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DE - Landesrecht Thüringen

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Thüringer Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz Vom 7. August 1991

Thüringer Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz Vom 7. August 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz vom 7. August 199110.08.1991
Eingangsformel10.08.1991
§ 110.08.1991
§ 210.08.1991
ThürGVBl.17 1991 S. 326

§ 1

Der für den Jugendschutz zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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