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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz Vom 7. August 1991

    Thüringer Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz Vom 7. August 1991
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz vom 7. August 199110.08.1991
    Eingangsformel10.08.1991
    § 110.08.1991
    § 210.08.1991
    ThürGVBl.17 1991 S. 326

    § 1

    Der für den Jugendschutz zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.

    § 2

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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