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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen Vom 17. September 1991

Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen Vom 17. September 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen vom 17. September 199101.09.1991
Eingangsformel01.09.1991
§ 1 - Gründung von Fachhochschulen01.09.1991
§ 2 - Bildung von Fachbereichen01.09.1991
§ 3 - Einführung eines Zusatzstudiums01.09.1991
§ 4 - Ermächtigungen01.09.1991
§ 5 - Inkrafttreten01.09.1991
Aufgrund des § 130a Abs. 1 Buchstabe a des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 79) wird verordnet:

§ 1 Gründung von Fachhochschulen

(1) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 werden
die Fachhochschule Erfurt,
die Fachhochschule Jena,
die Fachhochschule Schmalkalden
gegründet.
(2) Bis zur Gründung führen die unter Absatz 1 genannten Schulen die Bezeichnung
Fachhochschule (i. G.).

§ 2 Bildung von Fachbereichen

(1) In den im § 1 Abs. 1 genannten Fachhochschulen werden folgende Fachbereiche eingerichtet:
1.
Fachhochschule Erfurt
Architektur
Bauingenieurwesen
Versorgungstechnik
Gartenbau
Landespflege
Sozialwesen
2.
Fachhochschule Jena
Feinwerktechnik
Elektrotechnik
3.
Fachhochschule Schmalkalden
Maschinenbau
Elektrotechnik
(2) Der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst kann bis zur Konstituierung der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule weitere Fachbereiche einrichten.
(3) In der Gründungsphase werden für die einzelnen Studiengänge folgende Zulassungszahlen festgelegt:
1.
Fachhochschule Erfurt
Architektur 60
Bauingenieurwesen 120
Versorgungstechnik 120
Gartenbau 30
Landespflege 90
Sozialwesen 90
2.
Fachhochschule Jena
Feinwerktechnik 120
Elektrotechnik 120
3.
Fachhochschule Schmalkalden
Maschinenbau 120
Elektrotechnik 90

§ 3 Einführung eines Zusatzstudiums

Für Absolventen von Ingenieurschulen wird am 23. September 1991 an den Fachhochschulen (i. G.) in den Studiengängen
Bauingenieurwesen
Versorgungstechnik
Gartenbau
Landespflege
Feinwerktechnik
Elektrotechnik
Maschinenbau
ein zweisemestriges Zusatzstudium eingeführt. Für den Studiengang Architektur beträgt die Dauer des Zusatzstudiums vier Semester. Die Fachhochschule verleiht nach erfolgreichem Studienabschluß den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "Fachhochschule", "(FH)". Der vorgenannte Studienabschluß muß gleichwertig mit der Hauptdiplomprüfung im vergleichbaren, grundständigen Studiengang sein. Die Zulassung zum Zusatzstudium setzt einen Ingenieurabschluß in vergleichbarer Fachrichtung voraus und ist letztmals zum Wintersemester 1994/95 möglich.

§ 4 Ermächtigungen

Bis zur Konstituierung der Hochschulgremien kann der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst Gründungsbeauftragte und Mitglieder der Berufungskommissionen ernennen. Die Gründungsbeauftragten nehmen auf Weisung des Thüringer Ministers für Wissenschaft und Kunst vorläufig die Aufgaben der Selbstverwaltungsgremien der Hochschule wahr.
Insbesondere können sie
1.
vorläufige Studien- und Prüfungsordnungen und
2.
für die erstmalige Wahl der Hochschulgremien eine vorläufige Wahlordnung erlassen.
Die Regelungen des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 79) finden entsprechende Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft.
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