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Thüringer Hinterlegungsgesetz (ThürHintG) Vom 9. September 2010

Thüringer Hinterlegungsgesetz (ThürHintG) Vom 9. September 2010
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 740)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Thüringer Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Hinterlegungsgesetz (ThürHintG) vom 9. September 201001.12.2010
Inhaltsverzeichnis01.12.2010
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.12.2010
§ 1 - Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse01.12.2010
§ 2 - Übertragung der Aufgaben01.12.2010
§ 3 - Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle01.12.2010
§ 4 - Einsichtsrecht01.12.2010
§ 5 - Überprüfung von Entscheidungen01.12.2010
Zweiter Abschnitt - Annahme01.12.2010
§ 6 - Hinterlegungsfähige Gegenstände01.12.2010
§ 7 - Annahme zur Hinterlegung01.12.2010
§ 8 - Antrag des Hinterlegers01.12.2010
§ 9 - Einzahlung oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrags01.12.2010
§ 10 - Verfahren nach Erlass der Annahmeverfügung01.12.2010
Dritter Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse01.12.2010
§ 11 - Zahlungsmittel01.12.2010
§ 12 - Verzinsung01.12.2010
§ 13 - Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten01.12.2010
§ 14 - Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung01.12.2010
Vierter Abschnitt - Benachrichtigungen01.12.2010
§ 15 - Benachrichtigung des Gläubigers01.12.2010
§ 16 - Benachrichtigung des Sparbuchausstellers01.12.2010
§ 17 - Benachrichtigung des Nachlassgerichts01.12.2010
§ 18 - Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts01.12.2010
§ 19 - Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft01.12.2010
Fünfter Abschnitt - Herausgabe01.12.2010
§ 20 - Herausgabeverfügung01.12.2010
§ 21 - Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung01.12.2010
§ 22 - Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung01.12.2010
§ 23 - Herausgabeersuchen von Behörden01.01.2019
§ 24 - Frist zur Klage01.12.2010
§ 25 - Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe01.12.2010
Sechster Abschnitt - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe01.12.2010
§ 26 - Einunddreißigjährige Frist01.12.2010
§ 27 - Dreißigjährige Frist01.12.2010
§ 28 - Erneuter Fristbeginn01.12.2010
§ 29 - Verfall der Hinterlegungsmasse01.12.2010
Siebenter Abschnitt - Hinterlegung in besonderen Fällen01.12.2010
§ 30 - Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung01.12.2010
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.12.2010
§ 31 - Übergangsbestimmung01.12.2010
§ 32 - Einschränkung von Grundrechten01.12.2010
§ 33 - Gleichstellungsbestimmung01.12.2010
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
§ 2Übertragung der Aufgaben
§ 3Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
§ 4Einsichtsrecht
§ 5Überprüfung von Entscheidungen
Zweiter Abschnitt Annahme
§ 6Hinterlegungsfähige Gegenstände
§ 7Annahme zur Hinterlegung
§ 8Antrag des Hinterlegers
§ 9Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrags
§ 10Verfahren nach Erlass der Annahmeverfügung
Dritter Abschnitt Verwaltung der Hinterlegungsmasse
§ 11Zahlungsmittel
§ 12Verzinsung
§ 13Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
§ 14Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
Vierter Abschnitt Benachrichtigungen
§ 15Benachrichtigung des Gläubigers
§ 16Benachrichtigung des Sparbuchausstellers
§ 17Benachrichtigung des Nachlassgerichts
§ 18Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts
§ 19Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
Fünfter Abschnitt Herausgabe
§ 20Herausgabeverfügung
§ 21Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
§ 22Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
§ 23Herausgabeersuchen von Behörden
§ 24Frist zur Klage
§ 25Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
Sechster Abschnitt Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 26Einunddreißigjährige Frist
§ 27Dreißigjährige Frist
§ 28Erneuter Fristbeginn
§ 29Verfall der Hinterlegungsmasse
Siebenter Abschnitt Hinterlegung in besonderen Fällen
§ 30Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31Übergangsbestimmung
§ 32Einschränkung von Grundrechten
§ 33Gleichstellungsbestimmung

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3) Hinterlegungskasse ist die Landeshauptkasse.
(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) Ist die Miete oder die Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Hinterlegungsstelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
(3) Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

§ 4 Einsichtsrecht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen.

§ 5 Überprüfung von Entscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle ist Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der dienstaufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.
(4) Ist durch die Entscheidung über die Beschwerde ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

Zweiter Abschnitt Annahme

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

(1) Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht
1.
auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
2.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
(2) Eine Verfügung, durch die ein Antrag oder ein Ersuchen auf Annahme abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.

§ 8 Antrag des Hinterlegers

(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Der Antrag soll enthalten:
1.
a)
bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen, die Anschrift, andere den Hinterleger deutlich kennzeichnende Merkmale und, falls ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diesen,
b)
bei juristischen Personen und Personengesellschaften den Firmen- oder Gesellschaftsnamen, die Geschäftsanschrift, den oder die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls Registernummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Personengesellschaft eingetragen ist,
2.
die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist,
3.
bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten,
4.
bei Hinterlegung von Wertpapieren
a)
Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,
b)
Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden,
5.
bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den etwa angegebenen Wertbetrag,
6.
bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.
(2) In dem Antrag des Hinterlegers sollen die Personen, die als Empfangsberechtigte infrage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichnet und deren Konten angegeben werden. Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle infrage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.
(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) in der jeweils geltenden Fassung ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
(4) Ist der Antragsteller durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.
(5) Der Antrag nach Absatz 1 kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die Geschäftsstelle hat den Antrag unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag gerichtet ist.
(6) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

§ 9 Einzahlung oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrags

(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.
(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

§ 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeverfügung

Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeverfügung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird.

Dritter Abschnitt Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 11 Zahlungsmittel

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.

§ 12 Verzinsung

Hinterlegte Geldbeträge werden nicht verzinst. Gleiches gilt für solche Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen.

§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.

§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

(1) Während der Hinterlegung von Wertpapieren werden folgende Geschäfte besorgt:
1.
die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen,
2.
die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine,
3.
die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(2) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn
1.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder einer von der Justizverwaltung bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder
2.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder
3.
ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme dargelegt hat.
Die Hinterlegungsstelle kann anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon umgehend zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(3) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
1.
eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen,
2.
anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist oder
3.
anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren verwendet wird.
Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(4) Die Verwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, darlegt. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, umgehend nachzuholen.
(5) Die Verwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 kann einem geeigneten Kreditinstitut übertragen werden.

Vierter Abschnitt Benachrichtigungen

§ 15 Benachrichtigung des Gläubigers

(1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 282 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
(2) Die Aufforderung an den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.
(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 173 der Zivilprozessordnung zugestellt werden.

§ 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

Von der Hinterlegung eines Sparbuchs oder einer sonstigen Urkunde über Spareinlagen benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Aussteller des Sparbuchs oder der Urkunde.

§ 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.

§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für einen Minderjährigen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.

§ 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 oder 116a der
Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

Fünfter Abschnitt Herausgabe

§ 20 Herausgabeverfügung

(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeverfügung). Eine Verfügung, durch die ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.
(2) Soll die Herausgabe einer Sache entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Thüringer Justizkostengesetzes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeverfügung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.

§ 21 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

(1) Die Herausgabeverfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.
(3) Der Nachweis ist als geführt anzusehen, wenn
1.
die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben,
2.
die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.
Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
(4) Kann die Herausgabeverfügung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeverfügung zu erlassen.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeverfügung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.

§ 22 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

(1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

§ 23 Herausgabeersuchen von Behörden

(1) Die Herausgabeverfügung nach § 20 Abs. 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde oder dem Landesamt für Finanzen aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.
(2) Ergeben sich hinsichtlich der Berechtigung des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, sind diese ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen dennoch aufrecht, ist ihm stattzugeben.

§ 24 Frist zur Klage

(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekannt zu geben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3) Die Entscheidung des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ist nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zugelassen werden.
(5) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 25 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

(1) Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
(2) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.

Sechster Abschnitt Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 26 Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen der §§ 382 BGB und 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken und in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
1.
im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung,
2.
in den Fällen des § 1171 Abs. 3 BGB sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken mit dem Erlass des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen,
3.
in den Fällen des § 117 Abs. 2 sowie der §§ 124 und 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung,
4.
in den Fällen der §§ 120 und 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

§ 27 Dreißigjährige Frist

(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt
.
(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 BGB müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
(3) Absatz 1 gilt nur, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine kürzere Frist vorsehen.

§ 28 Erneuter Fristbeginn

Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 27 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.

§ 29 Verfall der Hinterlegungsmasse

Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.

Siebenter Abschnitt Hinterlegung in besonderen Fällen

§ 30 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.

Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsbestimmung

Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Weitere Beschwerden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben zulässig.

§ 32 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen eingeschränkt.

§ 33 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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