ThürAGSGG
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Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG) Vom 16. August 1993

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG) Vom 16. August 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 434)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG) vom 16. August 199301.05.1996
Eingangsformel01.05.1996
§ 1 - Errichtung, Namen und Bezirke der Sozialgerichte01.07.2021
§ 2 - Errichtung, Name und Bezirk des Landessozialgerichts01.05.1996
§ 3 - Dienstaufsicht01.05.1996
§ 4 - Kassenarztrecht01.01.2006
§ 5 - Auswärtige Gerichtstage01.01.2001
§ 6 - Ehrenamtliche Richter01.01.2001
§ 7 - Bestellung der ständigen Vertreter01.01.2001
§ 8 - Übertragung der Geschäfte der Gerichtsverwaltung01.05.1996
§ 9 - Urkundsbeamte01.05.1996
§ 9 a - Zuständigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren29.08.2014
§ 10 - Vollstreckungsbehörde29.08.2014
§ 11 - Übergangsbestimmungen29.08.2014
§ 12 - Inkrafttreten01.05.1996
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Namen und Bezirke der Sozialgerichte

(1) Es werden Sozialgerichte mit dem Sitz in Altenburg, Gotha, Nordhausen und Meiningen errichtet. Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.
(2) Die Bezirke der Sozialgerichte umfassen das Gebiet der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:
1.
Sozialgericht Altenburg:
die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Holzland- Kreis und Saale-Orla-Kreis sowie die kreisfreien Städte Gera und Jena;
2.
Sozialgericht Gotha:
die Landkreise Gotha, Weimarer Land, Ilmkreis und Wartburgkreis sowie die kreisfreien Städte Erfurt und Weimar;
3.
Sozialgericht Nordhausen:
die Landkreise Eichsfeld, Nordhausen, Sömmerda, Kyffhäuserkreis und Unstrut-Hainich-Kreis;
4.
Sozialgericht Meiningen:
die Landkreise Hildburghausen, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden- Meiningen und Sonneberg sowie die kreisfreie Stadt Suhl.

§ 2 Errichtung, Name und Bezirk des Landessozialgerichts

Für Thüringen wird ein Landessozialgericht errichtet. Es führt den Namen "Thüringer Landessozialgericht" und hat seinen Sitz in Erfurt.

§ 3 Dienstaufsicht

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Thüringen unterstehen der Dienstaufsicht der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle.

§ 4 Kassenarztrecht

Der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts beim Sozialgericht Gotha erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Thüringen.

§ 5 Auswärtige Gerichtstage

Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zum Zwecke der bürgernahen Gewährleistung von Rechtsschutz an bestimmten Orten außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Gerichtstage abgehalten werden können.

§ 6 Ehrenamtliche Richter

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Thüringer Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Es kann diese Befugnis einer anderen Stelle übertragen.
(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter ist so zu bemessen, daß jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

§ 7 Bestellung der ständigen Vertreter

Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts und den ständigen Vertreter des Direktors des Sozialgerichts.

§ 8 Übertragung der Geschäfte der Gerichtsverwaltung

Der Präsident des Thüringer Landessozialgerichts und der Direktor des Sozialgerichts können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter heranziehen.

§ 9 Urkundsbeamte

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes.
(2) Mit der selbständigen Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf Angestellte der Sozialgerichte und des Thüringer Landessozialgerichts widerruflich beauftragt werden.

§ 9 a Zuständigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren

Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 73a Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist ausgeschlossen.

§ 10 Vollstreckungsbehörde

Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmt sich nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Sozialgerichte an die Stelle der Kammern für Sozialrecht der Kreisgerichte und das Thüringer Landessozialgericht an die Stelle des Senats für Sozialrecht des Bezirksgerichts Erfurt.
(2) Die bei den Kammern für Sozialrecht der Kreisgerichte anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das zuständige Sozialgericht über.
(3) Die bei dem Senat für Sozialrecht des Bezirksgerichts Erfurt anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Thüringer Landessozialgericht über.
(4) Die ehrenamtlichen Richter bei den Kreisgerichten -Kammern für Sozialrecht - werden dem Sozialgericht zugewiesen, für dessen Bezirk sie berufen worden sind.
(5) Die für den Senat für Sozialrecht bei dem Bezirksgericht Erfurt berufenen ehrenamtlichen Richter werden dem Landessozialgericht zugewiesen.
(6) Für die zu bildenden Fachkammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der Kriegsopferversorgung (§ 12 Abs. 3 und 4 sowie § 33 SGG) sind ehrenamtliche Richter nach den Vorschriften der §§ 12 bis 22 SGG zu berufen.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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