Verordnung über die vorläufige Zuständigkeit von nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Technik Vom 13. Juni 1991
Verordnung über die vorläufige Zuständigkeit von nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Technik Vom 13. Juni 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die vorläufige Zuständigkeit von nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 13. Juni 1991 | 15.01.1991 |
Eingangsformel | 15.01.1991 |
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich | 15.01.1991 |
§ 1 | 15.01.1991 |
§ 2 | 15.01.1991 |
II. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen | 15.01.1991 |
§ 3 | 15.01.1991 |
§ 4 | 15.01.1991 |
§ 5 | 15.01.1991 |
Aufgrund des § 14 Abs. 3 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 wird verordnet:
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich
§ 1
Diese Rechtsverordnung gilt für die dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Technik nachgeordneten Aufgaben und Einrichtungen. Sie regelt die Zuständigkeit für diejenigen Aufgaben, die als fortzuführende Aufgaben von Einrichtungen wahrgenommen wurden, die zum 31.12.1990 aufgelöst wurden. Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer endgültigen Zuständigkeitsverordnung für den noch zu konstituierenden nachgeordneten Verwaltungsbereich.
§ 2
Bestehende Zuständigkeitsregelungen für fortzuführende Einrichtungen bleiben von den nachstehenden Regelungen unberührt.
II. Abschnitt Zuständigkeitsregelungen
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
Die Zuständigkeit für die Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und zugunsten sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse liegt beim Ministerium für Wirtschaft und Technik. Die Einbindung der nachgeordneten Behörden in die Vorbereitung der Entscheidungen bleibt unberührt.
§ 5
Die Verordnung tritt am 15. Januar 1991 in Kraft.
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