ThürGVVergVO
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Thüringer Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Thüringer Gerichtsvollziehervergütungsverordnung -ThürGVVergVO-) Vom 9. März 2022

Thüringer Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Thüringer Gerichtsvollziehervergütungsverordnung -ThürGVVergVO-) Vom 9. März 2022
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Neuregelung der Vergütung und Entschädigung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9. März 2022 (GVBl. S. 187)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Thüringer Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - ThürGVVergVO -) vom 9. März 202201.04.2022
§ 1 - Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher01.04.2022
§ 2 - Vergütung bei Versetzung, Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge, Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit01.04.2022
§ 3 - Vorläufige Errechnung, Einbehaltung und Festsetzung der Vergütung01.04.2022
§ 4 - Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung01.04.2022
§ 5 - Besondere Vergütung01.04.2022
§ 6 - Zuständigkeit01.04.2022
§ 7 - Evaluierung01.04.2022
§ 8 - Übergangsbestimmungen01.04.2022
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung01.04.2022

§ 1 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Planmäßige und hilfsweise beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Vollstreckungsvergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil). Die Vollstreckungsvergütung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(2) Für vereinnahmte Gebühren und erhobene Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze) beträgt der festzusetzende Gebührenanteil
1. bis zu einschließlich 20 000 Euro 61 Prozent,
2. von dem Mehrbetrag über 20 000 Euro bis zu einschließlich 30 000 Euro 65 Prozent,
3. von dem Mehrbetrag über 30 000 Euro bis zu einschließlich 50 000 Euro 70 Prozent,
4. von dem Mehrbetrag über 50 000 Euro 50 Prozent.
(3) Mit der Vollstreckungsvergütung nach Absatz 1 sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten, insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros sowie die Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.

§ 2 Vergütung bei Versetzung, Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge, Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit

(1) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die vereinnahmten Gebühren und erhobenen Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.
(2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach § 1 Abs. 2 maßgebenden Geldbeträge der Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit
1.
bei den Bemessungsgrenzen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend dem Beschäftigungsumfang und zusätzlich um 20 Prozent,
2.
bei den Bemessungsgrenzen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 entsprechend dem Beschäftigungsumfang.

§ 3 Vorläufige Errechnung, Einbehaltung und Festsetzung der Vergütung

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Ende eines Kalendermonats vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und erhobenen Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Der der Landeskasse zustehende verbleibende Anteil an den vereinnahmten Gebühren und erhobenen Dokumentenpauschalen ist spätestens zum Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres abzuliefern.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die jeweils zustehende Vergütung für das vergangene Kalenderjahr endgültig festgesetzt. Die Art und Weise der Festsetzung sowie die dafür zuständige Dienstbehörde bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. Bei der Festsetzung sind besondere Vergütungen nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder § 5 zu verrechnen. Festgestellte Differenzbeträge sind auszugleichen.

§ 4 Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung

(1) Sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher an der Ausübung ihrer Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann auf Antrag für die Dauer der Verhinderung eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.
(2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne des Absatzes 1.
(3) Erkranken Büroangestellte, kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben aus Anlass dieser Erkrankung insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.

§ 5 Besondere Vergütung

(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten haben, nicht ausreichen, um die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros, zu bestreiten.
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die entstandenen höheren besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten nachvollziehbar darzulegen.

§ 6 Zuständigkeit

Über die Anträge nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 7 Evaluierung

Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für diese Regelung maßgeblichen Umstände überprüft. Eine erstmalige Überprüfung erfolgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024.

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung für das Jahr 2021 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ablauf des 31. März 2022 sind die Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 23. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 41) und die Thüringer Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 28. Februar 2019 (GVBl. S. 30) jeweils in der am 31. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 sind für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 folgende Bemessungsgrenzen zugrunde zu legen:
1.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis zu 15 000 Euro,
2.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Mehrbetrag über 15 000 Euro bis zu 22 500 Euro,
3.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Mehrbetrag über 22 500 Euro bis zu 37 500 Euro,
4.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Mehrbetrag über 37 500 Euro.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2022 die Festsetzung für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 anstatt des Kalenderjahres.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtsregister eingetragen sind.
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