Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 18. Dezember 1991
Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 18. Dezember 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 18. Dezember 1991 | 01.01.1992 |
Eingangsformel | 01.01.1992 |
§ 1 | 01.01.1992 |
§ 2 | 01.01.1992 |
Der Thüringer Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertrag - vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 - Einigungsvertragsgesetz - (BGBl. II
S. 885) dem Land Thüringen zustehende Anteil an dem Aktiv- und Passivvermögen
der in Artikel 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags genannten
Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft
Gesetzes vom Land Thüringen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über,
sobald das Land Thüringen über diesen Anteil verfügen kann.
Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des
Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich eventuell
aus arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebenden anteilsmäßigen Verpflichtungen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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