist der Rechtsreferendar für die Zeit der Zuweisung von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreit.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften sollen während mindestens sechs Unterrichtsstunden von je 45 Minuten jeweils an einem Tag pro Woche stattfinden.
(3) Der Arbeitsgemeinschaftsleiter hat die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft nach den dafür erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.
(4) Rechtsreferendare, die Ausbildungsstellen zum selben Termin zugewiesen werden, gehören jeweils einer Arbeitsgemeinschaft an. An einer Arbeitsgemeinschaft sollen jedoch höchstens 20 Rechtsreferendare teilnehmen.
(5) Die Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Sie werden von der obersten Dienstbehörde, für die Verwaltungsstation von dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, bestellt. Sie sollen mit ihrer Bestellung von ihren Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist eine Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter angemessen zu vergüten.
(6) Zu Beginn der Ausbildung in den Pflichtstationen finden Einführungsarbeitsgemeinschaften statt, und zwar in Zivil- und Verwaltungssachen je zehn Arbeitstage, im Übrigen je fünf Arbeitstage. Diese Arbeitsgemeinschaften sollen während mindestens fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten pro Tag stattfinden.
(7) Über die von dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen ist ihm spätestens einen Monat nach seinem Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft ein Zeugnis zu erteilen und in Abschrift zu übersenden. Das Zeugnis muss eine zusammenfassende Note und eine Punktzahl nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung enthalten.
§ 38 Klausurenkurs, Lehrgänge
(1) Richtet die oberste Dienstbehörde einen Klausurenkurs zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung ein, so ist der Rechtsreferendar verpflichtet, 60 vom Hundert der angebotenen Aufsichtsarbeiten mitzuschreiben und zur Korrektur vorzulegen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann zu bestimmten Themengebieten für besonders interessierte Rechtsreferendare nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel Ausbildungslehrgänge bis zu vier Wochen vorsehen oder die Rechtsreferendare für die Teilnahme an geeigneten anderweitigen Ausbildungslehrgängen für bis zu vier Wochen von ihren Arbeitsverpflichtungen freistellen.
§ 39 Urlaub und Erkrankungen
(1) Der Rechtsreferendar erhält Urlaub nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-LBBiG) vom 12. Oktober 2006 (ThürStAnz 2007 Nr. 21 S. 947) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften dürfen Urlaub und Arbeitsbefreiung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und nicht mehr als ein Fünftel der für die jeweilige Einführungsarbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tage betroffen ist. Erholungsurlaub kann im Übrigen bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel der Dauer des Abschnitts nicht überschreiten. Während der angeordneten schriftlichen Arbeiten soll kein Erholungsurlaub gewährt werden. Im Übrigen sind bei der Urlaubsgewährung die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr.
(3) Arbeitsbefreiungen, Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen, ausgenommen Sonderurlaub ohne Unterhaltsbeihilfe, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Eine Anrechnung von Mutterschutzzeiten sowie einer daran anschließenden Elternzeit unterbleibt im Regelfall.
(4) In Ausnahmefällen kann dem Rechtsreferendar Sonderurlaub ohne Unterhaltsbeihilfe gewährt werden; die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. Sonderurlaub zum Zwecke der Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung ist ausgeschlossen. Über die Erteilung entscheidet der Präsident des Justizprüfungsamts. Der Sonderurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet.
§ 40 Verlängerung
(1) War der Rechtsreferendar mehr als einen Monat arbeitsunfähig oder beurlaubt, so kann die Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungsstelle verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ziel der Ausbildungsstelle zu erreichen.
(2) Auf Antrag des Rechtsreferendars kann die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle verlängert werden, wenn der Rechtsreferendar glaubhaft macht, dass er wegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen vor dem Ende des Ausbildungsabschnitts zu stellen; liegen dem Antrag gesundheitliche Ursachen zu Grunde, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Die Verlängerung ist nicht zulässig, wenn die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt bereits nach Absatz 1 verlängert worden war.
(3) Vor der Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts ist der Leiter der Arbeitsgemeinschaft, die diesem Ausbildungsabschnitt sachlich zugeordnet ist, sowie der jeweilige Einzelausbilder zu hören.
(4) Die Verlängerung ist darauf auszurichten, dass der Rechtsreferendar zusammen mit den Rechtsreferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, die zweite Staatsprüfung ablegen kann.
§ 41 Entlassung
(1) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.
(2) Der Rechtsreferendar soll entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 33 Abs. 5 bis 7 rechtfertigen würde,
2.
der Rechtsreferendar in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn er in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt hat oder
3.
der Rechtsreferendar länger als sechs Monate arbeitsunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder arbeitsfähig wird.
Der Rechtsreferendar hat in einem Ausbildungsabschnitt keine ausreichenden Leistungen erzielt, wenn das arithmetische Mittel der Punktzahlen nach § 36 Abs. 6 Satz 4 und § 37 Abs. 7 Satz 2 geringer als vier ist.
(3) Vor der Entlassung nach Absatz 2 ist der Rechtsreferendar anzuhören.
§ 42 Nebentätigkeit
(1) Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsverfahrens kann nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist. Sie ist nur außerhalb der für den Rechtsreferendar festgesetzten Arbeitsstunden zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 33 Stunden nicht überschreiten. Soweit die Nebentätigkeit einen Bezug zur juristischen Ausbildung aufweist, insbesondere bei einer berufsbezogenen Tätigkeit für einen Rechtsanwalt oder innerhalb eines juristischen Lehrstuhls, gilt eine Höchststundenzahl von 43.
(2) Für die Dauer der ersten beiden Ausbildungsstellen soll eine Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt werden.
(3) Für die Genehmigung eines Zweitstudiums gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 43 Gastreferendare, Versetzung
(1) Ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder von dort als Gastreferendar übernommen werden.
(2) Die Versetzung eines Rechtsreferendars aus einem anderen Bundesland nach Thüringen ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach Beendigung der ersten beiden Ausbildungsabschnitte nur bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände und nur mit Zustimmung der für die juristische Ausbildung zuständigen obersten Dienstbehörde zulässig.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vierter Abschnitt Zweite Staatsprüfung
§ 44 Zeitpunkt der Prüfung, Zulassung
(1) Die zweite Staatsprüfung wird in der Regel zweimal im Jahr abgehalten.
(2) Der Rechtsreferendar hat an der frühestens im 19. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat beginnenden zweiten Staatsprüfung teilzunehmen. Der genaue Zeitraum, in dem die schriftlichen Aufsichtsarbeiten geschrieben werden, wird vom Präsidenten des Justizprüfungsamts spätestens im 10. Ausbildungsmonat festgelegt.
(3) Zuständig für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung ist der Präsident des Justizprüfungsamts.
(4) Spätestens drei Monate vor Beginn des Prüfungsdurchgangs stellt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidenten des Justizprüfungsamts den Rechtsreferendar zur Zulassung zum Prüfungsverfahren vor und fügt die Personalakten mit der Erklärung bei, dass Hinderungsgründe bis zum jeweiligen Zeitpunkt nicht ersichtlich sind.
(5) § 33 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(6) Der Rechtsreferendar wird in dem Schwerpunktbereich mündlich geprüft, in dem er seine Wahlstation abgeleistet hat. Teilt der Rechtsreferendar dem Prüfungsamt bis acht Wochen vor Beginn des Prüfungsdurchgangs einen anderen Schwerpunktbereich mit, so wird er in diesem geprüft; diese Erklärung ist unwiderruflich.
§ 45 Form der Prüfung
Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden (schriftlicher Teil) und der mündlichen Prüfung.
§ 46 Prüfungsgebiete
(1) Die zweite Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und den vom Rechtsreferendar zu bestimmenden Schwerpunktbereich jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen. Im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, können auch Fragen aus anderen Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Die Prüfung kann sich auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen, Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird und die Aufgabe mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln in der Bearbeitungszeit zu bewältigen ist.
(2) Pflichtfächer sind
1.
die Pflichtfächer der ersten Prüfung (§ 14) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung und der Grundsätze der Argumentations- und Verhandlungstechnik;
2.
aus dem Zivilrecht
a)
Erbrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge,
b)
Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge,
c)
Grundzüge des Insolvenzrechts,
d)
Grundzüge des Wertpapierrechts;
3.
aus dem Strafrecht
a)
Strafverfahrensrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge,
b)
Grundzüge des Jugendstrafrechts;
4.
aus dem Öffentlichen Recht
a)
besonderes Verwaltungsrecht mit
aa)
Baurecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge,
bb)
Recht der öffentlichen Ersatzleistungen in Grundzügen,
cc)
Grundzügen des Gewerberechts, insbesondere des Handwerksrechts und des Gaststättenrechts,
dd)
Grundzügen des Umweltrechts,
ee)
Grundzügen des Rechts des öffentlichen Dienstes,
b)
Verwaltungsprozessrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge.
(3) Schwerpunktbereiche sind die in § 35 Abs. 3 genannten Bereiche. Zusätzlicher Prüfungsstoff in den Schwerpunktbereichen sind im Bereich
1.
der Justiz
a)
Grundzüge des Internationalen Privatrechts,
b)
Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Vormundschafts- und Nachlasssachen sowie in Grundbuchsachen,
c)
Jugendstrafrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge;
2.
der Verwaltung
a)
aus der Verwaltungswissenschaft die Grundzüge folgender Gebiete:
aa)
Verwaltungsorganisation,
bb)
Planen und Entscheiden,
cc)
finanzwirtschaftliche und haushaltswirtschaftliche Grundlagen des staatlichen Handelns,
b)
Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts,
c)
Recht der sozialen Sicherung (Sozialhilferecht, Jugendhilferecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des Rechts der Arbeitsförderung und des sozialgerichtlichen Verfahrens);
3.
der Anwaltschaft
a)
anwaltliches Berufsrecht,
b)
Gestaltung von Verträgen,
c)
außergerichtliche Streitbeilegung,
d)
vorsorgende Rechtsberatung,
e)
anwaltliche Prozesstaktik;
4.
des Wirtschafts- und Finanzwesens
a)
Wechsel- und Scheckrecht,
b)
Grundzüge des Steuerrechts,
c)
Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts;
5.
des Arbeits- und Sozialrechts
a)
Grundzüge des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts,
b)
arbeitsgerichtliches Verfahren ohne Beschränkung auf die Grundzüge,
c)
Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des sozialgerichtlichen Verfahrens;
6.
des Internationalen und Europäischen Rechts
a)
Internationales Privatrecht,
b)
Grundzüge des Internationalen Zivilprozessrechts und des Internationalen Rechts der Schiedsgerichtsbarkeiten,
c)
Europarecht.
§ 47 Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden.
(2) Die Aufsichtsarbeiten umfassen:
1.
drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2),
2.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3),
3.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 4),
4.
eine weitere Aufgabe nach Wahl des Justizprüfungsamts aus einem oder mehreren der vorgenannten Bereiche. Der Bereich dieser Arbeit wird spätestens zum Beginn des Prüfungsdurchgangs bekannt gegeben.
Zwei der Aufgaben nach Satz 1 sollen sich auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beziehen.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt; sie sind von allen Rechtsreferendaren zur gleichen Zeit zu bearbeiten.
(4) § 19 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 3 und 4 und § 21 gelten entsprechend.
§ 48 Zulassung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4,0 oder mehr erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nicht nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis wird schriftlich bekannt gegeben.
§ 49 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird in Erfurt abgenommen.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen Aktenvortrag und vier Prüfungsgespräche, davon je eines im Zivilrecht, im Strafrecht, im öffentlichen Recht und im gewählten Schwerpunktbereich.
(3) Der Aktenvortrag dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, in beschränkter Zeit für einen Entscheidungsvorgang unter Darstellung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte einen Vorschlag für die zu treffenden rechtlichen Maßnahmen in den Formen der Rechtspraxis zu machen und verständlich und überzeugend begründet vorzutragen. Im Anschluss an den Aktenvortrag können dem Rechtsreferendar ergänzende Fragen gestellt werden.
(4) Zur Vorbereitung des Aktenvortrags wird dem Rechtsreferendar die Akte 90 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Diese Aufgabe hat ein Pflichtfach (§ 46 Abs. 2) zum Gegenstand. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten, ein sich anschließendes Vertiefungsgespräch fünf Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Prüfungsgespräche dienen der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, rechtliche Fragestellungen aus der Praxis mit Verständnis auch für ihre gesellschaftlichen Voraussetzungen und Folgen und für wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, einzuordnen und die für ihre Lösung tragenden Gesichtspunkte verständlich und überzeugend zu entwickeln.
(6) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel vier Rechtsreferendare zusammen geprüft werden.
(7) § 23 Abs. 2 und § 24 gelten entsprechend. Für die Prüfungsgespräche einschließlich des Vertiefungsgesprächs nach Absatz 4 Satz 3 sind pro Rechtsreferendar 45 Minuten vorzusehen.
(8) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses können Rechtsreferendare, die mindestens die ersten beiden Pflichtstationen abgeleistet haben, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.
§ 50 Prüfungsniederschrift und -note, Abschlussnote
(1) § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten entsprechend.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote gilt § 25 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere die Leistungsnachweise aus dem Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind. Leistungsnachweise aus der Wahlstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 bleiben unberücksichtigt.
§ 51 Prüfungszeugnis, Platznummer, Widerspruchsgebühren
(1) Nach Abschluss der Prüfung erhält der Rechtsreferendar einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über die Ergebnisse der Prüfung.
(2) Hat der Rechtsreferendar die zweite Staatsprüfung bestanden, so erteilt ihm der Präsident des Justizprüfungsamts außerdem ein Zeugnis, das die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. Mit der Aushändigung des Zeugnisses ist der Rechtsreferendar befugt, die Bezeichnung "Assessor" zu führen.
(3) § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Legt der Rechtsreferendar gegen den Bescheid nach Absatz 1 Widerspruch ein, und wird dieser Widerspruch zurückgewiesen, so werden für jede Prüfungsleistung, deren Bewertung er erfolglos beanstandet hat, Gebühren in Höhe von 40 Euro erhoben. Nimmt der Rechtsreferendar den Widerspruch zurück, so ermäßigt sich der Betrag auf 20 Euro.
§ 52 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt den nächsten Prüfungsdurchgang und die Länge des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. Ordnet der Präsident des Justizprüfungsamts einen Ergänzungsvorbereitungsdienst an, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts, welchen Ausbildungsstellen der Rechtsreferendar zugewiesen wird.
(2) Nach zweimaligem Misserfolg kann der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsdurchgänge in Thüringen stattgefunden haben, der Rechtsreferendar in einem dieser Prüfungsdurchgänge mindestens 3,3 Punkte im schriftlichen Teil erreicht hat, ein besonderer Härtefall nachgewiesen wird und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Rechtsreferendar nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist.
§ 53 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) Wer die zweite Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Thüringen bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in dem nach Abschluss des laufenden Prüfungsdurchgangs beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungsdurchgang und ist von der Vorauserstattung der für die Bewertung der Prüfungsleistungen entstehenden Kosten abhängig. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin weniger als zwei Monate verbleiben, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.
(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.
(4) Der Rechtsreferendar entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.
§ 54 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
§ 30 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag auf Einsicht in die Prüfungsarbeiten bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung II des Justizprüfungsamts zu stellen ist.
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Übergangsbestimmung
(1) Für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003 das Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen haben und die spätestens bis zum 1. Juli 2006 erstmals die Zulassung zur ersten Staatsprüfung beantragt haben, finden die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften Anwendung. Letztmalig kann die erste Staatsprüfung nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften in dem in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2008 beginnenden Prüfungsdurchgang angetreten werden.
(2) Die Ausbildung der Rechtsreferendare, die bis zum 30. Juni 2005 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften statt. Verzögert sich die Ausbildung eines Rechtsreferendars, so legt der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Dauer und Reihenfolge der Stationen fest.
(3) Die Prüfung der Rechtsreferendare, die bis zum 30. Juni 2005 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften statt, sofern der Rechtsreferendar spätestens zu dem in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2008 beginnenden Prüfungsdurchgang zugelassen wird.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden die §§ 7, 10, 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 Nr. 6, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 51 Abs. 3 und 4 mit Ablauf des sechsten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Monats Anwendung.
(5) Für Rechtsreferendare, die vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Rechtsverhältnisse im juristischen Vorbereitungsdienst den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet diese Verordnung in der vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Rechtsverhältnisse im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Fassung Anwendung.
§ 56 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 57 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 16. Februar 1993 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 1999 (GVBl. S. 261), außer Kraft.
Erfurt, den 24. Februar 2004
Der Justizminister
Karl Heinz Gasser
Feedback