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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 18. Dezember 1991

    Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 18. Dezember 1991
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 18. Dezember 199101.01.1992
    Eingangsformel01.01.1992
    § 101.01.1992
    § 201.01.1992
    Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
    die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertrag - vom
    31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
    vom 23. September 1990 - Einigungsvertragsgesetz - (BGBl. II
    S. 885) dem Land Thüringen zustehende Anteil an dem Aktiv- und Passivvermögen
    der in Artikel 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags genannten
    Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft
    Gesetzes vom Land Thüringen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über,
    sobald das Land Thüringen über diesen Anteil verfügen kann.
    Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des
    Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich eventuell
    aus arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebenden anteilsmäßigen Verpflichtungen.

    § 2

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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