Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
WoBauG1/2ÄndG
Ausfertigungsdatum: 26.09.1957
Vollzitat:
"Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
Überschrift: Dieses G gilt nicht im Saarland gem. § 2 III Nr. 29 G v. 30.6.1959 101-3
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1. 1964 +++)
Art 1 und Art 2 (weggefallen)
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Art 3
Entscheidungen zuständiger Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 38 bis 40 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach §§ 25 und 76 bis 81 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in den bisherigen Fassungen zugunsten von Bauherren oder Wohnungsuchenden getroffen worden sind, sowie nach diesen Vorschriften erworbene Rechtsansprüche bleiben unberührt und sind zugunsten dieser Personen auch weiteren Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich derselben Wohnungen zu treffen sind, zugrunde zu legen.
Art 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Art 5
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Art 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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